Steuererklärung nach Unwetter - Diese Schäden können steuerlich geltend gemacht werden

Wenn ein Unwetter durchs Land zieht, hinterlässt es oft mehr als nur nasse Keller und umgestürzte Bäume. Viele Haushalte stehen danach vor teuren Reparaturen. Was viele nicht wissen: Bestimmte Kosten lassen sich steuerlich absetzen.
Welche Schäden absetzbar sind
Schäden, die durch unabwendbare Ereignisse wie Sturm oder Hochwasser verursacht wurden, gelten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen, wenn sie existenziell wichtige Bereiche betreffen und zur Wiederherstellung der Wohnnutzung notwendig sind. Dazu zählen laut Deutscher Presse-Agentur insbesondere Reparaturen am Wohnhaus, an der Heizung oder am fest verbauten Inventar. Kosten für Luxusgüter, Gartenanlagen oder Fahrzeuge sind in der Regel nicht absetzbar, da sie nicht zum existenziell notwendigen Wohnbereich gehören.
Wann das Finanzamt die Kosten anerkennt
Für die steuerliche Anerkennung ist es nicht ausreichend, dass ein Schaden entstanden ist. Die Aufwendungen müssen objektiv notwendig gewesen sein, dürfen nicht vermeidbar sein und es darf keine vollständige Erstattung durch eine Versicherung oder Dritte vorliegen. Wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet, ist ein vollständiger Nachweis der Umstände erforderlich. Dazu gehören unter anderem Rechnungen, Fotos, Gutachten oder Bestätigungen der Versicherung.
Steuervorteile für Eigentümer
Eigentümer, die selbst in der betroffenen Immobilie wohnen, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. Der steuerliche Effekt tritt jedoch erst ein, wenn die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten ist, so das Finanzamt NRW.
Die Höhe dieser Belastungsgrenze richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl. Wer ein einfaches Fenster ersetzt, liegt im Regelfall innerhalb der Vorgaben. Wird hingegen eine Luxusausstattung gewählt, kann das zum Ausschluss führen.
Mieter und ihre Möglichkeiten
Mieter können Schäden ebenfalls steuerlich geltend machen, wenn sie selbst für Reparaturen aufkommen mussten und diese erforderlich waren. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig tätig wurde oder der Schaden durch Maßnahmen wie Notpumpen sofort behoben werden musste. Nach Angaben von t-online.de ist ein Nachweis erforderlich, dass keine Erstattung erfolgt ist und die Maßnahme im Interesse der Wohnsicherheit stand. Auch hier erfolgt die steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen.
Steuerliche Behandlung bei Vermietung
Bei vermieteten Immobilien gelten andere Regeln. Reparaturen und Sanierungen im Zusammenhang mit Unwetterschäden können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angegeben werden. Im Gegensatz zu selbst genutztem Wohneigentum wird keine Eigenbelastung abgezogen. Laut energie-fachberater.de sind auch größere Maßnahmen wie eine Dachsanierung absetzbar, sofern sie dem ursprünglichen Zustand dienen und keine Luxusmodernisierung darstellen.
Redaktion finanzen.net
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