GESCO SE
Wuppertal
- ISIN DE000A1K0201 -
- Wertpapier-Kenn-Nummer A1K020 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 25. Juni 2025, um 10.00 Uhr (Mitteleuropäischer Sommerzeit - MESZ, Einlass ab 9:00 Uhr MESZ) in der Rheinterrasse Düsseldorf, Joseph-Beuys-Ufer 33, 40479
Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
der GESCO SE und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 (01.01.2024 bis 31.12.2024) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der GESCO SE hat in seiner Sitzung am 7. April 2025 den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss gebilligt.
Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher
nicht. Der Konzernabschluss wurde vom Aufsichtsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 7. April 2025 gebilligt. Gemäß § 173 Abs.
1 Satz 2 AktG hat die Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu beschließen.
Die vorgenannten Unterlagen sowie der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind vom Tage der Einberufung
der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 5.986.520,07 € wie folgt
zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von 0,10 € je Stückaktie auf das derzeit dividendenberechtigte Grundkapital (10.839.499 Aktien abzgl. 485.801 eigene Aktien)
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1.035.369,80 €
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Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
4.951.150,27 € |
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5.986.520,07 €
|
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigten Aktien ändern. In diesem
Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreiten. Dieser wird unverändert die Ausschüttung einer Dividende von 0,10 € je dividendenberechtigter Stückaktie sowie
entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und die Einstellung in andere Gewinnrücklagen vorsehen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung, jeweils
für das Geschäftsjahr 2025 (01.01.2025 bis 31.12.2025)
5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2025 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung
(EU) 537/2014 auferlegt wurde.
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5.2 |
Darüber hinaus schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in
Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche
Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte. Der Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz
eine für das Geschäftsjahr 2025 zu erfolgende Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden
Prüfer zu prüfen ist.
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TOP 6
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der GESCO SE am 25. Juni 2025 endet die reguläre Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
Stefan Heimöller, Jens Große-Allermann, Klaus Möllerfriedrich und Dr. Nanna Rapp. Herr Möllerfriedrich steht für eine Wiederwahl
nicht zur Verfügung. Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 SE-VO (EG) Nr. 2157/2001, § 17 SEAG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung besteht der
Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden. In Übereinstimmung mit dem Deutschen
Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
6.1 |
Herrn Dipl.-Kfm. Stefan Heimöller, geschäftsführender Gesellschafter der Platestahl Umformtechnik GmbH, Lüdenscheid, sowie der Helios GmbH, Neuenrade, wohnhaft in Neuenrade,
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6.2 |
Herrn Jens Große-Allermann, Mitglied des Vorstands der Shareholder Value Management AG, Frankfurt, wohnhaft in Köln,
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6.3 |
Frau Dr. Nanna Rapp, Mitglied des Aufsichtsrats der GESCO SE, wohnhaft in Düsseldorf,
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6.4 |
Herrn Dr. Mathias Saggau, Geschäftsführer der MSA Capital GmbH, wohnhaft in Bonn,
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jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu bestellen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Für den Fall seiner Wahl beabsichtigt Herr Heimöller, für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und streben die Ausfüllung
des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Zugleich wird damit auch das vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept umgesetzt. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte der Erklärung zur
Unternehmensführung für das Geschäftsjahr 2024.
Im Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex weist der Aufsichtsrat auf Folgendes hin:
Herr Heimöller ist mit einem Anteil von derzeit 14,2 % am Grundkapital der GESCO SE beteiligt und damit deren zweitgrößter
Einzelaktionär. Die Platestahl Umformtechnik GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter Herr Heimöller ist, unterhält in
geringem Umfang Kunden-/Lieferantenbeziehungen zur Dörrenberg Edelstahl GmbH, einer 90%igen Tochtergesellschaft der GESCO
SE. Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den Gesellschaften der
GESCO-Gruppe, den Organen der GESCO SE oder einem wesentlichen Aktionär der GESCO SE andererseits.
Herr Heimöller, Herr Große-Allermann und Frau Dr. Rapp gehören keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und keinen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen an.
Herr Dr. Saggau ist seit 2018 Aufsichtsratsvorsitzender der CHAPTERS Group AG, Hamburg.
Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den für die Aufsichtsratsarbeit
zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Lebenslauf von Herrn Heimöller:
Herr Stefan Heimöller, Jahrgang 1963, Nationalität: deutsch, Dipl.-Kfm., ist geschäftsführender Gesellschafter der Platestahl
Umformtechnik GmbH, Lüdenscheid, und der Helios GmbH, Neuenrade.
Herr Heimöller hat Betriebswirtschaftslehre in Mannheim und Köln studiert. Er verfügt über langjährige Führungserfahrung in
der mittelständischen Industrie. Seit 1993 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Helios GmbH, Neuenrade, und seit 1994
geschäftsführender Gesellschafter der Platestahl Umformtechnik GmbH, Lüdenscheid. Dem Aufsichtsrat der GESCO SE gehört Herr
Heimöller seit 2013 an.
Lebenslauf von Herrn Große-Allermann:
Herr Jens Große-Allermann, Jahrgang 1967, Nationalität: deutsch, Kaufmann, ist Vorstand der Shareholder Value Management AG,
Frankfurt.
1991 begann Herr Große-Allermann seine berufliche Laufbahn bei der Deutschen Bank AG, Köln. Ab 1995 bis 2000 war er als freiberuflicher
Unternehmensberater tätig mit Schwerpunkt im Immobilienbereich. Ab 1997 bis Anfang 2003 war Herr Große-Allermann Finanzvorstand
der Condomi AG, Köln. Von 2003 bis 2024 war er Vorstand der Fiducia Treuhand AG, Bonn und von 2008 bis 2024 Vorstand der Investmentaktiengesellschaft
für langfristige Investoren TGV, Bonn. Seit Anfang 2024 ist er Vorstand der Shareholder Value Management AG, Frankfurt. Dem
Aufsichtsrat der GESCO SE gehört Herr Große-Allermann seit 2017 an.
Lebenslauf von Frau Dr. Rapp:
Frau Dr. Nanna Rapp, Jahrgang 1969, Nationalität: deutsch, Dipl.-Kffr.
Frau Dr. Rapp hat Betriebswirtschaftslehre in Saarbrücken und London studiert, 1998 wurde sie zur Dr.-sc. agr. promoviert.
Frau Dr. Rapp verfügt über langjährige Berufs- und Führungserfahrung in der Unternehmensberatung sowie bei international operierenden
Unternehmen. Seit 2004 hat sie verschiedene leitende Funktionen innerhalb der E.ON-Gruppe ausgeübt, von 2014 bis 29. Februar
2020 war sie Geschäftsführerin der E.ON Inhouse Consulting GmbH, Essen; vom 01.03. bis 30.06.2020 war sie dort Mitglied der
Geschäftsleitung. Dem Aufsichtsrat der GESCO SE gehört Frau Dr. Rapp seit 2015 an.
Lebenslauf von Herrn Dr. Saggau
Herr Dr. Mathias Saggau; Jahrgang 1983; Nationalität: deutsch; Dipl.-Kfm.
Herr Dr. Saggau studierte Betriebswirtschaftslehre in Leipzig und promovierte an der Technischen Universität Chemnitz zum
Thema „Islamic Finance“. Seine berufliche Laufbahn begann er 2008 im Asset Management der National-Bank in Essen. Anschließend
war er als Analyst und Portfolio-Manager bei der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren in Bonn tätig. Seit
2015 berät er als selbstständiger Unternehmer den Partners Fund, einen global investierenden Aktienfonds, der seit 2025 von
der Monega Kapitalanlagegesellschaft in Köln administriert wird.
Die Lebensläufe sämtlicher Aufsichtsratskandidaten sind zugänglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de
TOP 7
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach §
162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Der Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft
geprüft. Er ist im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2024 enthalten und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
TOP 8
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Die Hauptversammlung der GESCO SE hat einen solchen Beschluss zuletzt am 30. Juni 2021 gefasst, so
dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat hat das derzeit geltende, von der Hauptversammlung am 30. Juni 2021 gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
überprüft. Die Überprüfung hat keinen strukturellen Änderungsbedarf ergeben; das geltende System hat sich bewährt.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.
