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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Energiekontor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2025 in Ritterhude bei Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Energiekontor AG
Bremen
ISIN: DE0005313506
Eindeutige Kennung des Ereignisses: EKT072025oHV
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre* unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
ein, die
am Mittwoch, den 2. Juli 2025, um 10:30 Uhr
(mitteleuropäischer Sommerzeit - MESZ)
im Hamme Forum, Riesstraße 11, 27721 Ritterhude bei Bremen,
stattfindet.
*Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.
I. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Energiekontor AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2024, des zusammengefassten Lageberichts der Energiekontor AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2024, des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2024
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus und werden in der Hauptversammlung näher erläutert.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erforderlich, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 16.391.016,39:
a) |
einen Betrag von EUR 6.991.179,50 zur Zahlung einer Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden,
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b) |
einen Betrag in Höhe von EUR 9.399.836,89 in die Gewinnrücklagen einzustellen und
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c) |
den aus der Dividendenausschüttung gemäß lit. a) auf eigene Aktien rechnerisch entfallenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen.
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Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung
abstimmen zu lassen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie
des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die
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Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Frankfurt am Main, Ulmenstraße 37-39,
60325 Frankfurt am Main,
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zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2025 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von Artikel
16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurden.
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5.2 |
Darüber hinaus schlägt der Aufsichtsrat - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die:
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Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Frankfurt am Main, Ulmenstraße 37-39,
60325 Frankfurt am Main,
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zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in
Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche
Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte. Der Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz
eine für das Geschäftsjahr 2025 zu erfolgende Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden
Prüfer zu prüfen ist.
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6. |
Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Gemäß § 15 der Satzung der Gesellschaft wird die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung festgestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für die im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats folgende Vergütung
für das Geschäftsjahr 2024 zu beschließen:
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das Geschäftsjahr 2024 eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 225.000,00 („Gesamtvergütung“)
gegebenenfalls zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer; dies entspricht einem Grundbetrag im Sinne des § 15 Abs. 1 der Satzung in
Höhe von EUR 50.000,00. Die Gesamtvergütung teilt sich nach näherer Maßgabe der Regelung in § 15 Abs. 1 der Satzung auf die
einzelnen Aufsichtsratsmitglieder auf.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024
Nach § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162
AktG von Vorstand und Aufsichtsrat erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Vorstand und Aufsichtsrat legen daher der Hauptversammlung den für das Geschäftsjahr 2024 nach § 162 AktG erstellten Vergütungsbericht
zur Billigung vor. Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Energiekontor AG
für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Die Hauptversammlung der Energiekontor AG hat einen solchen Beschluss zuletzt am 20. Mai 2021 gefasst,
so dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat hat das derzeit geltende, von der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
überprüft. Die Überprüfung hat keinen strukturellen Änderungsbedarf ergeben; das geltende System hat sich bewährt.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist von der Einberufung der Hauptversammlung an unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.
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9. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütungsregelung in § 15 der Satzung und über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die Hauptversammlung der Energiekontor AG hat einen solchen Beschluss
zuletzt am 20. Mai 2021 gefasst, so dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat hat die derzeit geltenden, in § 15 der Satzung der Energiekontor AG festgelegten Regelungen sowie das von
der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 beschlossene System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder überprüft. Die Überprüfung
hat keinen strukturellen Änderungsbedarf ergeben; das geltende System hat sich bewährt.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich. Dort ist auch die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das von der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 beschlossene System und die daraus abgeleitete
Regelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in § 15 der Satzung der Energiekontor AG zu bestätigen.
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10. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der
Einziehung eigener Aktien
Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
und zu deren Verwendung war bis zum 19. Mai 2025 befristet und ist daher zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 2. Juli 2025
ausgelaufen. Um der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit zum Aktienrückkauf zu geben, soll eine neue Ermächtigung mit abermals
fünfjähriger Laufzeit bis zum 1. Juli 2030 beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 1. Juli 2030 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu jedem zulässigen Zweck eigene
Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil
am Grundkapital von bis zu 10% beschränkt. Auf die hiernach erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die sich
bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10%
des Grundkapitals entfallen.
Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) entweder
über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die
Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten.
aa) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse oder auf sonstige Weise unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, darf
der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie
der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
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bb) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der
Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft
in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) vom sechsten bis dritten Börsenhandelstag
vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
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cc) |
Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis
oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse
der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten
drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um
nicht mehr als 10% über oder unterschreiten.
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Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von den Grenzwerten der gebotenen
Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden.
In diesem Fall ist Ausgangspunkt für die Bestimmung der relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen
Börsenkurse der Tag der Anpassung. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden.
Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, bzw. sofern im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten von mehreren
gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss
eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss
eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen
Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines
Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
b) Verwendung eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die auf Grund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot
an alle Aktionäre zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden:
aa) |
Sie können Dritten gegen Sachleistungen angeboten und übertragen werden, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;
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bb) |
Sie können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet;
der auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10%
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe
oder zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu
ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die in vorstehendem Satz genannte 10%-Grenze anzurechnen.
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cc) |
Sie können ganz oder teilweise eingezogen werden, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedürfen. Die Einziehung kann auch gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der Aufsichtsrat wird für diesen
Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung
verbunden werden; in diesem Fall ist der Aufsichtsrat ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung
entsprechend anzupassen.
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Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß
den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. b) aa) und bb) verwendet werden. Darüber hinaus kann im Fall der Veräußerung der
Aktien über ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
c) Ausübung der Ermächtigung
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener
Aktien zurückerworben wurden, und solche, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben oder (i) durch ein von der Gesellschaft
abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder (ii) durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder durch
Dritte für Rechnung eines von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens erworben werden.
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11. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 18 Abs. 2 Satz 1
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Energiekontor AG sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden.
Für den hiernach zu erbringenden Nachweis des Anteilsbesitzes ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ein Nachweis durch den
Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich. Diese Satzungsregelung beruht auf der Regelung in § 123 Abs. 4 AktG,
die durch das ARUG II teilweise geändert wurde. Danach ist ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG
für den zu erbringenden Nachweis des Anteilsbesitzes ausreichend, aber - vorbehaltlich einer wie im vorliegenden Fall weitergehenden
Satzungsregelung - nicht zwingend erforderlich. Um zukünftig wieder eine größere Flexibilität bei der Form der Nachweiserbringung
durch die Aktionäre zu schaffen, soll § 18 Abs. 2 Satz 1 der Satzung geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 18 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
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„Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein von dem depotführenden
Institut in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich; ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß §
67c Abs. 3 AktG reicht hierfür aus.“
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Im Übrigen bleibt § 18 Abs. 2 der Satzung unverändert.
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II. ANLAGEN ZUR TAGESORDNUNG
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10
Der Vorstand berichtet nachstehend gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe, aus denen die
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter Tagesordnungspunkt 10 für bestimmte Fälle des Erwerbs das
Andienungsrecht der Aktionäre sowie für bestimmte Fälle der Verwendung erworbener eigener Aktien das Bezugsrecht der Aktionäre
ausschließt:
Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich und hat folgenden Inhalt:
Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
und zu deren Verwendung war bis zum 19. Mai 2025 befristet und ist damit ausgelaufen. Daher soll die Gesellschaft in Anknüpfung
an die bisherige Praxis erneut in die Lage versetzt werden, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien nutzen zu können.
Unter Tagesordnungspunkt 10 wird der Hauptversammlung daher vorgeschlagen, den Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für einen
Zeitraum von fünf Jahren bis zum 1. Juli 2030 zu ermächtigen, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die vorgeschlagene
Ermächtigung steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass etwaige neu hinzuerworbene Aktien zusammen mit noch nicht verwendeten
vorhandenen eigenen Aktien die Grenze des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG von 10% des Grundkapitals nicht überschreiten.
Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) zu wahren. Diesem Grundsatz
trägt die unter Tagesordnungspunkt 10 vorgesehene Ermächtigung, eigene Aktien der Gesellschaft über die Börse, mittels eines
öffentlichen Kaufangebots oder über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben, Rechnung.
Hierdurch erhalten grundsätzlich alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern,
sofern der Vorstand von der Ermächtigung Gebrauch machen sollte.
