Formfehler wegen Zeichnung

Testament ungültig: Warum die Unterschrift entscheidend ist

03.11.25 07:35 Uhr

Testament wegen Unterschrift ungültig: Ein Strich zu wenig - und das Erbe ist futsch! | finanzen.net

Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn es bestimmten gesetzlichen Formvorgaben entspricht. Besonders die Unterschrift spielt dabei eine zentrale Rolle. Schon kleine formale Fehler können dazu führen, dass der letzte Wille ungültig ist.

Zentrale Bedeutung der Unterschrift

Nach § 2247 BGB muss ein privates handschriftliches Testament unbedingt vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterzeichnet sein. Die Unterschrift muss auf derselben Urkunde stehen, den Text räumlich abschließen und zumindest erkennbar Buchstaben andeuten. Eine bloße Wellenlinie, drei Kreuze oder ein sonstiges Symbol reichen nicht aus. Ein handschriftliches Testament, das von jemand anderem für den Erblasser geschrieben und lediglich von ihm unterschrieben wurde, erfüllt die Formerfordernisse nicht.

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Wolkenlinie statt Unterschrift

Ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 33 Wx 289/24e) belegt dies eindrücklich: In einem gemeinschaftlichen Testament setzte ein Mann nur eine "wolkenförmige Linie" statt seiner Unterschrift darunter. Das Nachlassgericht erklärte das Testament daraufhin für formnichtig, was das OLG München bestätigte. Die Linie sei keine Unterschrift, da ihr buchstabenähnliche Formen fehlten. Auch ein nachvollziehbares Schriftbild sei nicht gegeben.

Warum gerade Buchstabenwiedererkennung zählt

Die gesetzliche Formvorgabe verfolgt zwei Ziele: Erstens soll die Eigenhändigkeit und Ernsthaftigkeit des letzten Willens gewährleistet sein. Zweitens bedeutet eine erkennbare Unterschrift ein Bekenntnis des Erblassers zu seinem Testament. Fehlt dagegen eine solche Signatur, bleibt der Wille ungeklärt und das Dokument unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser anderweitig identifiziert werden kann.

Allerdings muss die Unterschrift nicht vollständig lesbar sein. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 2 Wx 102/20) erklärte, es sei ausreichend, wenn sich Buchstaben andeuten lassen, etwa der Anfangsbuchstabe des Familiennamens und eine geschwungene Linie - vor allem, wenn der Erblasser durch Krankheit nur unleserlich schreiben konnte. Entscheidend ist, dass die Unterschrift den Willen zum Ausdruck bringt.

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Ausnahmefälle: Nottestament und Ergänzungen

Das deutsche Erbrecht kennt Ausnahmen wie das Drei-Zeugen-Testament, das in akuter Todesgefahr vor drei Zeugen mündlich abgelegt werden kann. Doch dafür gelten strenge Bedingungen. Neben dem sofort drohenden Tod müssen Abgeschiedenheit und Klärung, dass der Bürgermeister oder Notar nicht erreichbar war, vorliegen. Ergänzungen in einem eigenhändigen Testament sind erlaubt, wenn sie klar mit dem Ursprungsdokument verbunden sind und durch die bestehende Unterschrift abgedeckt werden.

Redaktion finanzen.net

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