EQS-HV: PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.08.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

27.06.25 15:05 Uhr

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EQS-News: PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.08.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

27.06.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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PEH Wertpapier AG Frankfurt am Main - WKN 620140 -
- ISIN DE0006201403 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 08. August 2025, um 14:00 Uhr (MESZ) im MainNizza, Untermainkai 17, 60329 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Eindeutige Kennung des Ereignisses gemäß Art. 4 Abs. 1, Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (DVO), A.1: PEH082025oHV

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I.

Tagesordnung

1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts der PEH Wertpapier AG für das Geschäftsjahr 2024 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 172, § 173 AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von € 6.740.448,25 folgendermaßen zu verwenden:

Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von € 2,00 je
dividendenberechtigter Stückaktie

€ 3.267.314,00
Einstellung in die Gewinnrücklage € 0,00
Gewinnvortrag € 3.473.134,25
Bilanzgewinn € 6.740.448,25

Die Dividende ist am 13. August 2025 fällig.

Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 180.143 eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der nicht dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem alleinigen Mitglied des Vorstands Martin Stürner Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 zu erteilen.

5.

Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024 zur Erörterung

Gemäß § 120a Abs. 4 AktG ist der Hauptversammlung der gemäß § 162 AktG erstellten Vergütungsbericht zur Billigung oder unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.peh.de/hauptversammlungen/

zugänglich.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

Nach § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Die Hauptversammlung der PEH Wertpapier AG hat zuletzt am 23. Juni 2021 das System der Vorstandsvergütung gebilligt, so dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist. Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder regelmäßig überprüft. Nachdem sich das Vergütungssystem in den vergangenen Jahren bewährt hat, waren seitdem keine grundlegenden Anpassungen, sondern nur punktuelle Änderungen erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der PEH Wertpapier AG zu billigen.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.peh.de/hauptversammlungen/

zugänglich.

7.

Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats

Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Zuletzt hat die Hauptversammlung vom 23. Juni 2021 das System der Aufsichtsratsvergütung bestätigt. Das System ist seitdem unverändert geblieben. Grundlage für die Vergütung ist § 13 der Satzung der Gesellschaft, der folgenden Wortlaut hat:

„(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung von € 20.000,00.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte und der Stellvertreter das Eineinhalbfache des vorgenannten Betrages.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bestehende Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestätigen und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.peh.de/hauptversammlungen/

zugänglich.

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.

Der (mit dem Aufsichtsrat personenidentische) Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.

II.

Weitere Angaben und Hinweise

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, spätestens also bis zum 01. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

 

PEH Wertpapier AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: anmeldestelle@linkmarketservices.de

Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, also den 17. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag bzw. Record Date).

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution erteilt werden, der Textform. Der Nachweis kann auch postalisch oder per E-Mail bis spätestens zum 07. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt wird. Der Nachweis kann auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erbracht werden.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der Weisungen aus. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen bedarf der Textform und kann bis spätestens zum 07. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), postalisch oder per E-Mail an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt wird. Eine Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann auch während der Hauptversammlung durch dort anwesende oder vertretene Aktionäre oder Aktionärsvertreter erfolgen.

Rechte der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 08. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen.

 

PEH Wertpapier AG
Vorstand
Bettinastraße 57 - 59
60325 Frankfurt am Main
E-Mail: info@peh.de

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.

Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

https://www.peh.de/hauptversammlungen/
 

zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 24. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.

 

PEH Wertpapier AG
Investor Relations
Bettinastraße 57 - 59
60325 Frankfurt am Main
E-Mail: info@peh.de

Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge von Aktionären sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Weitergehende Erläuterungen der Rechte der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite unter

https://www.peh.de/hauptversammlungen/
 

zur Verfügung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 1.813.800 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 1.813.800 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 180.143 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.peh.de/hauptversammlungen/
 

zur Verfügung.

Unter dieser Internetadresse können nach Beendigung der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter.

Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Nummer der Eintrittskarte, die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten sowie Weisungen zur Stimmrechtsausübung und die zur Beantwortung gestellten Fragen und Widersprüche gegen die Beschlussfassungen. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. lm Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Betroffenenrechte

Betroffene haben nach Kap. III DSGVO unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Außerdem steht Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

 

PEH Wertpapier AG
Bettinastraße 57-59
60325 Frankfurt am Main

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: datenschutz@peh.de

 

Frankfurt am Main, im Juni 2025

PEH Wertpapier AG

DER VORSTAND



27.06.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: PEH Wertpapier AG
Bettinastraße 57 - 59
60325 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: info@peh.de
Internet: https://www.peh.de/hauptversammlungen/
ISIN: DE0006201403

 
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