Nachweis für Arbeitgeber

Liegebescheinigung statt Krankschreibung: Was bei einem Krankenhausaufenthalt gilt

11.02.26 23:28 Uhr

Im Krankenhaus - aber keine Krankschreibung: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen | finanzen.net

Wer im Krankenhaus liegt, muss dem Arbeitgeber dennoch einen Nachweis liefern. Welche Bescheinigung gilt, wie lange sie reicht und wann eine Folge-AU nötig ist.

Krankmeldung, Krankschreibung, eAU: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Wer krank wird, steht oft zuerst vor organisatorischen Fragen: Wen informiere ich, wann brauche ich ein Attest - und was hat sich durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eigentlich geändert? Grundsätzlich gilt: Die Krankmeldung ist der erste Schritt. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren und auch mitteilen, wie lange sie voraussichtlich fehlen werden. Diese Pflicht greift unabhängig davon, ob bereits ein Arzt aufgesucht wurde, und bleibt auch im digitalen Verfahren unverändert bestehen (§ 5 Abs. 1 EntgFG).

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Die Krankschreibung selbst läuft inzwischen anders als früher. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit wird nicht mehr in Papierform an den Arbeitgeber weitergegeben. Stattdessen ruft der Arbeitgeber die entsprechenden Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab. Dieses sogenannte eAU-Verfahren ersetzt den klassischen "gelben Zettel", ändert aber nichts an den grundlegenden Mitwirkungspflichten der Beschäftigten.

Wichtig ist dabei der Zeitpunkt: Ein Abruf der eAU ist nur dann möglich, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt und von der Praxis bereits an die Krankenkasse übermittelt wurde. Erfolgt die Anfrage zu früh, sind Fehlermeldungen oder Verzögerungen möglich. Auf diese Abläufe und Voraussetzungen weist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in ihren Hinweisen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausdrücklich hin.

Liegebescheinigung im Krankenhaus: Ersatz für die Krankschreibung

Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt greift anstelle der klassischen Krankschreibung aus der Arztpraxis jedoch ein anderes Nachweisdokument. Das Krankenhaus stellt in diesen Fällen eine Liege- bzw. Aufenthaltsbescheinigung aus, in der der Zeitraum des Aufenthalts und der Anlass der Behandlung festgehalten sind. Dieses Dokument dient gegenüber dem Arbeitgeber als Beleg dafür, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war.

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Auch wenn die Liegebescheinigung kein ärztliches Attest im engeren Sinne ist, erfüllt sie arbeitsrechtlich denselben Zweck wie eine Krankschreibung. Arbeitgeber erkennen sie als ausreichenden Nachweis der Arbeitsunfähigkeit an. Hintergrund ist, dass im Krankenhaus häufig kein niedergelassener Arzt eine reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt.

Charakteristisch für die Liegebescheinigung ist zudem das Ausstellungsverfahren: Sie muss nicht von einem behandelnden Arzt unterzeichnet werden, sondern kann direkt vom Krankenhaus ausgestellt werden. Verlängert sich der Aufenthalt oder ändert sich der Entlassungstermin, lassen sich die Angaben entsprechend anpassen oder durch weitere Bescheinigungen ergänzen, so das Wirtschaftsforum in seiner Einordnung zur Liegebescheinigung.

Nach dem Krankenhaus: Fristen, Folge-AU und Sonderfälle

Mit der Entlassung aus dem Krankenhaus ist die organisatorische Seite der Arbeitsunfähigkeit jedoch oft noch nicht abgeschlossen. Krankenhaus.de erklärt, dass für die Zeit unmittelbar danach das sogenannte Entlassungsmanagement vorsieht, dass das Krankenhaus eine Arbeitsunfähigkeit für einen begrenzten Zeitraum bescheinigen kann. Diese Regelung soll den Übergang in die weitere Genesungsphase erleichtern und eine lückenlose Absicherung gewährleisten.

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Reicht dieser Zeitraum nicht aus und besteht die Arbeitsunfähigkeit über die ersten Tage nach der Entlassung hinaus fort, ist eine Folgebescheinigung durch den Hausarzt erforderlich, wie es weiter heißt. Diese gilt dann wieder als reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Rückwirkende Krankschreibungen sind im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt dagegen ausgeschlossen, da Beginn und Ende des stationären Aufenthalts eindeutig dokumentiert sind, heißt es bei Krankenhaus.de.

Unabhängig davon gibt es Konstellationen, die nicht über das elektronische Abrufverfahren abgedeckt sind. Dazu zählen unter anderem Erkrankungen im Ausland, Rehabilitationsmaßnahmen, Beschäftigungsverbote oder die Erkrankung eines Kindes. In solchen Fällen sind weiterhin gesonderte Nachweise erforderlich.

Redaktion finanzen.net

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