Treu und Glauben

Probezeit bestanden und doch gekündigt? Kündigung könnte unwirksam sein

31.10.25 11:42 Uhr

Chef verspricht Übernahme - dann Kündigung? So stoppt das Gesetz solche Fälle | finanzen.net

Eine mündliche Zusage zur Übernahme nach der Probezeit kann bindend sein. Ein aktuelles Urteil zeigt: Wer kurz vor Ablauf der Probezeit grünes Licht vom Chef bekommt und dann doch gekündigt wird, kann sich rechtlich wehren.

Zwar dürfen Arbeitgeber während der Probezeit leichter kündigen - doch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass auch in dieser Phase Grenzen gelten, etwa bei widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers.

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Mündliche Zusage mit Gewicht: Wer spricht, ist entscheidend

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste einen Fall entscheiden, der vielen Arbeitnehmern bekannt vorkommen dürfte. Wie das Fachportal Haufe berichtet, teilte ein Abteilungsleiter einem Wirtschaftsjuristen kurz vor Ende der sechsmonatigen Probezeit mit, dass er selbstverständlich übernommen werde. Wenige Tage später erhielt der Mitarbeiter dennoch die Kündigung.

Entscheidend für das Urteil war die Position des Vorgesetzten: Als Prokurist und Abteilungsleiter war er nicht nur für Personalentscheidungen verantwortlich, sondern handelte im Namen des Unternehmens. Seine Aussage erfolgte zudem nicht beiläufig, sondern als direkte Antwort auf eine Anfrage der Personalabteilung zur Übernahmeentscheidung. Laut Haufe hatte diese Zusage daher besonderes Gewicht und schuf berechtigtes Vertrauen beim Arbeitnehmer.

Treuwidriges Verhalten macht Kündigung unwirksam

Das Gericht sah in dem widersprüchlichen Verhalten des Arbeitgebers einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Wer einem Mitarbeiter kurz vor Ablauf der Probezeit eine Übernahme zusagt und dann plötzlich kündigt, handelt treuwidrig - zumindest wenn keine gravierenden neuen Umstände auftreten, die einen Meinungsumschwung rechtfertigen würden.

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Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber keine solchen neuen Umstände darlegen. Die nachgeschobene Begründung, der Mitarbeiter erbringe keine ausreichenden Leistungen, reichte nicht aus. Daher wurde die Kündigung als unwirksam eingestuft, wie es weiter heißt.

Grenzen der Rechtsprechung: Wann Kündigungen trotzdem möglich sind

Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass jede mündliche Aussage automatisch vor Kündigungen schützt. Wichtig ist zunächst, wer die Zusage gemacht hat. Äußert ein Vorgesetzter ohne Entscheidungsbefugnis lediglich seine persönliche Meinung, hat das deutlich weniger Gewicht als die Aussage eines personalverantwortlichen Prokuristen.

Zudem können gravierende neue Umstände eine Kündigung trotz vorheriger Zusage rechtfertigen. Dazu zählen etwa grobe Pflichtverletzungen wie wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder schwerwiegende Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften. Abschließend wird jedoch betont, dass der Arbeitgeber solche Umstände konkret darlegen muss - vage Leistungsvorwürfe reichen nicht aus.

D. Maier / Redaktion finanzen.net

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