Trotz Krankmeldung - Wann man auch im Krankheitsfall für den Arbeitgeber erreichbar sein sollte

Krankgeschrieben heißt nicht automatisch Funkstille. Zwar müssen Beschäftigte während einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht für den Arbeitgeber erreichbar sein - Ausnahmen gelten jedoch bei echten Notfällen. Wann ein kurzer Anruf oder eine E-Mail zulässig ist und wo die Grenzen liegen, zeigt ein Blick ins Arbeitsrecht und aktuelle Urteile.
Grundsatz: Keine generelle Erreichbarkeitspflicht trotz AU
Wer krankgeschrieben ist, soll sich erholen - nicht ständig das Telefon im Blick haben. Grundsätzlich besteht während einer Arbeitsunfähigkeit keine Pflicht, für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Das bedeutet: Anrufe, E-Mails oder SMS müssen in dieser Zeit nicht beantwortet werden, denn die Genesung steht im Vordergrund.
Rechtlich wird dies durch die Arbeitsunfähigkeit abgesichert: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ruht, wie AHS Rechtsanwälte betonen. Dennoch endet mit der Krankschreibung nicht jedes Pflichtverhältnis. Nach § 241 Abs. 2 BGB bleibt die Rücksichtnahmepflicht bestehen - also die Pflicht, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht völlig außer Acht zu lassen.
Was bleibt Pflicht: Meldung & Nachweis
Auch während einer Krankschreibung bestehen klare Mitteilungs- und Nachweispflichten. Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen und zugleich die voraussichtliche Dauer nennen. Spätestens am vierten Kalendertag ist zudem eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wie es § 5 EntgFG vorsieht. Verlängert sich die Krankheit über den ursprünglich attestierten Zeitraum hinaus, ist sofort eine Folgebescheinigung einzureichen.
Und wer sich während der Erkrankung im Ausland aufhält, muss seinem Arbeitgeber nicht nur die Arbeitsunfähigkeit melden, sondern auch die Adresse am Aufenthaltsort schnellstmöglich mitteilen - ebenfalls geregelt in § 5 EntgFG.
Enge Ausnahmen: Wann kurze Erreichbarkeit zumutbar ist
Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, muss nicht für den Arbeitgeber erreichbar sein. Dennoch können Ausnahmen in echten Notfällen bestehen. Wenn beispielsweise nur der erkrankte Mitarbeiter über ein entscheidendes Passwort, einen Schlüssel oder eine Datei verfügt, kann es zumutbar sein, diese Information trotz Arbeitsunfähigkeit kurz weiterzugeben, wie die dpa berichtet.
Dabei ist der Maßstab stets das Verhältnis von betrieblichem Anlass und individuellem Gesundheitszustand. Eine kurze und klar begrenzte Rückfrage kann zulässig sein, wenn sie die Genesung nicht beeinträchtigt, wie es weiter heißt. Wichtig ist jedoch: Beschäftigte müssen nicht permanent auf Abruf bereitstehen. Laut Advocard ist ein "Stand-by" während der Krankschreibung nicht geschuldet.
Grenzen der Kontaktaufnahme
Ein erkrankter Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zu einem Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Ausnahme nur dann gilt, wenn ein Vor-Ort-Termin aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und die Teilnahme gesundheitlich möglich bleibt (BAG, Urt. v. 02.11.2016 - 10 AZR 596/15).
Auch beim Thema E-Mail oder Zugriff auf den dienstlichen Account sind die Grenzen klar: Ohne ausdrückliche Regelung darf der Arbeitgeber nur in sehr dringenden Fällen auf das Postfach zugreifen. Praktisch und rechtssicher ist daher eine Abwesenheitsnotiz, wie Advocard empfiehlt.
Zudem hat das Bundesarbeitsgericht in einem anderen Urteil verdeutlicht, dass kurze Weisungen wie das Lesen einer SMS arbeitszeitrechtlich zwar zulässig sein können, dies aber nicht auf den Krankheitsfall übertragbar ist. Hier steht die Genesung eindeutig im Vordergrund (BAG, Urt. v. 23.08.2023 - 5 AZR 349/22).
Praxis-Hinweise für Beschäftigte & Arbeitgeber
Im Alltag lässt sich vieles bereits im Vorfeld entschärfen. Beschäftigte können bei einer Krankmeldung proaktiv an wichtige Zugänge oder Dokumente denken - etwa ein Passwort oder eine Datei - und diese gleich weitergeben, um spätere Notfälle zu vermeiden. Advocard weist außerdem darauf hin, dass eine Abwesenheitsnotiz im Mailprogramm sinnvoll ist oder von der Führungskraft eingerichtet werden kann.
Zentral bleibt, jedes genesungswidrige Verhalten zu vermeiden. Die Nürnberger erklärt, dass schon kleine Verstöße - etwa sportliche Aktivitäten entgegen ärztlicher Empfehlung - arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Deshalb lohnt es sich, im Zweifel den behandelnden Arzt zu fragen, was während der Krankschreibung erlaubt ist.
Auch Arbeitgeber stehen in der Pflicht: Laut dpa sollten sie zunächst alle anderen Wege prüfen, bevor sie den erkrankten Mitarbeiter überhaupt kontaktieren. Nur wenn sich eine wichtige Information anders nicht beschaffen lässt, ist eine kurze und schonende Rückfrage vertretbar.
Redaktion finanzen.net
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