Ruhestand im Ausland genießen: So fließt die Rente auch nach Spanien & Co.

Den wohlverdienten Ruhestand an einem schönen Fleckchen Erde im Ausland genießen - so stellen sich womöglich viele Rentner die Zeit nach dem Berufsleben vor. Damit dies jedoch auch ohne Abzüge bei der Rente klappt, sollte man einige grundlegende Dinge im Vorfeld wissen.
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Die Deutsche Rentenversicherung zahlt nach eigenen Angaben rund 1,8 Millionen Renten im Jahr in über 150 Länder der Welt. Bei den Empfängern handle es sich entweder um Deutsche, die nun im Ausland leben oder um Personen mit anderer Nationalität, die in Deutschland gearbeitet und einen Anspruch auf Rentenzahlungen erworben haben. Ob allerdings die Rente ohne Einschränkungen bezogen werden kann, hängt sowohl von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts als auch vom entsprechenden Land ab.
Vorübergehende Aufenthalte und Umzüge innerhalb Europas
Handelt es sich nur um vorübergehende Aufenthalte, so ändert sich laut der Deutschen Rentenversicherung nichts an den Rentenzahlungen. Die Beträge werden weiterhin auf ein frei wählbares Konto der Empfängerin oder des Empfängers überwiesen. Hierbei ist es unerheblich in welchem Land man lebt. Gemäß der R+V Versicherung darf sich die Dauer des Aufenthalts lediglich nicht über sechs Monate im Jahr erstrecken, um als vorübergehend klassifiziert zu werden.
Ähnlich verhält es sich bei einer Auswanderung in ein Land der Europäischen Union sowie bei einem Umzug nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ändere sich in den allermeisten Fällen nichts an der Überweisung der Rente, auch wenn der Aufenthalt eine Dauer von mindestens sechs Monaten im Jahr überschreite und somit nicht mehr vorübergehend ist. Im Einzelfall könne es jedoch trotzdem zu Abzügen bei der Rente kommen, nämlich wenn Teile des deutschen Rentenanspruchs auch ausländische Zeiten beinhaltet, die beispielsweise auf dem Rentenabkommen mit Polen von 1975 beruhen. In diesem Fall sollte man sich vor dem Umzug rechtzeitig beraten lassen, um Einschränkungen zu vermeiden.
Umzüge ins nicht-europäische Ausland
Ein Umzug in ein Land außerhalb der Europäischen Union bzw. Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz muss nicht unbedingt mit einer geminderten Rentenzahlung verbunden sein. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt auf ihrer Website, dass die Bundesrepublik Deutschland mit zahlreichen Ländern der Welt Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, die dafür Sorge tragen, dass keine Nachteile bei der Rente entstehen. Zieht eine Person mit deutschem Rentenanspruch dauerhaft in ein solches Land, sind im Normalfall ebenfalls keine Abzüge zu erwarten. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, falls Teile der Rente auf Zeiten im Ausland basieren. Dies gelte laut der Deutschen Rentenversicherung zum Beispiel für Zeiten im Zusammenhang mit dem Rentenabkommen mit Polen von 1975 und dem Fremdrentengesetz. Hiervon betroffene Rentner sollten sich vor einem Umzug ausführlich über mögliche Einschränkungen der Zahlungen beraten lassen. Ebenso gründlich informieren sollten sich Empfänger, die in Länder ohne Sozialversicherungsabkommen auswandern möchten, da es in diesen Fällen zu weiteren Einschränkungen kommen kann.
Information des "Renten Services" und die Lebensbescheinigung
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt allen Empfängerinnen und Empfängern spätestens zwei Monate vor einem geplanten Umzug in ein anderes Land den "Renten Service" der Deutschen Post AG über die Wohnortverlegung zu informieren. Dadurch könne sichergestellt werden, dass die Bankverbindung und andere technische Erfordernisse rechtzeitig zum Zeitpunkt des Umzugs umgestellt sind und die Rente ohne Unterbrechungen gezahlt werden kann.
Der Renten Service überprüft außerdem einmal jährlich über eine sogenannte Lebensbescheinigung, ob die Rentner im Ausland noch nicht verstorben sind. Die Bescheinigung wird in der Mitte jedes Jahres versendet. Die Empfänger müssen diese anschließend bestätigen lassen und an den Renten Service zurückschicken. "Bestätigungen nehmen alle Behörden und Rentenversicherungsträger sowie Geldinstitute und die deutschen Auslandsvertretungen vor", erklärt die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Website.
Rentner in Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz oder Spanien benötigen grundsätzlich keine Bescheinigung. Die dort ansässigen Behörden melden automatisch den Tod des Rentenempfängers. In gewissen Fällen, wie zum Beispiel bei sehr hohen Lebensaltern ab 95 Jahren, kann es trotzdem zu Bestätigungen über Lebensbescheinigungen kommen.
Redaktion finanzen.net
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