TOP 9
Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Abs. 3 der Satzung (Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen)
Gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, für einzelne oder sämtliche bis zum Ablauf des
30. Juni 2025 stattfindenden Hauptversammlungen vorzusehen, dass sie als virtuelle Hauptversammlungen ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden. Diese Ermächtigung wird alsbald auslaufen
und soll daher erneuert werden. Auf diese Weise soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, auch für künftige Hauptversammlungen
eine flexible Entscheidung hinsichtlich ihres Formats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen zu können.
Die neue Ermächtigung soll dabei, wie schon im Jahr 2023, befristet auf einen Zeitraum von rund zwei Jahren erteilt werden.
Nach dem Ende der Corona-Pandemie hat die GESCO SE ihre ordentlichen Hauptversammlungen in den Jahren 2023 und 2024 jeweils
als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Auch die diesjährige ordentliche Hauptversammlung findet im Präsenzformat statt. Der
damit verbundene direkte Austausch mit den Aktionären und Aktionärsvertretern hat für Vorstand und Aufsichtsrat einen hohen
Stellenwert.
Für zukünftige Hauptversammlungen wird der Vorstand auf Grundlage der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung jeweils gesondert
und unter Berücksichtigung der jeweiligen Tagesordnung über das jeweilige Format der Hauptversammlung entscheiden. Der Vorstand
wird seine Entscheidung dabei eng mit dem Aufsichtsrat abstimmen und dessen Zustimmung einholen. Dabei werden sowohl die Interessen
der Gesellschaft als auch die Interessen der Aktionäre angemessen berücksichtigt. Sollte die Entscheidung im Einzelfall zugunsten
des virtuellen Formats ausfallen, so wird die ausreichende und angemessene Wahrung der Aktionärsrechte ein zentraler Gesichtspunkt
sein, den der Vorstand bei seiner Entscheidung über die Ausgestaltung und Durchführung der virtuellen Versammlung berücksichtigen
wird. Ziel wird es dabei grundsätzlich sein, die Rechte der Aktionäre in einer dem Präsenzformat entsprechenden Art und Weise
zu gewähren. Dazu zählt insbesondere auch, dass die Möglichkeit einer Verlagerung des primären Fragerechts in das Vorfeld
der Hauptversammlung - unter Gewährung nur eines Nach- bzw. Rückfragerechts während der Hauptversammlung - grundsätzlich nicht
genutzt werden soll. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Vorstand berechtigt und verpflichtet ist, seine aktuelle
Einschätzung bei der Einberufung einer jeden künftigen virtuellen Hauptversammlung kritisch zu überprüfen und soweit erforderlich
gegebenenfalls zu revidieren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
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„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, für einzelne oder sämtliche bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 stattfindenden Hauptversammlungen
vorzusehen, dass sie als virtuelle Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am
Ort der Hauptversammlung abgehalten werden.“
|
Im Übrigen bleibt § 14 der Satzung unverändert.
Die derzeit gültige Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
TOP 10
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien, die insgesamt einen Anteil in
Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen. Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 18. Juni 2020 ermächtigt, bis zum 17. Juni 2025 eigene Aktien von - unter Anrechnung bereits von ihr gehaltener eigener
Aktien - bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben. Aufgrund ihrer Befristung bis zum 17. Juni 2025 wird die Ermächtigung
vor der ordentlichen Hauptversammlung 2025 auslaufen. Um der Gesellschaft auch über diesen Zeitpunkt hinaus den Erwerb eigener
Aktien zu ermöglichen, soll über eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Beschluss gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Erwerb eigener Aktien
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2030 eigene
Aktien von - unter Anrechnung bereits von ihr gehaltener eigener Aktien - bis zu zehn vom Hundert des im Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden; ein
Handel in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
Beim Erwerb über die Börse darf der Gegenwert für den Erwerb je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Beim Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder ein formelles Angebot veröffentlichen oder zur
Abgabe von Angeboten öffentlich auffordern. In beiden Fällen legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne
je Aktie fest, wobei im letztgenannten Fall der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen bzw. Verkaufsangeboten
ermittelt wird. Das Angebot bzw. die Angebotsaufforderung kann eine Annahme- bzw. Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit
vorsehen, eine etwaige Kaufpreisspanne während der Annahme- bzw. Angebotsfrist anzupassen, wenn sich während dieser Frist
erhebliche Kursbewegungen ergeben. Der Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) darf jeweils den Börsenkurs
um nicht mehr als zehn Prozent über- oder unterschreiten. Als insoweit maßgeblicher Börsenkurs gilt im Falle der Veröffentlichung
eines formellen Angebots durch die Gesellschaft der durchschnittliche Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft mit gleicher
Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
fünf Handelstagen vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das formelle Angebot oder, im Falle einer Angebotsanpassung,
vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsanpassung. Im Falle der Veröffentlichung einer Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten tritt an die Stelle des Tags der Entscheidung des Vorstands über das Angebot bzw. die Angebotsanpassung
der Tag der Annahme der Verkaufsangebote durch die Gesellschaft.
