EQS-HV: InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2025 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

16.05.25 15:05 Uhr

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EQS-News: InnoTec TSS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2025 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

16.05.2025 / 15:05 CET/CEST
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InnoTec TSS Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0005405104 / WKN: 540510 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre der InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, hiermit zu der am Freitag, den 27. Juni 2025, um 13:00 Uhr im Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge

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Tagesordnungspunkt 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die InnoTec TSS Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss gefasst werden, da der Jahres- und der Konzernabschluss schon gebilligt wurden. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher hierzu und zu den weiteren genannten Vorlagen nicht.

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Tagesordnungspunkt 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von 6.029.350,64 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,40 Euro je Stückaktie an die Aktionäre auf das in 9.570.000
Stückaktien eingeteilte dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von 15.312.000,00 Euro =

3.828.000,00 Euro
Gewinnvortrag 2.201.350,64 Euro
Bilanzgewinn 6.029.350,64 Euro

Hinweise:

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 02. Juli 2025. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten sollte, die dann nicht dividendenberechtigt wären, wird der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns unterbreitet, der neben der Ausschüttung einer unveränderten Dividende je dividendenberechtigter Aktie in Höhe von 0,40 Euro den Ausweis einer entsprechend geminderten Ausschüttung an die Aktionäre und eines entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsieht.

Tagesordnungspunkt 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 4

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 5

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg (Standort Bielefeld), zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.

Tagesordnungspunkt 6

Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) durch den deutschen Gesetzgeber ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Einberufung noch nicht erfolgt. Es steht daher noch nicht fest, wie die Regelungen zur Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 nach nationalem Recht ausgestaltet sein werden. Um zu vermeiden, dass nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens ggf. eine weitere Hauptversammlung der Gesellschaft erfolgen muss, um den Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen, soll die Hauptversammlung am 27. Juni 2025 bereits einen solchen Prüfer wählen, und zwar für den Fall, dass das nationale Recht eine entsprechende Bestellung durch die Hauptversammlung erforderlich machen wird.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg (Standort Bielefeld), zum Prüfer des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen. Die Bestellung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht erfolgt und dass die Gesellschaft in der Folge gesetzlich verpflichtet ist, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 vorzunehmen und den hierzu zu erstattenden (Konzern-) Nachhaltigkeitsbericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen und die Prüfung gem. den gesetzlichen Bestimmungen nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte, der den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 prüft.

Tagesordnungspunkt 7

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts gem. § 162 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gemäß § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB)) gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“). Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde vom Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die erfolgte Prüfung ist dem Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 beigefügt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 nebst Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung zugänglich unter:

https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 120a Abs. 4 AktG zu billigen.

Tagesordnungspunkt 8

Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder und über die Änderung von § 12 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Grundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist § 12 der Satzung in der von der Hauptversammlung am 18. Juni 2021 beschlossenen Fassung, der wie folgt lautet:

 

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab dem 01.01.2021 neben dem Ersatz ihrer Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung, die für das einzelne Mitglied Euro 20.000, für den Vorsitzenden das Doppelte und für den stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache beträgt. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten der Gesellschaft.“

Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder, das zuletzt der Hauptversammlung am 18. Juni 2021 zur Billigung vorgelegt worden ist und von dieser gebilligt wurde („Vergütungssystem 2021“), ist ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung zugänglich unter:

https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

Im Vergütungssystem 2021 ist u.a. folgendes zu Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung niedergelegt:

 

„Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch die Vergütungsregelungen anderer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen. Zugleich soll sie die Übernahme eines Mandats als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um hervorragende Mandatsträger gewinnen und halten zu können. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.“

Die von der Hauptversammlung am 18. Juni 2021 beschlossene Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder soll vor diesem Hintergrund mittels Änderung von § 12 der Satzung durch Erhöhung des dort genannten Euro-Betrags von Euro 20.000 auf Euro 24.000 moderat und mit Wirkung ab dem 01. Januar 2025 angehoben werden, um den vorstehend wiedergegebenen Inhalten des Vergütungssystem 2021 zur Angemessenheit der Vergütung Rechnung zu tragen. Das Vergütungssystem 2021 an sich soll unverändert bleiben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

8.1 Der § 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab dem 01.01.2025 neben dem Ersatz ihrer Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung, die für das einzelne Mitglied Euro 24.000, für den Vorsitzenden das Doppelte und für den stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache beträgt. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten der Gesellschaft.“

8.2 Das Vergütungssystem 2021 für die Aufsichtsratsmitglieder, das von der Hauptversammlung am 18. Juni 2021 beschlossen wurde, wird im Übrigen bestätigt.

