Prämiensparverträge mit langen Laufzeiten können nicht ohne weiteres gekündigt werden

Der Bundesgerichtshof bestätigte kürzlich einen Beschluss, der die vorzeitige ordentliche Kündigung von Prämienverträgen als unwirksam erklärt. Eine Laufzeit von 99 Jahren sei bindend, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
Ordentliche Kündigung von Prämienverträgen
Prämienverträge oder auch Sparverträge werden häufig über einen langen Vertragszeitraum angesetzt, sodass Laufzeiten von 99 Jahren nicht allzu unüblich sind. Häufig versuchen die dahinterstehenden Institute, solche Verträge einseitig ordentlich zu kündigen und somit den Prämienvertrag schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit aufzulösen.
Allerdings ist dies in einigen Fällen rechtswidrig und eine entsprechende Aufkündigung unwirksam, wie diverse Gerichtsurteile belegen. Dies geht bereits aus einem Urteil des OLG Dresden aus dem Jahr 2019 hervor. Das Verfahren behandelte drei Prämiensparverträge, welche in den Jahren 1994 bis 1996 abgeschlossen wurden und 2015 an die Erben des Vertragspartners übergingen. Diese Verträge wurden mit einer Laufzeit von 99 Jahren vereinbart, allerdings kündigte die Sparkasse den Vertrag bereits 2017 wieder auf.
Dagegen klagte die Vertragspartnerin und erhielt vor Gericht Zuspruch.
BGH bestätigt Urteil
Solche Prämienverträge zahlen dem Vertragspartner häufig ab dem 20. oder 25. Jahr nach Vereinbarung die höchsten Prämien aus, weshalb die Sparkasse den Vertrag vermutlich vorzeitig kündigen wollte.
Die Begründung, dass eine ordentliche Kündigung aufgrund der Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertretbar sei, wies das OLG Dresden zurück und verwies auf die Ziffer 3 und Ziffer 4 des Vertrags, welche explizit von der Laufzeit sprechen. Entsprechend ist die Sparkasse verpflichtet, sich an den vereinbarten Zeithorizont zu halten.
Daraufhin stellte die Sparkasse einen Antrag auf Revision, welcher nun am 19. Januar 2021 erneut abgewiesen wurde - diesmal durch den Bundesgerichtshof. Hier argumentierte der BGH, dass die Neuaufsetzung des Prämienvertrags beziehungsweise die Umschreibung auf die Erben des ursprünglichen Vertragspartners bindend sei, wie das Magazin Merkur berichtet.
Die Laufzeit von 99 Jahren sei ernst zu nehmen und der Antrag auf Revision werde entsprechend abgelehnt.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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