capsensixx AG
Frankfurt am Main
- WKN A2G9M1 - - ISIN DE000A2G9M17 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 08. August 2025, um 10:00 Uhr (MESZ) im MainNizza, Untermainkai
17, 60329 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Eindeutige Kennung des Ereignisses gemäß Art. 4 Abs. 1, Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (DVO),
A.1: CPX082025oHV
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts
der capsensixx AG für das Geschäftsjahr 2024 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 172, § 173 AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen,
da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von € 1.005.192,10 folgendermaßen
zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von € 0,34 je dividendenberechtigter Stückaktie
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€ 982.600,00
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Einstellung in die Gewinnrücklage |
€ 0,00 |
Gewinnvortrag |
€ 22.592,10 |
Bilanzgewinn |
€ 1.005.192,10 |
Die Dividende ist am 13. August 2025 fällig.
Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag
berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 200.000
eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der nicht dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern,
wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet werden.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr
2024 zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
das Geschäftsjahr 2024 zu erteilen.
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5. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024 zur Erörterung
Gemäß § 120a Abs. 4 AktG ist der Hauptversammlung der gemäß § 162 AktG erstellten Vergütungsbericht zur Billigung oder unter
den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da
die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt,
wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt
zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/ |
zugänglich.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Nach § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie
bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder. Die Hauptversammlung der capsensixx AG hat zuletzt am 23. Juni 2021 das System der Vorstandsvergütung
gebilligt, so dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist. Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder regelmäßig überprüft. Nachdem sich das Vergütungssystem in den vergangenen Jahren bewährt hat, waren
seitdem keine grundlegenden Anpassungen, sondern nur punktuelle Änderungen erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der capsensixx AG zu billigen.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/ |
zugänglich.
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7. |
Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Zuletzt hat die Hauptversammlung vom 23. Juni 2021 das System der
Aufsichtsratsvergütung bestätigt. Das System ist seitdem unverändert geblieben. Grundlage für die Vergütung ist § 14 der Satzung
der Gesellschaft, der folgenden Wortlaut hat:
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„(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung („Aufsichtsratsvergütung") in Höhe von EUR 10.000,00. Die Aufsichtsratsvergütung beträgt für den Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 20.000,00 und für den
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 15.000,00. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines
Teils des jeweiligen Geschäftsjahres angehören, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der
festen Jahresvergütung.
(2) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und eine
etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Gesellschaft kann die Mitglieder
des Aufsichtsrats in den Versicherungsschutz einer auf Kosten der Gesellschaft unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für die Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft einbeziehen.“
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bestehende Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestätigen und das
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/ |
zugänglich.
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8. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2025 zu wählen.
Der (mit dem Aufsichtsrat personenidentische) Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs.
6 Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.
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9. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025 endet die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats Herr Prof. Dr. Hermann
Wagner. Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern
zusammen, die von den Aktionären zu wählen sind.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Prof. Dr. Hermann Wagner, wohnhaft in Frankfurt am Main, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
in eigener Praxis, für die Zeit vom Ende der Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Jahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr nicht mitgerechnet wird, in dem die Amtszeit
beginnt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten ist unter „Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten“
unter III. Weitere Angaben und Hinweise aufgeführt.
Herr Prof. Dr. Wagner verfügt aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung
und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Der Aufsichtsrat wird nach einer Neuwahl von Herrn Prof. Dr. Wagner weiterhin
in seiner Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) die vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium an. Darüber hinaus steht der vorgeschlagene Kandidat nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht in nach
der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind bei einer Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten weiterhin
mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder nach der Empfehlung C.7 DCGK unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand.
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10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30. Oktober 2023 zum Erwerb eigener Aktien sowie
über einen erneuten Ermächtigungsbeschluss
Durch den zu Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Oktober 2023 ist die Gesellschaft
gemäß der Ziffern b) und c) des Beschlusses bis zum 29. Oktober 2028 ermächtigt worden, eigene Aktien der Gesellschaft in
Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben („Erwerbsermächtigung“). Zudem ist die Gesellschaft gemäß Ziffern d) und f) des Beschlusses ermächtigt worden (jeweils ganz oder in Teilen einmal
oder mehrmals), die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung
eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf bzw. die erworbenen Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund
eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre, Dritten gegen Sachleistungen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
- auch im Rahmen von Verschmelzungen oder anderen Umwandlungsvorgängen - anzubieten.
