Zeitumstellung: Wenn die Uhr vorgestellt wird, schrumpft manchmal auch das Gehalt

Einmal im Jahr werden die Uhren vorgestellt und für manche Beschäftigte hat das handfeste finanzielle Folgen. Nicht jeder verliert dabei Geld, aber wer auf Stundenbasis arbeitet oder Nachtschichten schiebt, sollte genau wissen, was die Zeitumstellung bedeutet und welche Rechte dabei gelten.
Monatslohn oder Stundenlohn
Ob die Zeitumstellung finanziell spürbar wird, hängt vor allem davon ab, wie das Gehalt berechnet wird. Wer ein festes Bruttomonatsgehalt bekommt, hat nichts zu befürchten: Die Abrechnung bleibt unverändert, und die wegfallende Stunde muss weder nachgearbeitet noch anderweitig ausgeglichen werden. Für Beschäftigte, die nach tatsächlich geleisteten Stunden vergütet werden, gilt dagegen ein einfaches Prinzip: Sieben Stunden gearbeitet bedeutet sieben Stunden Lohn. In der Nacht der Sommerzeit-Umstellung schlägt sich die wegfallende Stunde also direkt auf die Gehaltsabrechnung nieder, wie das Rechtsportal meinrecht.de festhält.
Schichtarbeit
Nachtschichten tragen die Hauptlast der Sommerzeit-Umstellung - allen voran Pflegekräfte, Polizisten und Industriearbeiter, die regelmäßig Nächte durcharbeiten. Eine Stunde fällt schlicht aus dem Dienstplan heraus, ohne dass ein Ausgleich vorgesehen ist. Wichtig dabei: Der Arbeitgeber darf diese Stunde nicht auf einen anderen Tag verschieben und die Nacharbeit auch nicht einfordern. Das Arbeitsrechtsportal Haufe stellt klar, dass eine solche Verpflichtung rechtlich nicht zulässig ist, und der DGB Rechtsschutz ergänzt, dass Stundenverdiener für genau diese eine Stunde ihren Lohnanspruch vollständig verlieren.
Was im Vertrag steht, ist entscheidend
Eine gesetzliche Regelung, die einheitlich vorschreibt, wie mit der Zeitumstellung in Lohnfragen umzugehen ist, existiert in Deutschland nicht. Maßgeblich sind stattdessen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Besteht eine Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit, kann der Arbeitgeber bei der Winterzeitumstellung im Oktober eine zusätzliche Stunde einplanen. Ist im Arbeitsvertrag hingegen eine Pauschalabgeltung für Überstunden vereinbart, gilt die Mehrstunde womöglich bereits als abgegolten.
Winterzeit
Im Herbst kehrt sich die Situation um. Die Uhren werden zurückgestellt, die Nacht wird länger, und wer in dieser Nacht Dienst hat, arbeitet eine Stunde mehr als geplant. Ob diese Stunde als Überstunde anerkannt und vergütet wird, ist keine Frage des Gesetzes, sondern des jeweiligen Vertrags. Wird durch die zusätzliche Stunde die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit überschritten, entsteht ein Anspruch auf Überstundenvergütung oder einen Eintrag ins Arbeitszeitkonto. Diese Einschätzung stützt sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Februar 2012 (Az. 5 AZR 765/10), das Haufe in seiner rechtlichen Bewertung heranzieht.
Was das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich geregelt hat
Bereits 1985 hat das Bundesarbeitsgericht eine Weichenstellung vorgenommen, die bis heute gilt. In Betrieben mit durchgehendem Schichtbetrieb dürfen Schichten an die Zeitumstellung angepasst werden, damit weder Lücken noch Überschneidungen im Dienstplan entstehen. Das hat das BAG mit seinem Urteil vom 11. September 1985 (Az. 7 AZR 276/83) festgelegt. Gleichzeitig zieht dieses Urteil eine klare Grenze: Nachtschichten dürfen nicht verpflichtet werden, die im Frühling weggefallene Stunde nachzuarbeiten. Haufe unterstreicht, dass ein solches Vorgehen des Arbeitgebers ausdrücklich unzulässig wäre.
Paul Schütte, Redaktion finanzen.net
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