Besteuerungsgrundlagen

Steuererklärung verpasst oder unvollständig und Schätzungsbescheid vom Finanzamt erhalten? - Ihre Rechte

19.03.26 21:17 Uhr

Finanzamt schätzt - und es wird teuer: So wehrt man sich gegen den Schätzungsbescheid | finanzen.net

Ein Schätzungsbescheid vom Finanzamt löst oft Panik aus - zu Unrecht. Denn Betroffene haben klare Rechte und Handlungsoptionen, um gegen überhöhte Steuerforderungen vorzugehen. Entscheidend ist dabei, schnell und gezielt zu reagieren.

Was ein Schätzungsbescheid bedeutet und wann er droht

Ein Schätzungsbescheid wird erlassen, wenn eine verpflichtende Steuererklärung nicht oder unvollständig abgegeben wurde. Wie aus dem Beitrag des Bundes der Steuerzahler hervorgeht, darf das Finanzamt dann die Besteuerungsgrundlagen "nach pflichtgemäßem Ermessen" schätzen. Für Betroffene bedeutet das meist eine ungünstige Berechnung - nicht selten fällt die Steuerlast mit der Schätzung deutlich höher aus, als sie tatsächlich wäre.

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Das Finanzamt orientiert sich bei der Schätzung laut den Finanzämtern NRW an Erkenntnissen, deren Beschaffung zumutbar ist, sowie an Erfahrungs- und Vergleichswerten und den Einkünften der Vorjahre. Dabei hat die Finanzbehörde das Recht, sich bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens zu orientieren, wenn Steuerpflichtige ihre Mitwirkungspflichten vernachlässigen. Der Schätzungsbescheid ist damit vor allem ein Druckmittel, um Betroffene zur Abgabe ihrer Erklärung zu bewegen - gleichzeitig aber ein voll wirksamer Steuerbescheid, der vollstreckt werden kann.

Sofortige Reaktion ist entscheidend: Die wichtigsten Schritte

Nach Erhalt eines Schätzungsbescheids ist schnelles Handeln gefragt, denn die Einspruchsfrist beträgt nur einen Monat. Wer untätig bleibt, riskiert, dass die Schätzung bestandskräftig wird und dann Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen ist - von Mahnungen über Säumniszuschläge bis hin zur Kontopfändung.

Die richtige Vorgehensweise lautet laut Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler: Zunächst prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Schätzungsbescheid handelt, dann umgehend die fehlende Steuererklärung nachreichen und gleichzeitig Einspruch einlegen. Ein kurzer Hinweis genügt dafür: "Gegen den Bescheid vom [Datum] lege ich Einspruch ein. Die Steuererklärung wird nachgereicht." Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung auch dann bestehen bleibt, wenn das Finanzamt bereits geschätzt hat - eine verbreitete Fehleinschätzung vieler Steuerpflichtiger.

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Aussetzung der Vollziehung und weitere Rechtsmittel

Ist die Schätzung deutlich zu hoch und drohen Zahlungsschwierigkeiten, kann zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Damit lässt sich eine Vollstreckung vorübergehend aufhalten, die Aussetzung muss aber begründet werden. Ein guter Grund liegt vor, wenn sich aus der nachgereichten Erklärung eine deutlich geringere Steuerlast ergibt.

Entscheidend ist auch, ob der Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht. In diesem Fall können nach erfolgter Einreichung der Steuererklärung sämtliche Besteuerungsmerkmale noch berücksichtigt und der Bescheid entsprechend geändert werden. Fehlt dieser Vorbehalt, bleibt nur die einmonatige Einspruchsfrist. Das nachträgliche Einreichen einer Steuererklärung oder ein Einspruch haben keine aufschiebende Wirkung - die geschätzten Steuerbeträge sind zunächst zu zahlen und können nur durch einen neuen Steuerbescheid geändert werden. Bleibt trotz nachgereichter Erklärung eine hohe Nachzahlung, sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Finanzamt für eine Stundung oder Ratenzahlung gesucht werden.

D. Maier / Redaktion finanzen.net

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