Kriterien unter der Lupe

Rundfunkbeitrag: Wer Anspruch auf GEZ-Befreiung hat

26.02.26 23:30 Uhr

GEZ-Befreiung prüfen: Wer beim Rundfunkbeitrag nicht zahlen muss | finanzen.net

Nicht jeder muss den Rundfunkbeitrag zahlen: Befreiung gibt es etwa bei Sozialleistungen, Behinderung oder in Pflegeheimen. Härtefälle sind möglich - rückwirkend bis zu drei Jahre.

Anspruchsgruppen mit Befreiung oder Ermäßigung

Von der Rundfunkbeitragspflicht können sich vor allem Menschen befreien lassen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten. Dazu zählen Bürgergeld nach SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach SGB XII, Ausbildungsförderung wie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (sofern nicht im Elternhaus lebend) sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch Blindenhilfe oder Hilfe zur Pflege berechtigen zur Befreiung.

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Für Menschen mit Schwerbehinderung gilt: Wer im Ausweis das Merkzeichen "RF" trägt, zahlt nur ein Drittel des Beitrags (6,12 Euro monatlich). Liegt zusätzlich eine Sozialleistung vor, ist auch eine vollständige Befreiung möglich.

Im Rundfunkstaatsvertrag sind typische Fälle für die Befreiung der Beitragspflicht geregelt: Empfänger von Grundsicherung, Sozialhilfe, Leistungen nach dem AsylbLG oder Ausbildungsförderung sowie Menschen mit starker Hör- oder Sehbehinderung, wenn entsprechende Nachweise vorliegen.

Härtefallregelungen und Sonderfälle

Nicht nur Sozialleistungsbezieher können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Auch Härtefälle sind vorgesehen: Liegt das Einkommen weniger als 18,36 Euro über dem individuellen Bedarf, ist eine Befreiung möglich. Gleiches gilt, wenn jemand bewusst auf eine zustehende Sozialleistung verzichtet - Voraussetzung ist ein Bewilligungsbescheid der Behörde und eine schriftliche Verzichtserklärung (§ 46 Abs. 1 SGB I).

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Für Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG haben, etwa im Zweitstudium oder nach Ablauf der Förderhöchstdauer, kommt ebenfalls eine Härtefallregelung infrage. Rentner können befreit werden, wenn sie Grundsicherung im Alter erhalten; liegt ihr Einkommen knapp darüber, wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen.

Auch besondere Wohnsituationen sind berücksichtigt: Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, die vollstationär betreut werden, können sich abmelden. Inhaber von Nebenwohnungen profitieren unter bestimmten Voraussetzungen von einer Befreiung. Hierzu gibt es wichtige gerichtliche Entscheidungen: Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2018 die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, korrigierte aber die Pflicht für Nebenwohnungen. Darauf aufbauend sprach das Bundesverwaltungsgericht 2023 einer Klägerin eine rückwirkende Befreiung für ihre Nebenwohnung im Zeitraum Juli 2018 bis April 2019 zu.

Wer keinen Anspruch hat

In vielen Fällen greift keine Befreiung. Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld haben grundsätzlich keinen Anspruch, auch wenn ihre finanzielle Lage angespannt sein mag.

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Ebenfalls ausgeschlossen sind persönliche Gründe wie Unzufriedenheit mit Programm oder Strukturen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - das Verwaltungsgericht Bayern stellte 2023 klar, dass dies keine Grundlage für eine Befreiung ist. Religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen reichen ebenfalls nicht aus: Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied 2022, dass der Rundfunkbeitrag die Glaubens- und Religionsfreiheit nicht verletzt (Az. 3 K 697/22).

Antrag, Nachweise und Fristen

Der Antrag auf Befreiung kann unkompliziert online gestellt werden. Wichtig ist, dass die erforderlichen Nachweise beigefügt werden: Aus den Unterlagen müssen Name, Art der bewilligten Leistung und der Leistungszeitraum eindeutig hervorgehen. Originaldokumente sollten nicht eingesendet werden, da eine Rücksendung nicht garantiert ist.

Die Befreiung beginnt mit dem Leistungsbeginn, der durch den Nachweis belegt wird. Rückwirkend kann sie bis zu drei Jahre ab Antragstellung gewährt werden. CHIP weist darauf hin, dass sich bereits gezahlte Beiträge in dieser Frist ebenfalls zurückerstatten lassen - aktuell also bis zu rund 660 Euro.

Wirkung im Haushalt und besondere Wohnsituationen

Eine bewilligte Befreiung gilt nicht nur für die Antragsteller selbst, sondern auch für Ehe- oder Lebenspartner sowie für Kinder bis 25 Jahre, die im selben Haushalt leben. Auch weitere volljährige Mitbewohner profitieren, sofern ihr Einkommen oder Vermögen bei der Bewilligung der Sozialleistung berücksichtigt wurde.

Grundsätzlich ist pro Wohnung nur ein Rundfunkbeitrag zu zahlen - unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen. In Wohngemeinschaften genügt daher ein Beitragskonto. Studierendenwohnheime bilden eine Ausnahme: Hier gilt jedes Zimmer mit Zugang vom Gemeinschaftsflur als eigene beitragspflichtige "Wohnung".

Für Selbstständige und Freiberufler gelten besondere Regeln, wenn Wohnraum gleichzeitig als Betriebsstätte genutzt wird. Außerdem können Fahrzeuge, die nicht ausschließlich privat genutzt werden, mit einem Drittelbeitrag veranlagt werden.

Schließlich entfällt die Beitragspflicht bei leerstehenden Wohnungen - allerdings nur, wenn sie unbewohnt sind, kein Mietvertrag besteht und niemand dort gemeldet ist.

Redaktion finanzen.net

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