Tagesordnungspunkt 9

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt gemäß § 120a Abs. 1 AktG über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Die Hauptversammlung vom 18. Juni 2021 hat zuletzt das durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gebilligt.

Der Aufsichtsrat hat am 28. April 2025 ein geändertes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen („Vergütungssystem 2025“). Das Vergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Vorstands ist ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung zugänglich unter:

https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem 2025 für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

Tagesordnungspunkt 10

Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich gem. § 14 der Satzung zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht bedarf der Textform, da die Satzung hierzu derzeit keine Erleichterung bestimmt (§ 134 AktG). Der § 67c AktG regelt die Übermittlung von Informationen von Aktionären durch Intermediäre an die Gesellschaft. Dies kann auch hauptversammlungsrelevante Informationen betreffen. Das AktG und die Durchführungs-VO (EU) 2018/1212 treffen dabei Regelungen für Informationsübermittlungen in elektronischen und maschinenlesbaren Formaten zwischen Intermediären. Um entsprechende Informationsübermittlungen in zwischen Intermediären verwendeten Formaten auch bis zur Gesellschaft bzw. zur Anmeldestelle der Hauptversammlung vornehmen zu können, sollen in § 14 der Satzung Anpassungen erfolgen, die die Anwendung entsprechender Übermittlungsverfahren für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes sowie die Vollmachterteilung bzw. deren Nachweis ermöglichen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den § 14 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

 

„§ 14

 

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Der Berechtigungsnachweis ist durch eine Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu führen, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen hat; ein Nachweis gem. § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.

 

(2) Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung sind nicht mitzurechnen. Einzelheiten zur Form und Übermittlung der Anmeldung sowie des Berechtigungsnachweises kann der Vorstand in der Einberufung bestimmen, insbesondere, ob diese in Textform, auf elektronischem Weg bzw. in elektronischen und maschinenlesbaren Formaten (z.B. im Format eines unter Intermediären verwendeten Übermittlungsverfahrens gem. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) zu erfolgen haben.

 

(3) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern in der Einberufung keine Erleichterungen bestimmt werden. Einzelheiten zur Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und zum Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.“

Tagesordnungspunkt 11

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Aufhebung und Neufassung des § 14a Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat hatten der Hauptversammlung am 16. Juni 2023 auf Grundlage von § 118a AktG vorgeschlagen, einen neuen § 14a als Satzungsermächtigung in die Satzung einzufügen, der es dem Vorstand ermöglicht, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung wurde auf zwei Jahre nach deren Eintragung in das Handelsregister beschränkt; die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 05. Juli 2023.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass das virtuelle Hauptversammlungsformat ausnahmsweise eine sinnvolle Alternative zum physischen Format darstellen kann. Vorstand und Aufsichtsrat sind daher der Auffassung, dass auch künftig die Möglichkeit eröffnet sein sollte, Hauptversammlungen virtuell abhalten zu können. Dabei soll wiederum nicht die nach § 118a AktG mögliche maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung von fünf Jahren ausgeschöpft werden, sondern eine Befristung auf zwei Jahre vorgenommen werden.

Bei der Entscheidung über die Wahl des Formats der Hauptversammlung wird die Verwaltung auch künftig sorgfältig abwägen, welches im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Dabei werden sich Vorstand und Aufsichtsrat auch weiterhin davon leiten lassen, dass die Hauptversammlung grundsätzlich als Präsenzhauptversammlung abgehalten werden soll. Die Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat, dass die Hauptversammlung grundsätzlich als Präsenzhauptversammlung abgehalten werden soll, drückt sich nicht zuletzt darin aus, dass von der durch die Hauptversammlung am 16. Juni 2023 erteilten Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wurde und wird.