Bei dem Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
kann das Volumen des Angebots bzw. das Volumen der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot
überzeichnet ist bzw. sofern im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten von mehreren gleichwertigen Angeboten
nicht sämtliche angenommen werden, soll der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Hierdurch wird die technische Abwicklung
des Angebots erheblich erleichtert, da sich die relevante Annahmequote ohne Weiteres aus der Anzahl der angedienten Aktien
ermitteln lässt, während andernfalls die Beteiligungsquoten der jeweiligen Aktionäre zu Grunde zu legen wären, was den Aufwand
für die Abwicklung des Erwerbs erheblich erhöhen würde. Des Weiteren soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts
der Aktionäre vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände
und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären, zu vermeiden. Sie dient zum anderen
auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach
kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch
darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre
für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
Verwendung erworbener eigener Aktien
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die erworbenen eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder
über die Börse wieder veräußert werden. Mit den genannten Möglichkeiten der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird
auch bei einer Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung (§ 53a AktG) gewahrt. Soweit die Aktien
mittels eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies dient dazu, ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder
durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt
ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Daneben soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts für die unter lit. b) aa) und bb) genannten Zwecke zu verwenden.
Der Beschlussvorschlag eröffnet der Gesellschaft unter lit. b) aa) die Möglichkeit, eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen anbieten zu können. In derartigen Transaktionen wird nicht selten von der Verkäuferseite die Gegenleistung
in Form von Aktien bevorzugt, und der internationale Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese Art der Akquisitionsfinanzierung.
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt dem Vorstand (mit Zustimmung durch den Aufsichtsrat) den notwendigen Handlungsspielraum,
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel
sowohl auf nationalen als auch auf internationalen Märkten ausnutzen zu können. Zu den zu erwerbenden sonstigen Vermögensgegenständen
können auch Forderungen (Kredite oder Anleihen) gegen die Gesellschaft oder gegen Konzernunternehmen gehören. Wenn diese als
Gegenleistung erbracht werden, führt dies zum Wegfall der Verbindlichkeit und gleichzeitig zur Stärkung des Eigenkapitals.
Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung
des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische
Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen
des Börsenkurses infrage zu stellen.
Unter lit. b bb) sieht der Beschlussvorschlag darüber hinaus vor, dass erworbene eigene Aktien auch in anderer Weise als über
die Börse oder mittels Angebots an alle Aktionäre veräußert werden können, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Hiermit macht die Ermächtigung von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit
zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes für die Aktionäre wird dadurch Rechnung
getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand
wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls
mehr als 5% des aktuellen Börsenkurses betragen. Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die so veräußerten eigenen
Aktien 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - sofern dieser
Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus einer etwaigen anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals diejenigen Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten ausgegeben bzw. auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene
eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu
führen würde, dass insgesamt für mehr als 10% des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis
am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Diese
können eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die
Börse erwerben. Im Übrigen liegt die Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft
und die Möglichkeit schafft, den Aktionärskreis auch durch die gezielte Ausgabe von Aktien an z.B. institutionelle Investoren
oder Finanzinvestoren zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen
schnell und flexibel reagieren zu können.
Unter lit. b) cc) sieht die Ermächtigung außerdem vor, dass erworbene eigene Aktien auch eingezogen werden können. Dabei soll
die Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, als
auch ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden
Aktien entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre werden in keinem der beiden vorgenannten
Fälle beeinträchtigt.
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils einer etwaigen Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien folgenden
Hauptversammlung nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG, gegebenenfalls i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG, berichten.
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III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 25. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
Energiekontor AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
oder per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist ein Nachweis des
Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 10. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen und muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt,
ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er lässt sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden Eintrittskarten
für die Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
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2. |
Passwortgeschützter Internetservice
Ab dem 11. Juni 2025 steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. Über diesen passwortgeschützten Internetservice können angemeldete
Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren elektronisch Vollmacht erteilen, diese ändern
oder widerrufen sowie elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, diese ändern
oder widerrufen (siehe hierzu im Einzelnen unten unter Ziffern 3.1 „Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“ und 3.2 „Stimmrechtsvertretung
durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“).
