Bonuszahlungen: Dann sind Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet

Bonuszahlungen sollen die Motivation und Zufriedenheit der Mitarbeiter steigern. Sie dienen als Anerkennung für erreichte Erfolge sowie als Anreiz für zukünftige Leistungen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei jedoch zu beachten.
Bestandteil der Vergütung
Bonuszahlungen sind Geld- oder Sachleistungen, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Entgelt beziehungsweise Grundgehalt ausgezahlt werden. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Bonuszahlungen, sofern diese vertraglich vereinbart wurden, eine betriebliche Übung oder Verstöße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegen.
Ulrike Kolb ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und erklärte laut "n-tv", dass der Arbeitgeber auch zur Kasse gebeten werden kann, wenn zuvor nichts schriftlich festgelegt wurde. Denn sind Bonuszahlungen mindestens dreimal, in unveränderter Höhe und vorbehaltlos an den Arbeitnehmer erfolgt, kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen zur Zahlung verpflichtet sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bonus im Gehaltszettel oder einem Begleitschreiben zuvor als einmalige und freiwillige Zahlung deklariert wurde.
Kündigung und unterjähriges Ausscheiden
Stichtagsklauseln, die den Bonusanspruch an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt zu knüpfen, sind oft unwirksam, schreibt Rechtsanwalt Joshua Mauritz in einem Beitrag auf anwalt.de. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass solche Klauseln eine unangemessene Benachteiligung darstellen können, insbesondere wenn sie den Anspruch auf bereits erarbeitete Boni ausschließen.
Ein Bonusanspruch erlischt nicht automatisch mit der Kündigung oder dem unterjährigen Ausscheiden aus dem Unternehmen. Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen und die bereits erbrachten Leistungen. Auch bei Eigenkündigung oder Freistellung können anteilige Bonusansprüche bestehen.
Zielvereinbarungen und Mitwirkungspflichten
Bei Bonuszahlungen, die an Zielvereinbarungen gekoppelt sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Ziele klar zu definieren und mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf den Bonus haben. Allerdings muss der Arbeitnehmer auch aktiv an der Zielvereinbarung mitwirken und rechtzeitig an die Zielvereinbarungen zu erinnern, "sonst kann ein Mitverschulden unterstellt werden", betont Rechtsanwalt Joshua Mauritz auf anwalt.de.
Arbeitnehmer sollten ihre Bonusansprüche rechtzeitig geltend machen und dabei die vertraglichen und gesetzlichen Fristen beachten. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten ist es ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die Ansprüche durchzusetzen.
Redaktion finanzen.net
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