Pausenpflicht

Arbeitsrechtliche Pausenregelung: Was gilt für Arbeitgeber und Beschäftigte

30.07.25 19:06 Uhr

Unterschätzte Gefahr: Wer Pausenregelungen ignoriert, riskiert mehr als Geld | finanzen.net

Pausen sind ein fester Bestandteil des Arbeitsalltags - doch die rechtlichen Regelungen dazu werden häufig unterschätzt oder missachtet. Wer wie lange eine Pause nehmen darf, was Arbeitgeber zu beachten haben und welche Sonderregelungen gelten, ist im Arbeitszeitgesetz genau festgelegt.

Rechtlicher Rahmen der Pausenregelung

Die Grundlage für Pausenregelungen bildet § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Demnach besteht bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ein Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Steigt die Arbeitszeit auf mehr als neun Stunden, erhöht sich der Anspruch auf insgesamt 45 Minuten. Diese Pausen dürfen auf Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, dass keine Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ohne Unterbrechung erfolgen darf. Die Vorgaben dienen dem Schutz der Gesundheit von Beschäftigten und sollen zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit beitragen.

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Verantwortlichkeiten auf Arbeitgeberseite

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Pausenregelungen eingehalten werden. Dies umfasst sowohl die Organisation der Arbeitszeit als auch die tatsächliche Gewährleistung der Pausenzeiten im Betriebsablauf. Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro belegt werden. In besonders schweren Fällen, etwa bei einer Gefährdung der Gesundheit, sind auch strafrechtliche Konsequenzen möglich. Laut Haufe wird zudem betont, dass Arbeitgeber auch eine Aufsichtspflicht haben, um sicherzustellen, dass Beschäftigte ihre gesetzlich garantierte Erholungszeit tatsächlich wahrnehmen.

Pflichten und Grenzen

Nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes besteht für Arbeitnehmer nicht nur ein Recht auf Pause, sondern auch die Pflicht, diese wahrzunehmen. Eine selbstbestimmte Verkürzung oder der vollständige Verzicht auf Pausen, etwa um früher in den Feierabend zu gehen, ist unzulässig. Laut arbeitsrechte.de zählt die Pausenzeit grundsätzlich nicht zur vergüteten Arbeitszeit. Während der Pause besteht zudem keine Verpflichtung zur Erreichbarkeit, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Regelung zur Rufbereitschaft vor. Die Pausenzeit kann individuell gestaltet werden. Sie darf außerhalb des Arbeitsplatzes verbracht werden, etwa beim Verlassen des Firmengeländes, wobei in diesem Fall der gesetzliche Unfallversicherungsschutz in der Regel nicht mehr greift.

Regelungsspielräume

In vielen Branchen, insbesondere im Gesundheitswesen, im Transport oder im Schichtbetrieb, werden Pausenregelungen durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen konkretisiert oder ergänzt. Solche Regelungen dürfen jedoch nicht zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindestvorgaben führen. Für jugendliche Beschäftigte gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Laut Haufe muss hier bereits bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden. Ab sechs Stunden Arbeitszeit erhöht sich dieser Anspruch auf 60 Minuten. Auch Teilzeitkräfte unterliegen den regulären Pausenregelungen, sofern ihre tägliche Arbeitszeit über sechs Stunden liegt.

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Folgen bei Nichteinhaltung der Vorschriften

Die Missachtung gesetzlicher Pausenregelungen kann für Arbeitgeber erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Neben Bußgeldern, die bis zu 15.000 Euro betragen können, besteht bei wiederholten Verstößen die Gefahr von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen oder Reputationsschäden. Auch aus Sicht der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sind regelmäßige Erholungsphasen essenziell. Fehlende Pausen können zu Konzentrationsverlust, Leistungseinbußen und langfristig zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Dies kann wiederum die betriebliche Produktivität und das Unfallrisiko negativ beeinflussen.

Redaktion finanzen.net

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