Übersteigt das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen, muss der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils
angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angebotener
bzw. angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden.
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b) |
Verwendung eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die auf Grund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Angebots zu veräußern. Bei Veräußerung über die Börse besteht kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den Fall einer Veräußerung
durch öffentliches Angebot wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise zu
veräußern, wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Barzahlung zu einem Preis (ohne Veräußerungsnebenkosten) veräußert werden,
der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
beschränkt sich auf insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals und,
wenn dieses geringer ist, des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung zum Verkauf bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft.
Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe
oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen
oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre an Dritte zu veräußern, soweit dies zu dem Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen
an Unternehmen oder zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen erfolgt.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, im Falle eines Angebots an alle Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhabern
etwaiger von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen Bezugsrechte
auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie sie diesen nach Ausübung ihrer Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
ihrer Wandlungspflicht zustünden.
Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien zu einem Teil oder
insgesamt ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand
kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch
die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist für diesen Fall
zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt.
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft
oder durch mit ihr verbundene Unternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen
ausgeübt werden.
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Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 10 der Tagesordnung
Der Vorstand gibt gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu Punkt 10 der Tagesordnung
über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung von eigenen
Aktien der Gesellschaft auszuschließen. Dieser Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.gesco.de/hv
zugänglich. Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 10 vor, der Gesellschaft eine Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen, damit sie die mit einem solchen Erwerb verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionärinnen und Aktionäre nutzen kann.
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, bis zum 24. Juni 2030 eigene Aktien bis
zu einer Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Damit ist die gesetzlich zulässige Höchstgrenze gewahrt.
Ein Erwerb darf nur über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre erfolgen. Die Einhaltung
der durch § 71 Abs. 1 Nr. 8 Sätze 3 und 4 AktG geforderten Pflichten zur Gleichbehandlung aller Aktionäre ist damit gewährleistet.
Die Ermächtigung sieht vor, dass bei Veräußerung der eigenen Aktien im Wege eines öffentlichen Angebots, die der Zustimmung
des Aufsichtsrats bedarf, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden kann. Auf diesem Wege soll ermöglicht werden,
ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen, wodurch die technische Durchführung des Angebots erleichtert wird.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht darüber hinaus vor, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte auch
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern die Veräußerung
der eigenen Aktien gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, Aktien an institutionelle Anleger, Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner
abzugeben und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und eine größtmögliche
Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. In dieser Art der Veräußerung liegt zwar ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre,
der jedoch gesetzlich zulässig ist, da er dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht.
Von dieser Ermächtigung darf nur bis zur Höhe von zehn Prozent des Grundkapitals unter Einbeziehung sonstiger bei der Gesellschaft
bestehender Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder analog § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden.
Dadurch wird sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens-
und die Stimmrechtsinteressen der Aktionärinnen und Aktionäre bei einer Veräußerung unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen
gewahrt bleiben.