Die Gesellschaft hat von der Erwerbsermächtigung Gebrauch gemacht und in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt 200.000 Aktien
im Rahmen von Rückkaufprogrammen erworben. Die Erwerbsermächtigung ist demnach zu einem großen Teil ausgenutzt worden Die
Erwerbsermächtigung soll - unter Aufrechterhaltung der unter Ziffern d) und f) des Beschlusses vom 30. Oktober 2023 geregelten
Ermächtigungen für die Verwendung erworbener Aktien - für die Zukunft aufgehoben werden und der Gesellschaft eine erneute
Ermächtigung erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
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a) |
Die von der Hauptversammlung am 30. Oktober 2023 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (Ziffern b) und c) des Hauptversammlungsbeschlusses)
wird mit Wirkung ab Fassung dieses Beschlusses aufgehoben.
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b) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 7. August 2030 eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals oder - falls
dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben mit
der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche
die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum
Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals,
durch die Gesellschaft oder Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden.
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c) |
Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Verpflichtung
zum Erwerb der Aktien vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Bei einem öffentlichen
Kaufangebot darf der Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der
Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangegangenen Handelstagen
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien
das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis
zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
der Aktionäre vorgesehen werden. Zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann unter partiellem Ausschluss eines
etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.
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d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen, ohne
dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung
kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
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e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbene Aktien, soweit sie nicht
über die Börse oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre veräußert
werden sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Dritten gegen Sachleistungen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen - auch im Rahmen von Verschmelzungen oder anderen Umwandlungsvorgängen - anzubieten. Die
Ermächtigung nach dieser lit. e) kann ganz oder in Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
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II. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10
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Zu Tagesordnungspunkt 10 erstattet der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht:
Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sieht vor, dass die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am
30. Oktober 2023 erteilte und bis zum 29. Oktober 2028 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien - unter Aufrechterhaltung
der unter Ziffern d) und f) des Beschlusses vom 30. Oktober 2023 geregelten Ermächtigungen für die Verwendung erworbener Aktien
- für die Zeit ab Beschlussfassung aufgehoben wird und der Gesellschaft eine neue Ermächtigung erteilt wird, die nachfolgend
erläutert wird.
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es Aktiengesellschaften, aufgrund einer höchstens 5 Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung
eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
ist zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien und zur kontinuierlichen Kurspflege unzulässig. Bei dem Erwerb eigener Aktien
ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren. Da der Erwerb der Aktien über die Börse oder
durch ein öffentliches Kaufangebot erfolgen soll, wird diesem Grundsatz Rechnung getragen. Übersteigt bei einem öffentlichen
Kaufangebot die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so soll es
möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgt (Andienungsquoten). Dieser Erwerb
nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten ermöglicht es, das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen
Rahmen technisch abzuwickeln. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb
angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine,
in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären
zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll
eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchstücke von Aktien ermöglicht werden. Der Vorstand
hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt
sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von
10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft über die Börse zu einem Preis zu erwerben, der den durchschnittlichen Schlusskurs
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien vorangegangenen Handelstagen um nicht
mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten darf. Bei einem öffentlichen Angebot zum Erwerb eigener Aktien darf der Angebotspreis
den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Veröffentlichung des Kaufangebots
vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten.
Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen
auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 7 und Nr. 8 AktG erworbenen Aktien,
die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können von der Gesellschaft erworbene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
durch den Vorstand eingezogen werden. Das Grundkapital der Gesellschaft wird hierdurch herabgesetzt. Die Ermächtigung sieht
zudem die Möglichkeit vor, die erworbenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder
zu veräußern. Aufgrund eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre bzw. bei der Veräußerung eigener Aktien über die Börse
wird bei der Veräußerung das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können erworbene Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als Gegenleistung Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Damit soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die erworbenen
Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden, wodurch die Gesellschaft in die Lage versetzt wird, eigene Aktien
als Akquisitionswährung nutzen zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, sich
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre flexibel und kostengünstig ausnutzen zu können und hierbei die Zahlung des Kaufpreises durch erworbene eigene Aktien
bewirken zu können.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien Bericht erstatten.
