Mutterschutz

Schwanger im Job: Was Beschäftigungsverbote regeln

01.10.25 21:43 Uhr

Beschäftigungsverbot: Das müssen Schwangere und Arbeitgeber jetzt wissen | finanzen.net

Sobald ein positiver Schwangerschaftstest vorliegt, tauchen viele Fragen auf - auch rund um den Job. Nicht jede Tätigkeit lässt sich ohne Weiteres bis zur Geburt ausüben. Der Gesetzgeber sieht deshalb klare Regelungen zum sogenannten Beschäftigungsverbot vor.

Die klassische Mutterschutzfrist

Rund um die Geburt gilt ein gesetzlich festgelegtes Beschäftigungsverbot. Es beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich der Zeitraum danach auf zwölf Wochen. In der Zeit vor der Entbindung besteht ein sogenanntes relatives Beschäftigungsverbot - das heißt: Arbeiten ist erlaubt, wenn es ausdrücklich gewünscht wird. Nach der Geburt hingegen greift ein absolutes Verbot. In dieser Zeit ist jede berufliche Tätigkeit untersagt, ganz unabhängig davon, wie sich die Frau körperlich fühlt. Das Familienportal der Bundesregierung erklärt die Regelung detailliert und verweist auf den rechtlichen Rahmen im Mutterschutzgesetz (§ 3 MuSchG).

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Wenn der Arbeitsplatz zur Belastung wird

Manche Arbeitsplätze bringen Risiken mit sich, die für Schwangere nicht tragbar sind - sei es durch schweres Heben, den Kontakt mit Gefahrstoffen oder unregelmäßige Schichten. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Situation zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Das kann etwa bedeuten, dass die werdende Mutter an einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder von bestimmten Aufgaben entbunden wird. Wenn sich die Risiken nicht anders abstellen lassen, darf ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Das AOK-Arbeitgeberportal betont in diesem Zusammenhang, dass Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung gesetzlich verpflichtet sind - und dass der Schutz von Mutter und Kind im Zweifel Vorrang hat.

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Nicht immer ist der Arbeitsplatz das Problem - manchmal sind es gesundheitliche Beschwerden, die ein weiteres Arbeiten unmöglich machen. Wenn etwa Kreislaufprobleme, eine Risikoschwangerschaft oder starke Übelkeit vorliegen, kann die behandelnde Ärztin oder der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellen. In diesem Fall zählt das medizinische Urteil: Entscheidend ist, ob die Fortsetzung der Arbeit eine Gefahr für Mutter oder Kind darstellen könnte. Anders als bei einer Krankschreibung wird hier nicht die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sondern die Unzumutbarkeit der Tätigkeit in der konkreten Schwangerschaftssituation. Laut dem Familienportal und dem Ratgeberportal eltern.de ist diese Form des Beschäftigungsverbots in der Praxis weit verbreitet, vor allem in Berufen mit hoher Belastung oder in Kombination mit bestehenden Vorerkrankungen.

Vorläufige Regelung bei unklarer Sachlage

In manchen Fällen ist zunächst unklar, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt - etwa wenn eine externe Einschätzung durch eine Aufsichtsbehörde aussteht oder die Arbeitsplatzbedingungen schwer zu bewerten sind. Um in solchen Situationen kein Risiko einzugehen, kann ein vorläufiges Beschäftigungsverbot verhängt werden. Dieses bleibt in Kraft, bis eine abschließende Beurteilung erfolgt ist. Auch Betriebsärzte und staatliche Stellen wie das Gewerbeaufsichtsamt können dabei eingebunden werden. Das Familienportal betont, dass diese Maßnahme dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dient und ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.

Redaktion finanzen.net

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