Ferner können die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte veräußert werden, soweit
dies zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen oder zur Bedienung von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen erfolgt. Der Vorstand soll in diesen Fällen in die Lage versetzt werden, Aktien
der Gesellschaft als Gegenleistung für den Erwerb solcher Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen anbieten zu können bzw.
den Inhabern von Options- bzw. Wandlungsrechten Aktien zur Erfüllung ihrer Ansprüche gewähren zu können, ohne insoweit eine
Kapitalerhöhung durchführen zu müssen. Eine solche Verwendung der eigenen Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Gesellschaft die notwendige Flexibilität gegeben, eigene Aktien als Akquisitionswährung
einzusetzen, und dadurch auf für die Gesellschaft vorteilhafte Angebote zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen
an anderen Unternehmen rasch und flexibel reagieren zu können. Dem trägt die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Soweit die vorgeschlagene Ermächtigung die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
zur Erfüllung von Options- und Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft bzw. Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen vorsieht, dient dies dem Zweck, der Verwaltung die Erfüllung mit bereits bestehenden eigenen Aktien
anstelle der Inanspruchnahme eines sonst erforderlichen bedingten Kapitals zu ermöglichen; derzeit hat weder die Gesellschaft
noch eine andere Gesellschaft der GESCO-Gruppe Options- oder Wandelschuldverschreibungen begeben.
Schließlich soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung eigener Aktien
durch Angebot an alle Aktionäre zugunsten der Inhaber von künftig eventuell auszugebenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
teilweise auszuschließen, um diesen Bezugsrechte auf die zu veräußernden Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung ihrer Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustünde. Auf diese Weise könnte eine
andernfalls eintretende Verringerung des Options- bzw. Wandlungspreises vermieden und damit eine Stärkung der finanziellen
Mittel der Gesellschaft erreicht werden. Eine solche Verwendung der eigenen Aktien bedarf ebenfalls der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Derzeit hat weder die Gesellschaft noch eine andere Gesellschaft der GESCO-Gruppe Options- oder Wandelschuldverschreibungen
begeben.
Die Einziehung von erworbenen eigenen Aktien ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung ermöglicht es der Gesellschaft,
durch Herabsetzung des Grundkapitals ihr Eigenkapital den jeweiligen Erfordernissen des Kapitalmarkts rasch und flexibel anzupassen.
Soweit die Einziehung ohne Herabsetzung des Grundkapitals durchgeführt wird, erhöht sich durch die Einziehung der Anteil der
übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG.
Der Vorstand wird der nächstfolgenden Hauptversammlung jeweils Bericht über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erstatten.
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 123 Abs.
2 Satz 1 und 2 AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister
eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 18. Juni 2025 (24.00 Uhr MESZ) unter der
nachstehenden Adresse
GESCO SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
E-Mail: gesco@linkmarketservices.eu
oder über das Internet unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zugehen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen.
Formulare, die Aktionäre für die Anmeldung nutzen können, werden an die bis zum 4. Juni 2025 (0.00 Uhr MESZ) im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragenen Versandadressen der Aktionäre übermittelt. Für die Nutzung des Internetservices ist eine Zugangsberechtigung
erforderlich. Die notwendigen Angaben für den Zugang zu unserem Internetservice (Aktionärsnummer und zugehöriges Zugangspasswort)
werden unseren Aktionären übersandt. Die Nutzung des Internetservices ist nur bei Eintragung im Aktienregister bis spätestens
4. Juni 2025 (0.00 Uhr MESZ) gewährleistet. Bei nachfolgender Eintragung stehen die vorgenannten anderweitigen Möglichkeiten
der Anmeldung zur Verfügung; in diesem Fall bitten wir bei der Anmeldung um Nennung des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 19.
Juni 2025 bis einschließlich 25. Juni 2025 keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 18. Juni 2025. Der Handel mit Aktien
der Gesellschaft wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre
daher über ihre Aktien weiter frei verfügen.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 gleichgestellte Personen dürfen das
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des wirtschaftlichen Eigentümers der Aktien ausüben.
Verfahren für die Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl
Aktionären, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, bieten wir die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Briefwahl
im Vorfeld der Hauptversammlung an. Ein Formular, das für die Briefwahl verwendet werden kann, wird den bis zum 4. Juni 2025
(0.00 Uhr MESZ) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionären übersandt.
