InnoTec TSS Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0005405104 / WKN: 540510
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre der InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, hiermit zu der am Freitag, den 27.
Juni 2025, um 13:00 Uhr im Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die InnoTec TSS Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 und des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss gefasst werden, da der Jahres- und der Konzernabschluss schon gebilligt wurden.
Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
bedarf es daher hierzu und zu den weiteren genannten Vorlagen nicht.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von 6.029.350,64 Euro wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,40 Euro je Stückaktie an die Aktionäre auf das in 9.570.000 Stückaktien eingeteilte dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von 15.312.000,00 Euro =
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3.828.000,00 Euro
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Gewinnvortrag |
2.201.350,64 Euro |
Bilanzgewinn |
6.029.350,64 Euro |
Hinweise:
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 02. Juli 2025. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft
keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten sollte, die dann nicht
dividendenberechtigt wären, wird der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung des
Bilanzgewinns unterbreitet, der neben der Ausschüttung einer unveränderten Dividende je dividendenberechtigter Aktie in Höhe
von 0,40 Euro den Ausweis einer entsprechend geminderten Ausschüttung an die Aktionäre und eines entsprechend erhöhten Gewinnvortrags
vorsieht.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg (Standort Bielefeld), zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.
Tagesordnungspunkt 6
Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) durch den deutschen Gesetzgeber ist zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung dieser Einberufung noch nicht erfolgt. Es steht daher noch nicht fest, wie die Regelungen zur Bestellung des
Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 nach nationalem Recht ausgestaltet sein werden. Um
zu vermeiden, dass nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens ggf. eine weitere Hauptversammlung der Gesellschaft
erfolgen muss, um den Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen, soll die Hauptversammlung
am 27. Juni 2025 bereits einen solchen Prüfer wählen, und zwar für den Fall, dass das nationale Recht eine entsprechende Bestellung
durch die Hauptversammlung erforderlich machen wird.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg (Standort Bielefeld), zum
Prüfer des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen. Die Bestellung erfolgt vorsorglich
für den Fall, dass die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich
der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht erfolgt und dass
die Gesellschaft in der Folge gesetzlich verpflichtet ist, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
vorzunehmen und den hierzu zu erstattenden (Konzern-) Nachhaltigkeitsbericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen
und die Prüfung gem. den gesetzlichen Bestimmungen nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte, der den Jahres- und
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 prüft.
Tagesordnungspunkt 7
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts gem. § 162 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gemäß § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten
Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB)) gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“). Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde vom Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die erfolgte Prüfung
ist dem Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 beigefügt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 nebst Prüfungsvermerk
des Abschlussprüfers ist ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung zugänglich unter:
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 gemäß § 120a Abs. 4 AktG zu billigen.
Tagesordnungspunkt 8
Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder und über die Änderung von § 12 der Satzung (Vergütung
des Aufsichtsrats)
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Grundlage der Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder ist § 12 der Satzung in der von der Hauptversammlung am 18. Juni 2021 beschlossenen Fassung, der
wie folgt lautet:
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„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab dem 01.01.2021 neben dem Ersatz ihrer Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres
eine feste Vergütung, die für das einzelne Mitglied Euro 20.000, für den Vorsitzenden das Doppelte und für den stellvertretenden
Vorsitzenden das Eineinhalbfache beträgt. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten der Gesellschaft.“
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Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder, das zuletzt der Hauptversammlung am 18. Juni 2021 zur Billigung vorgelegt
worden ist und von dieser gebilligt wurde („Vergütungssystem 2021“), ist ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung zugänglich unter:
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
Im Vergütungssystem 2021 ist u.a. folgendes zu Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung niedergelegt:
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„Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung
und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch die Vergütungsregelungen anderer
börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen. Zugleich soll sie die Übernahme eines Mandats als Mitglied oder
Vorsitzender des Aufsichtsrats hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um hervorragende Mandatsträger gewinnen und halten
zu können. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen
Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.“
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Die von der Hauptversammlung am 18. Juni 2021 beschlossene Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder soll vor diesem Hintergrund
mittels Änderung von § 12 der Satzung durch Erhöhung des dort genannten Euro-Betrags von Euro 20.000 auf Euro 24.000 moderat
und mit Wirkung ab dem 01. Januar 2025 angehoben werden, um den vorstehend wiedergegebenen Inhalten des Vergütungssystem 2021
zur Angemessenheit der Vergütung Rechnung zu tragen. Das Vergütungssystem 2021 an sich soll unverändert bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
8.1 Der § 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab dem 01.01.2025 neben dem Ersatz ihrer Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres
eine feste Vergütung, die für das einzelne Mitglied Euro 24.000, für den Vorsitzenden das Doppelte und für den stellvertretenden
Vorsitzenden das Eineinhalbfache beträgt. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten der Gesellschaft.“
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8.2 Das Vergütungssystem 2021 für die Aufsichtsratsmitglieder, das von der Hauptversammlung am 18. Juni 2021 beschlossen wurde,
wird im Übrigen bestätigt.