Unbeschadet dessen werden bei der Entscheidung über das Format der Hauptversammlung auch künftig insbesondere die allgemeinen Rahmenbedingungen (insb. Aspekte der Gesundheitsvorsorge), die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sowie die konkret anstehenden Tagesordnungspunkte berücksichtigt werden. Zudem werden auch Aufwand, Kosten und Nachhaltigkeitserwägungen sowie die Entwicklung der Präsenz in der Hauptversammlung weiterhin in den Blick genommen werden. Von der Möglichkeit einer teilweisen Verlagerung des Fragerechts in das Vorfeld der virtuellen Versammlung würde auch künftig kein Gebrauch gemacht werden und im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung würde grundsätzlich eine Ausgestaltung gewählt werden, die hinsichtlich der Wahrnehmung der Aktionärsrechte eine weitestgehende Annäherung an das Präsenzformat bietet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der § 14a der Satzung wird aufgehoben und es wird folgender neuer § 14a in die Satzung eingefügt:

 

„§ 14a

 

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich § 16 Abs. 4, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“

Tagesordnungspunkt 12

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2025) und Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts durch Änderung von § 5 Abs. 6 der Satzung nebst Aufhebung des gemäß § 5 Abs. 6 derzeit bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital I)

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Juni 2021 hat den Vorstand durch Satzungsänderung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 7.656.000 Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.785.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I).

Diese Ermächtigung wird am 17. Juni 2026 auslaufen. Es ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 27. Juni 2025 noch nicht festgelegt, ob die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2026 so zeitig vor dem 17. Juni 2026 stattfinden wird und ein neues genehmigtes Kapital beschließen kann, dass sichergestellt wäre, dass die Gesellschaft durchgehend über ein genehmigtes Kapital verfügen wird. Um auch künftig zur Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft durchgehend flexibel agieren zu können, soll der Vorstand bereits von der Hauptversammlung am 27. Juni 2025 durch Satzungsänderung ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 7.656.000 Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.785.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025), wobei das von der Hauptversammlung am 18. Juni 2021 beschlossene Genehmigte Kapital I zugleich aufgehoben werden soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a) Unter Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I in § 5 Abs. 6 der Satzung wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 7.656.000 Euro geschaffen und hierzu § 5 Abs. 6 der Satzung zum Zwecke der Ermächtigung des Vorstands gemäß §§ 202 ff. AktG (genehmigtes Kapital) wie folgt geändert:

 

„(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. Juni 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 7.656.000 Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.785.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Abs. 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

 

- Für Spitzenbeträge;

 

- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;

 

- bei Bareinlagen, wenn (a) der auf die auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser Wert geringer ist, des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und wenn (b) der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen nach einer Anrechnung verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer von der Hauptversammlung beschlossenen neuen anderweitigen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, und zwar in dem Umfang, wie nach der neuen anderweitigen Ermächtigung das Bezugsrecht gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden kann, höchstens aber bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.

 

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 und, falls das Genehmigte Kapital 2025 bis zum 26. Juni 2030 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

b) Die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I in § 5 Abs. 6 der Satzung gem. Buchstabe a) gilt nur für den Fall, dass gleichzeitig das Genehmigte Kapital 2025 in Höhe von 7.656.000 Euro gemäß und nebst der am 27. Juni 2025 von der Hauptversammlung zu beschließenden Neufassung von § 5 Abs. 6 der Satzung im Handelsregister eingetragen wird.

Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht zur Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung zugänglich gemacht ist unter:

https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

II. Weitere Angaben und Hinweise

1.

Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die InnoTec TSS Aktiengesellschaft insgesamt 9.570.000 Stückaktien ausgegeben. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die InnoTec TSS Aktiengesellschaft keine eigenen Aktien.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Einzelheiten zur Form der Anmeldung kann der Vorstand in der Einberufung bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Anmeldung der Textform (§ 126b BGB) bedarf.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen; hierzu reicht ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausgestellter Nachweis aus (Letztintermediäre sind die Intermediäre, die für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahren, i.d.R. die Depotbanken).

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf Donnerstag, den 05. Juni 2025, 24:00 Uhr, (Nachweisstichtag) zu beziehen, und muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens Freitag, den 20. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

 

InnoTec TSS Aktiengesellschaft
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
E-Mail: innotec2025@aaa-hv.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag bzw. der Anmeldung geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag Aktien erworben haben, aber noch nicht im Depot halten, sind daher nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Üblicherweise übernehmen die Letztintermediäre die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden, wenn diese sie entsprechend beauftragen. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihren Letztintermediär zu wenden.