Auch im Fall der Briefwahl ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung bis zum 18. Juni 2025 (24.00 Uhr MESZ) erforderlich
(siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Briefwahlstimmen
müssen spätestens bis zum Ablauf des 23. Juni 2025 (24.00 Uhr MESZ) in Textform unter der Adresse
GESCO SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
E-Mail: gesco@linkmarketservices.eu
bei der Gesellschaft eingehen oder bis zum 24. Juni 2025 (18.00 Uhr MESZ) über unseren Internetservice unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
abgegeben werden.
Änderungen hinsichtlich der Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl können unsere Aktionäre - wenn gewünscht - in Textform
unter vorgenannter Adresse bis zum Ablauf des 23. Juni 2025 (24.00 Uhr MESZ) oder über unseren Internetservice unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
bis zum 24. Juni 2025 (18.00 Uhr MESZ) vornehmen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen
Briefwahlstimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe zu
diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte / Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht darüber hinaus durch Bevollmächtigte,
zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs bis zum 18. Juni 2025
(24.00 Uhr MESZ) erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts“). Den bis zum 4. Juni 2025 (0.00 Uhr MESZ) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionären wird
ein Formular übersandt, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Fall
einer Bevollmächtigung mehrerer Personen bzw. Institutionen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater noch eine diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft
unter der Adresse
GESCO SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
E-Mail: gesco@linkmarketservices.eu
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es
eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte
Adresse übermittelt werden. Alternativ kann der Nachweis auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle
vorgelegt werden.
Soll ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution die erforderliche
Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen. Eines gesonderten
Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten
Vollmacht.
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Von der Vollmacht werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
nur Gebrauch machen, soweit ihnen zuvor von dem Aktionär Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt wurden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten hinsichtlich anderer Verwaltungsrechte als des Stimmrechts, etwa
des Rede- und Fragerechts oder der Einlegung von Widersprüchen, werden die Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen.
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter inklusive Weisungen können vor der Hauptversammlung
bis zum Ablauf des 23. Juni 2025 (24.00 Uhr MESZ) in Textform unter der nachstehenden Adresse
GESCO SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
E-Mail: gesco@linkmarketservices.eu
oder bis zum 24. Juni 2025 (18.00 Uhr MESZ) über unseren Internetservice unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
erteilt werden.
Änderungen hinsichtlich Vollmacht bzw. Weisungen können unsere Aktionäre - wenn gewünscht - in Textform unter vorgenannter
Adresse bis zum Ablauf des 23. Juni 2025 (24.00 Uhr MESZ) oder über unseren Internetservice unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
bis zum 24. Juni 2025 (18.00 Uhr MESZ) vornehmen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten
an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (per Post, E-Mail, elektronisch über den Internetservice oder gemäß § 67c
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und Weisungen zur Stimmrechtsausübung erteilt werden, werden diese unabhängig
vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über den Internetservice, 2. gemäß § 67c
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212), 3. per E-Mail und 4. per Post.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft; die Erteilung von
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft hat Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und
Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als zur Vertretung entsprechend
den Weisungen bevollmächtigt angesehen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen
Gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen
Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Stückaktien der Gesellschaft), verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB)
unter Beifügung der gesetzlich erforderlichen Angaben und Nachweise mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis
spätestens 25. Mai 2025 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. Entsprechende Verlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten:
GESCO SE - Vorstand - Johannisberg 7 42103 Wuppertal
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten sind
bis spätestens 10. Juni 2025 (24.00 Uhr MESZ) ausschließlich zu richten an:
GESCO SE Investor Relations Johannisberg 7 42103 Wuppertal
E-Mail: ir@gesco.de
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden den Aktionären nach
Maßgabe der §§ 126, 127 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
unverzüglich zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
oder mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 10.839.499,00 und ist eingeteilt
in 10.839.499 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung auf der Grundlage der Satzung
10.839.499 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 485.801 eigene Aktien.
Hinweise zum Datenschutz
Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung sowie alle sonstigen Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung einschließlich einer weitergehenden
Erläuterung zu den vorstehend beschriebenen Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie der nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Informationen sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.gesco.de/investor-relations/hauptversammlungen
zugänglich.
Wuppertal, im Mai 2025
GESCO SE
Der Vorstand
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