Gartenrecht und Bußgelder: Was bei Hecken und Bäumen zu beachten ist

Grüne Gärten mit Hecken und Bäumen sind für viele Grundstückseigentümer ein Traum. Doch was idyllisch wirkt, kann schnell zum rechtlichen Problem werden - etwa wenn Nachbarn sich gestört fühlen oder Gefahren drohen. Ein Überblick über die wichtigsten Vorschriften hilft, Streit und hohe Bußgelder zu vermeiden.
Grenzabstände: Jedes Bundesland hat eigene Regeln
Das deutsche Gartenrecht kennt keine einheitlichen Bundesregelungen für Grenzabstände - stattdessen regelt jedes Bundesland die Mindestentfernungen zu Nachbargrundstücken individuell. Wie der Bußgeldkatalog 2025 erklärt, orientieren sich die Abstände meist an der Wuchshöhe der Pflanzen und deren Arten. In Bayern beispielsweise dürfen Bäume, Sträucher und Hecken bis zu einer Höhe von zwei Metern nicht näher als 50 Zentimeter an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Pflanzen, die höher als zwei Meter werden, müssen mindestens zwei Meter Abstand zur Grenze einhalten.
Komplizierter wird es in anderen Bundesländern: In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen unterscheiden die Gesetze zwischen verschiedenen Baumarten. Wie T-Online berichtet, müssen stark wachsende Bäume wie Linden in Hessen mindestens vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt werden, während eine Weißbirke nur zwei Meter Abstand braucht. Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen je nach Sorte zwischen einem Meter und 50 Zentimetern nah am Nachbargrundstück stehen.
Heckenhöhe und zeitliche Beschränkungen beim Rückschnitt
Bei der Heckenhöhe herrscht oft Unklarheit, da viele Gartenbesitzer annehmen, es gäbe einheitliche Höhenbegrenzungen. Wie der Bundesgerichtshof aber klargestellt hat, gibt es im Landesnachbarrecht keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken. Entscheidend sind vielmehr der eingehaltene Grenzabstand und die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. In Schleswig-Holstein gilt beispielsweise: Erst ab einer Wuchshöhe von 1,20 Metern ist ein fester Grenzabstand einzuhalten - dieser beträgt dann ein Drittel der endgültigen Höhe.
Besonders wichtig sind die zeitlichen Beschränkungen beim Heckenschnitt. Wie Web.de unter Berufung auf Stephen Paul vom Immobilienverband Deutschland berichtet, sind größere Eingriffe zwischen dem 1. März und dem 30. September grundsätzlich verboten. In diesem Zeitraum dürfen zum Schutz brütender Vögel und anderer Tiere nur schonende Pflege- und Formschnitte durchgeführt werden. Diese Regelung gilt bundesweit und kennt keine Ausnahmen, selbst wenn Grundstücksgrenzen nicht eingehalten werden. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.
Baumfällungen: Genehmigungen und hohe Bußgelder
Wer einen Baum fällen möchte, sollte sich vorab gründlich über die rechtlichen Voraussetzungen informieren. Wie der Bußgeldkatalog 2025 warnt, können nicht genehmigte Baumfällungen mit Bußgeldern zwischen 50 und 50.000 Euro geahndet werden. Als Faustregel gilt: Bäume ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern, gemessen einen Meter über der Erde, sind in den meisten Kommunen geschützt und dürfen nicht ohne Genehmigung gefällt werden.
Die Genehmigungspflicht richtet sich nach den örtlichen Baumschutzsatzungen, die jede Gemeinde individuell festlegt. Wie Generali erklärt, wird darin unter anderem geregelt, ab welcher Höhe, welchem Alter und Stammumfang Bäume geschützt sind und ob bestimmte Baumarten besonderen Schutz genießen. Eine Baumfällgenehmigung muss schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragt werden, wobei die Entscheidung maximal drei Wochen dauern darf. Auch für das Zurückschneiden größerer Äste ist oft eine Genehmigung erforderlich.
Rechtzeitige Information und professionelle Beratung sind der Schlüssel, um Rechtsstreitigkeiten im Gartenbereich zu vermeiden. Gartenbesitzer sollten sich vor größeren Pflanzaktionen oder Eingriffen bei der zuständigen Gemeinde über die geltenden Bestimmungen informieren und im Zweifel lieber eine Genehmigung zu viel als eine zu wenig einholen. Denn die Kosten für eine Baumfällgenehmigung von größtenteils 25 bis 85 Euro stehen in keinem Verhältnis zu den drohenden Bußgeldern bei Verstößen gegen das Gartenrecht, wie es abschließend heißt.
D. Maier / Redaktion finanzen.net
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