Tagesordnungspunkt 9
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt gemäß § 120a Abs. 1 AktG über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Die Hauptversammlung vom 18. Juni 2021 hat zuletzt das durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft beschlossene
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat am 28. April 2025 ein geändertes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen („Vergütungssystem 2025“). Das Vergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Vorstands ist ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch während
der Hauptversammlung zugänglich unter:
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem 2025 für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
Tagesordnungspunkt 10
Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich gem. § 14 der Satzung zur
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Das Stimmrecht kann durch
Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht bedarf der Textform, da die Satzung hierzu derzeit keine Erleichterung
bestimmt (§ 134 AktG). Der § 67c AktG regelt die Übermittlung von Informationen von Aktionären durch Intermediäre an die Gesellschaft.
Dies kann auch hauptversammlungsrelevante Informationen betreffen. Das AktG und die Durchführungs-VO (EU) 2018/1212 treffen
dabei Regelungen für Informationsübermittlungen in elektronischen und maschinenlesbaren Formaten zwischen Intermediären. Um
entsprechende Informationsübermittlungen in zwischen Intermediären verwendeten Formaten auch bis zur Gesellschaft bzw. zur
Anmeldestelle der Hauptversammlung vornehmen zu können, sollen in § 14 der Satzung Anpassungen erfolgen, die die Anwendung
entsprechender Übermittlungsverfahren für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes sowie die Vollmachterteilung
bzw. deren Nachweis ermöglichen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den § 14 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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„§ 14
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(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Versammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Der Berechtigungsnachweis ist durch eine Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu führen, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung
zu beziehen hat; ein Nachweis gem. § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.
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(2) Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung
kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung sind nicht
mitzurechnen. Einzelheiten zur Form und Übermittlung der Anmeldung sowie des Berechtigungsnachweises kann der Vorstand in
der Einberufung bestimmen, insbesondere, ob diese in Textform, auf elektronischem Weg bzw. in elektronischen und maschinenlesbaren
Formaten (z.B. im Format eines unter Intermediären verwendeten Übermittlungsverfahrens gem. der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212) zu erfolgen haben.
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(3) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern in der Einberufung keine Erleichterungen bestimmt
werden. Einzelheiten zur Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und zum Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
werden mit der Einberufung bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.“
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Tagesordnungspunkt 11
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Aufhebung und Neufassung des § 14a Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat hatten der Hauptversammlung am 16. Juni 2023 auf Grundlage von § 118a AktG vorgeschlagen, einen
neuen § 14a als Satzungsermächtigung in die Satzung einzufügen, der es dem Vorstand ermöglicht, Hauptversammlungen ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Die
Ermächtigung wurde auf zwei Jahre nach deren Eintragung in das Handelsregister beschränkt; die Eintragung im Handelsregister
erfolgte am 05. Juli 2023.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass das virtuelle Hauptversammlungsformat ausnahmsweise eine sinnvolle Alternative
zum physischen Format darstellen kann. Vorstand und Aufsichtsrat sind daher der Auffassung, dass auch künftig die Möglichkeit
eröffnet sein sollte, Hauptversammlungen virtuell abhalten zu können. Dabei soll wiederum nicht die nach § 118a AktG mögliche
maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung von fünf Jahren ausgeschöpft werden, sondern eine Befristung auf zwei Jahre vorgenommen
werden.
Bei der Entscheidung über die Wahl des Formats der Hauptversammlung wird die Verwaltung auch künftig sorgfältig abwägen, welches
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Dabei werden sich Vorstand und Aufsichtsrat auch
weiterhin davon leiten lassen, dass die Hauptversammlung grundsätzlich als Präsenzhauptversammlung abgehalten werden soll.
Die Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat, dass die Hauptversammlung grundsätzlich als Präsenzhauptversammlung abgehalten
werden soll, drückt sich nicht zuletzt darin aus, dass von der durch die Hauptversammlung am 16. Juni 2023 erteilten Ermächtigung
kein Gebrauch gemacht wurde und wird.