III. |
Weitere Angaben und Hinweise
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Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, spätestens also
bis zum 01. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:
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capsensixx AG
c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: anmeldestelle@linkmarketservices.de
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Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs
über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung,
also den 17. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag bzw. Record Date).
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind
auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von
Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution erteilt werden, der
Textform. Der Nachweis kann auch postalisch oder per E-Mail bis spätestens zum 07. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an die vorgenannte
Anschrift zur Anmeldung zur Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären
mit der Eintrittskarte übersandt wird. Der Nachweis kann auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erbracht
werden.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten,
sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Den Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben
das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der Weisungen aus. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung
erforderlich. Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen bedarf der Textform und kann bis spätestens zum 07. August 2025,
24:00 Uhr (MESZ), postalisch oder per E-Mail an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur Hauptversammlung übersandt werden.
Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt wird. Eine Bevollmächtigung
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann auch während der Hauptversammlung durch dort anwesende oder vertretene Aktionäre
oder Aktionärsvertreter erfolgen.
Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 08. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen.
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capsensixx AG
Vorstand Bettinastraße 57 - 59 60325 Frankfurt am Main E-Mail: ir@capsensixx.de
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Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 24. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.
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capsensixx AG
Investor Relations Bettinastraße 57 - 59 60325 Frankfurt am Main E-Mail: ir@capsensixx.de
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Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge von Aktionären sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen der Rechte der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen
auf der Internetseite unter
https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/
zur Verfügung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 3.090.000 nennwertlose
Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 3.090.000 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 200.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte
zustehen.
Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Prof. Dr. Hermann Wagner
Ausgeübte Tätigkeit: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis
Beruf: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Wohnort: Frankfurt am Main
Geburtsdatum: 4. Juli 1956
Staatsangehörigkeit: deutsch
Mitglied Steuerberaterkammer Hessen, Wirtschaftsprüferkammer, Institut der Wirtschaftsprüfer
Beruflicher Werdegang
Seit 7/2008: |
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis |
Seit 4/2008: |
Professur an der Frankfurt School of Finance and Management im Fachgebiet Financial Management, seit 9/2010 reduzierter Umfang
als Honorarprofessur
|
7/2002 bis 6/2008: |
Vorstandsmitglied und Partner bei Ernst & Young AG, verantwortlich für den Bereich Global Financial Services |
1/1999 bis 7/2002: |
Partner bei Arthur Andersen GmbH, verantwortlich für Region Mitte und den Bereich Financial Services |
1/1993 bis 12/1998: |
Partner bei KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, zuletzt Niederlassungsleiter in Frankfurt am Main |
9/1983: |
Eintritt bei Peat Marwick, Mitchell & Co, Frankfurt am Main, zuletzt Partner bei KPMG Peat Marwick Treuhand GmbH |
Mitgliedschaften
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- |
capsensixx AG, Frankfurt am Main
|
- |
PEH Wertpapier AG, Frankfurt am Main
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien bestehen nicht.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen
Informationen nach § 124a AktG, etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/
zur Verfügung.
Unter dieser Internetadresse können nach Beendigung der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre
und etwaiger Aktionärsvertreter.
Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand,
die Nummer der Eintrittskarte, die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten sowie Weisungen zur Stimmrechtsausübung und die
zur Beantwortung gestellten Fragen und Widersprüche gegen die Beschlussfassungen. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere
personenbezogene Daten in Betracht.
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären
und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
Empfänger
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister
und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. lm Übrigen werden personenbezogene Daten
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das
Teilnehmerverzeichnis.
Speicherungsdauer
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Betroffenenrechte
Betroffene haben nach Kap. III DSGVO unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit.
Außerdem steht Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Kontaktdaten
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
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capsensixx AG Bettinastraße 57-59 60325 Frankfurt am Main
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Frankfurt am Main, im Juni 2025
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