Die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice werden den Aktionären
zusammen mit den Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt (siehe oben unter Ziffer 1. „Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
Die Ausübung anderer als die vorgenannten Aktionärsrechte über den Internetservice ist nicht möglich; insbesondere können
über den Internetservice weder Fragen eingereicht noch Anträge gestellt oder Widerspruch gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung
eingelegt werden. Auch wird keine Übertragung der Hauptversammlung in Bild und/oder Ton über den Internetservice oder in sonstiger
Weise erfolgen.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe
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3.1 |
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben unter Ziffer 1) erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots
hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater noch eine diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber
der Gesellschaft unter der Adresse
Energiekontor AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
oder per E-Mail an energiekontor@linkmarketservices.eu
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es
eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft über die vorgenannten Übermittlungswege
übermittelt werden. Alternativ kann der Nachweis auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle vorgelegt
werden.
Vollmachten können ab dem 11. Juni 2025 bis spätestens 1. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), auch über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservices erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären
zusammen mit den Eintrittskarten übersandt.
Soll ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution die erforderliche
Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen. Eines gesonderten
Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten
Vollmacht.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, die den Aktionären
nach ordnungsgemäß erfolgter Anmeldung zugeschickt wird. Dieses Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
heruntergeladen werden.
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3.2 |
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können sich bei der Ausübung des Stimmrechts auch durch die von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben unter Ziffer 1) erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Vollmachten hinsichtlich anderer Verwaltungsrechte
als des Stimmrechts, etwa des Rede- und Fragerechts oder der Einlegung von Widersprüchen, werden die Stimmrechtsvertreter
nicht entgegennehmen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die den Aktionären nach ordnungsgemäß erfolgter Anmeldung zugeschickt
wird. Dieses Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
heruntergeladen werden.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können im Vorfeld der Hauptversammlung bis spätestens
1. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehend unter Ziffer 3.1 „Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“ genannten Adresse oder E-Mail-Adresse sowie ab
dem 11. Juni 2025 bis spätestens 1. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren auch über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch noch während der Hauptversammlung vor Ort zu bevollmächtigen.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf
einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.
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4. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
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4.1 |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 500.000 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Energiekontor AG zu richten und müssen der Gesellschaft
bis spätestens zum 1. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Vorstand der Energiekontor AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
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4.2 |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten müssen
der Gesellschaft bis spätestens zum 17. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse
Energiekontor AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
oder per E-Mail an energiekontor@linkmarketservices.eu
zugehen. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden den Aktionären
nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
unverzüglich zugänglich gemacht.
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4.3 |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen, und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Neben allgemeinen
Gesichtspunkten, die dem Auskunftsrecht entgegenstehen können (z.B. Unmöglichkeit der Auskunftserteilung), kann das Auskunftsrecht
auch durch Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters beschränkt werden.
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4.4 |
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich.
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5. |
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, einschließlich der nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen, sind ab
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich.
Etwaige im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge
und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Gleiches
gilt - nach der Hauptversammlung - auch für die Abstimmungsergebnisse.
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6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.982.359,00. Es ist eingeteilt
in 13.982.359 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 13.982.359. Die Gesellschaft hält gegenwärtig
40.273 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen.
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7. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Energiekontor AG als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erhebt zur Vorbereitung
und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte, Zugangskennung
und Passwort zum passwortgeschützten Internetservice ̧ gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Zugangskennung
und Passwort zum passwortgeschützten Internetservice des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage
der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse
der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die Energiekontor AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern
erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die Energiekontor AG.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123,
129, 135 AktG.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Energiekontor AG verschiedene Dienstleister und Berater. Diese
erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister
und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Energiekontor AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme
in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen
und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im
Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der Energiekontor AG geltend
machen:
Energiekontor AG z. Hd. Investor & Public Relations Mary-Somerville-Straße 5 28359 Bremen Deutschland E-Mail: hv@energiekontor.de
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 DS-GVO zu.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Energiekontor AG ist wie folgt erreichbar:
Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) Altenwall 6 28195 Bremen Deutschland Telefon: +49 421-33 78 413 Telefax: +49 421-33 78 416 E-Mail: info@hb-datenschutz.de
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Bremen, im Mai 2025
Energiekontor AG
Der Vorstand
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21.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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