Unbeschadet dessen werden bei der Entscheidung über das Format der Hauptversammlung auch künftig insbesondere die allgemeinen
Rahmenbedingungen (insb. Aspekte der Gesundheitsvorsorge), die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sowie die konkret anstehenden
Tagesordnungspunkte berücksichtigt werden. Zudem werden auch Aufwand, Kosten und Nachhaltigkeitserwägungen sowie die Entwicklung
der Präsenz in der Hauptversammlung weiterhin in den Blick genommen werden. Von der Möglichkeit einer teilweisen Verlagerung
des Fragerechts in das Vorfeld der virtuellen Versammlung würde auch künftig kein Gebrauch gemacht werden und im Rahmen einer
virtuellen Hauptversammlung würde grundsätzlich eine Ausgestaltung gewählt werden, die hinsichtlich der Wahrnehmung der Aktionärsrechte
eine weitestgehende Annäherung an das Präsenzformat bietet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der § 14a der Satzung wird aufgehoben und es wird folgender neuer § 14a in die Satzung eingefügt:
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„§ 14a
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese
Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft.
Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich
§ 16 Abs. 4, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist.“
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Tagesordnungspunkt 12
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2025) und Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts durch Änderung von § 5 Abs. 6 der Satzung nebst Aufhebung des gemäß § 5 Abs. 6 derzeit bestehenden genehmigten
Kapitals (Genehmigtes Kapital I)
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Juni 2021 hat den Vorstand durch Satzungsänderung ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 7.656.000 Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.785.000
auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I).
Diese Ermächtigung wird am 17. Juni 2026 auslaufen. Es ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 27.
Juni 2025 noch nicht festgelegt, ob die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2026 so zeitig vor dem 17. Juni
2026 stattfinden wird und ein neues genehmigtes Kapital beschließen kann, dass sichergestellt wäre, dass die Gesellschaft
durchgehend über ein genehmigtes Kapital verfügen wird. Um auch künftig zur Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der
Gesellschaft durchgehend flexibel agieren zu können, soll der Vorstand bereits von der Hauptversammlung am 27. Juni 2025 durch
Satzungsänderung ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 7.656.000
Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.785.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025), wobei das von der Hauptversammlung am 18. Juni 2021 beschlossene Genehmigte Kapital
I zugleich aufgehoben werden soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Unter Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I in § 5 Abs. 6 der Satzung wird ein neues genehmigtes Kapital in
Höhe von 7.656.000 Euro geschaffen und hierzu § 5 Abs. 6 der Satzung zum Zwecke der Ermächtigung des Vorstands gemäß §§ 202
ff. AktG (genehmigtes Kapital) wie folgt geändert:
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„(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. Juni 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um bis zu 7.656.000 Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.785.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Abs. 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
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- Für Spitzenbeträge;
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- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
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- bei Bareinlagen, wenn (a) der auf die auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals
nicht überschreitet, und zwar des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder,
falls dieser Wert geringer ist, des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und wenn
(b) der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet,
die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden bzw. werden; anzurechnen
sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer
Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen gem. oder entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig
ausgegeben wurden bzw. werden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen nach einer Anrechnung verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden
einer von der Hauptversammlung beschlossenen neuen anderweitigen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. oder entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, und zwar in dem Umfang, wie nach der neuen anderweitigen Ermächtigung das Bezugsrecht
gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden kann, höchstens aber bis zu einem Betrag, der 10 % des
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.
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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung
des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 und, falls das Genehmigte Kapital 2025
bis zum 26. Juni 2030 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
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b) Die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I in § 5 Abs. 6 der Satzung gem. Buchstabe a) gilt nur für den Fall,
dass gleichzeitig das Genehmigte Kapital 2025 in Höhe von 7.656.000 Euro gemäß und nebst der am 27. Juni 2025 von der Hauptversammlung
zu beschließenden Neufassung von § 5 Abs. 6 der Satzung im Handelsregister eingetragen wird.
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht zur Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen des Genehmigten Kapitals
2025 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung zugänglich gemacht ist unter:
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
II. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die InnoTec TSS Aktiengesellschaft insgesamt 9.570.000 Stückaktien
ausgegeben. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
hält die InnoTec TSS Aktiengesellschaft keine eigenen Aktien.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Versammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung
zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen. Die Einzelheiten zur Form der Anmeldung kann der Vorstand in der Einberufung bestimmen. Von dieser Ermächtigung
hat der Vorstand in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Anmeldung der Textform (§ 126b BGB) bedarf.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen; hierzu reicht
ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausgestellter Nachweis aus (Letztintermediäre sind die Intermediäre, die
für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahren, i.d.R. die Depotbanken).
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf Donnerstag, den 05. Juni 2025, 24:00 Uhr, (Nachweisstichtag) zu beziehen, und muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens Freitag, den 20. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
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InnoTec TSS Aktiengesellschaft c/o AAA HV Management GmbH Am Stadion 18-24 51465 Bergisch Gladbach E-Mail: innotec2025@aaa-hv.de
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag bzw. der Anmeldung geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag
Aktien erworben haben, aber noch nicht im Depot halten, sind daher nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie
können sich aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Üblicherweise übernehmen die Letztintermediäre die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes
für ihre Kunden, wenn diese sie entsprechend beauftragen. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an
ihren Letztintermediär zu wenden.