3.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionärinnen und Aktionäre haben, sofern die Voraussetzungen unter Ziffer II. 2. erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel durch einen Intermediär, durch eine Aktionärsvereinigung oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die Hinweise unter Ziffer II. 4.) - ausüben zu lassen.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt die Aktionärin bzw. der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten, die nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person erteilt werden, bedürfen der Textform. Für die Erklärung einer Vollmacht gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerrufs an die Gesellschaft steht die folgende Adresse zur Verfügung:

 

InnoTec TSS Aktiengesellschaft
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18 - 24
51465 Bergisch Gladbach
E-Mail: innotec2025@aaa-hv.de

Übersendungen, die postalisch erfolgen, müssen aus organisatorischen Gründen spätestens bis Donnerstag, den 26. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Eine Übermittlung per E-Mail ist bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.

Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, wird hierfür weder von § 134 Abs. 3 AktG Textform verlangt, noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Formvorschrift. Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen haben die Vollmacht allerdings nachprüfbar festzuhalten (§ 135 Abs. 1 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionärinnen und Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.

4.

Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionärinnen und Aktionären zudem an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen (es werden einer oder mehrere Stimmrechtsvertreter von der Gesellschaft benannt). Auch in diesem Fall sind die Voraussetzungen unter Ziffer II. 2. zu erfüllen. Die Vollmachterteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bzw. eines Widerrufs der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Soweit Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung werden Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nur die dafür bereitgestellten Formulare verwendet werden, die den Aktionärinnen und Aktionären nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes übersandt werden. Ein entsprechendes Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

abgerufen werden.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens Donnerstag, den 26. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter der in Ziffer II. 3. angegebenen Adresse zugehen.

Für einen Widerruf der Vollmacht an Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend.

Erscheint der Aktionär oder ein sonstiger vom ihm bevollmächtigter Dritter zur Hauptversammlung, wird der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, ihm wird während der Hauptversammlung vom Aktionär Vollmacht oder von einem sonstigen vom Aktionär bevollmächtigten Dritten Untervollmacht erteilt.

5.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Dienstag, der 27. Mai 2025, 24:00 Uhr. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs aus. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.

Verlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG sind an folgende Anschrift zu richten:

InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Vorstand, Grunerstraße 62, 40239 Düsseldorf.

Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter

https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

veröffentlicht, im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

6.

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Donnerstag, den 12. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:

 

InnoTec TSS Aktiengesellschaft
Grunerstr. 62
40239 Düsseldorf
E-Mail: info@innotectss.de

Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer zugänglich zu machenden Begründung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür im Übrigen erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung in der Hauptversammlung gelangen können, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

7.

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.

8.

Zeitangaben

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ). Die mitteleuropäische Sommerzeit entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus zwei Stunden.

9.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre

Von der Einberufung an werden die Angaben gemäß § 124a AktG über die Internetseite

https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

zugänglich sein, einschließlich der Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 und die weiteren in der Tageordnung genannten Vorlagen bzw. Berichte. Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zugänglich gemacht.

10.

Beschlussfassungen

Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden.

Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 10 bis 12 sollen Abstimmungen erfolgen, die bindenden Charakter haben.

Die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7 bis 9 begründen gemäß § 120a AktG weder Rechte noch Pflichten und sind nicht nach § 243 AktG anfechtbar. Die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7 bis 9 haben damit empfehlenden Charakter.

Für jede Abstimmung stehen die Optionen Befürwortung (JA), Ablehnung (NEIN) oder Stimmenthaltung (ENTHALTUNG) zur Verfügung.

11.

Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz

Die InnoTec TSS Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen der Verantwortliche unterliegt (z.B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung einschließlich der Angaben gemäß Art. 12, 13 und 14 DS-GVO, finden sich unter:

https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/

 

Düsseldorf, im Mai 2025

InnoTec TSS Aktiengesellschaft

Der Vorstand



16.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: InnoTec TSS Aktiengesellschaft
Grunerstr. 62
40239 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: info@innotectss.de
Internet: https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
ISIN: DE0005405104

 
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