3. |
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
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Aktionärinnen und Aktionäre haben, sofern die Voraussetzungen unter Ziffer II. 2. erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel durch einen Intermediär, durch
eine Aktionärsvereinigung oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (zur Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die Hinweise unter Ziffer II. 4.) - ausüben zu lassen.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen
sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt die
Aktionärin bzw. der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten, die nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären
gleichgestellten Person erteilt werden, bedürfen der Textform. Für die Erklärung einer Vollmacht gegenüber der Gesellschaft,
ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerrufs an die Gesellschaft
steht die folgende Adresse zur Verfügung:
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InnoTec TSS Aktiengesellschaft c/o AAA HV Management GmbH Am Stadion 18 - 24 51465 Bergisch Gladbach E-Mail: innotec2025@aaa-hv.de
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Übersendungen, die postalisch erfolgen, müssen aus organisatorischen Gründen spätestens bis Donnerstag, den 26. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Eine Übermittlung per E-Mail ist bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen (insbesondere Aktionärsvereinigungen)
bevollmächtigt, wird hierfür weder von § 134 Abs. 3 AktG Textform verlangt, noch enthält die Satzung für diesen Fall eine
besondere Formvorschrift. Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen haben die Vollmacht
allerdings nachprüfbar festzuhalten (§ 135 Abs. 1 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionärinnen und Aktionären, sich bezüglich
der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
4. |
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
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Wir bieten unseren Aktionärinnen und Aktionären zudem an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter)
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen (es werden einer oder mehrere Stimmrechtsvertreter von der Gesellschaft
benannt). Auch in diesem Fall sind die Voraussetzungen unter Ziffer II. 2. zu erfüllen. Die Vollmachterteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bzw. eines Widerrufs der Vollmacht
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Soweit Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Ohne entsprechende Weisung werden Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten
für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nur die dafür bereitgestellten Formulare verwendet
werden, die den Aktionärinnen und Aktionären nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes übersandt werden.
Ein entsprechendes Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
abgerufen werden.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens Donnerstag, den 26. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter der in Ziffer II. 3. angegebenen Adresse zugehen.
Für einen Widerruf der Vollmacht an Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben
zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend.
Erscheint der Aktionär oder ein sonstiger vom ihm bevollmächtigter Dritter zur Hauptversammlung, wird der Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, ihm wird während der Hauptversammlung vom Aktionär Vollmacht oder von einem sonstigen
vom Aktionär bevollmächtigten Dritten Untervollmacht erteilt.
5. |
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Dienstag, der 27. Mai 2025, 24:00 Uhr. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für den Nachweis reicht eine
entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs aus. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen
wird.
Verlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG sind an folgende Anschrift zu richten:
InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Vorstand, Grunerstraße 62, 40239 Düsseldorf.
Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach
ihrem Eingang im Internet unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht, im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
6. |
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
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Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Donnerstag, den 12. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:
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InnoTec TSS Aktiengesellschaft Grunerstr. 62 40239 Düsseldorf E-Mail: info@innotectss.de
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Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer zugänglich zu machenden Begründung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür im Übrigen erfüllt
sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht. Es wird
darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden,
nur dann zur Abstimmung in der Hauptversammlung gelangen können, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
7. |
Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)
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Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht
des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ). Die mitteleuropäische Sommerzeit
entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus zwei Stunden.
9. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre
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Von der Einberufung an werden die Angaben gemäß § 124a AktG über die Internetseite
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich sein, einschließlich der Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 und die weiteren in der Tageordnung genannten Vorlagen
bzw. Berichte. Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der
Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zugänglich gemacht.
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden.
Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 10 bis 12 sollen Abstimmungen erfolgen, die bindenden Charakter haben.
Die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7 bis 9 begründen gemäß § 120a AktG weder Rechte noch Pflichten und sind nicht nach §
243 AktG anfechtbar. Die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7 bis 9 haben damit empfehlenden Charakter.
Für jede Abstimmung stehen die Optionen Befürwortung (JA), Ablehnung (NEIN) oder Stimmenthaltung (ENTHALTUNG) zur Verfügung.
11. |
Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz
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Die InnoTec TSS Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
personenbezogene Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen,
denen der Verantwortliche unterliegt (z.B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung
im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung einschließlich der Angaben gemäß Art. 12, 13 und 14 DS-GVO, finden sich
unter:
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
Düsseldorf, im Mai 2025
InnoTec TSS Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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