Diese Schadensfälle übernimmt eine Haftpflichtversicherung

Von der Berufsunfähigkeitsversicherung bis zur Gebäudeversicherung gibt es heute viele freiwillige Versicherungen, die je nach persönlicher Situation sinnvoll sind. Dahingegen ist die private Haftpflichtversicherung für jeden empfehlenswert, denn wer versehentlich das Eigentum Anderer beschädigt oder einen Menschen verletzt, muss für den Schaden aufkommen.
Bedeutsamer Schutz im Privatleben
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen in Deutschland sind im Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Eine Haftpflichtversicherung kann freiwillig abgeschlossen werden, wenn es sich um eine sogenannte Privathaftpflichtversicherung handelt. Für bestimmte Versicherungsfälle besteht allerdings ein verpflichtender Abschluss durch die Rechtsvorschrift (Pflichtversicherung, § 113 VVG).
Grundsätzlich ist jeder Mensch gesetzlich dazu verpflichtet, mit seinem gesamten Privatvermögen für alle von ihm verursachten Schäden zu haften. Das gilt auch bei versehentlichen Missgeschicken und Unfällen. Insbesondere wenn Menschen verletzt wurden, können Krankenhauskosten, Verdienstausfälle, Schmerzensgeld sowie Folgekosten Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe und damit lebenslange Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen. Hier greift die private Haftpflichtversicherung, indem sie für fahrlässig verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufkommt, die Dritten entstehen. Nicht übernommen werden vorsätzlich verursachte Schäden.
In der Regel liegen die Kosten für die Versicherungspolicen zwischen etwa 50 und 100 Euro pro Jahr und leisten im Schadensfall meist bis zu mehreren Millionen Euro, so der Ratgeber inFranken.de.
Diese Leistungen übernimmt die Haftpflichtversicherung
Was die private Haftpflichtversicherung übernimmt und was nicht, hängt zwar im Detail vom einzelnen Anbieter ab, dennoch gibt es Standards, die mittlerweile alle Verträge abdecken, so das Informationsportal Online-Vergleich-Versicherung.
Wie wichtig eine Haftpflichtversicherung ist, zeigen Personenschäden, die aufgrund hoher Folgekosten für den Verursacher existenzbedrohend sein können. Wie schnell ein unachtsamer Moment hohe Kosten verursachen kann, zeigt folgendes Fallbeispiel: Ein Radfahrer übersieht einen Fußgänger und verletzt diesen beim Zusammenstoß. Aufgrund der Verletzung muss der Geschädigte mehrere Tage ins Krankenhaus. Als Unfallverursacher hat der Radfahrer nicht nur die unmittelbaren Behandlungskosten des Opfers zu tragen, sondern auch Schmerzensgeld, weitere eventuelle Arztrechnungen und gegebenenfalls den Verdienstausfall der verletzten Person. Teilweise besteht auch die Gefahr, dass die Geschädigten arbeitsunfähig werden und lebenslang auf Pflege angewiesen sind. Insofern bei dem Unfall keine Absicht nachweisbar ist, kommt die private Haftpflichtversicherung des Verursachers für den Schaden auf, heißt es auf dem Nachrichtenportal t-online.de.
Ein typisches Beispiel für einen Sachschaden ist das versehentlich verschüttete Getränk über den Laptop des Freundes. Das Gerät funktioniert danach nicht mehr und muss zur Reparatur, deren Kosten die Privathaftpflichtversicherung übernimmt. Die Versicherung kommt auch für den Schaden auf, wenn beispielsweise das minderjährige Kind des Versicherungsnehmers beim Fußballspielen versehentlich die Fensterscheibe bei den Nachbarn beschädigt - sofern das Kind bereits sieben Jahre alt ist. Andernfalls gilt dieses als schuldunfähig und weder die Versicherung noch die Erziehungsberechtigten müssen für den Schaden aufkommen, so die Online Rechtsberatung DAHAG.
Die Haftpflichtversicherung kommt allerdings nur für Schäden auf, die gegenüber einem Dritten verursacht wurden. Lässt man das eigene Handy oder das eines Mitversicherten - beispielsweise des Ehepartners - fallen, greift der Versicherungsschutz nicht.
Bei Sachschäden gilt zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung nicht den Neuwert der beschädigten Sache erstattet, sondern nur den Zeitwert. Das liegt laut der DAHAG daran, dass der Geschädigte so gestellt werden soll, als wäre es nie zu dem Schaden gekommen, aber keinen Profit daraus zieht.
Diese Schäden übernimmt die Haftpflichtversicherung nicht standardmäßig
Wer sich rundum absichern möchte, sollte auch Leistungen bei Schäden durch grobe Fahrlässigkeit vereinbaren. Denn bei grob fahrlässig verursachten Schäden, kann es sein, dass die Versicherung sich weigert dafür aufzukommen oder den Schaden nur in Teilen erstattet. Hier sollte ein genauer Blick in die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) der Versicherung geworfen werden. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle liegt grobe Fahrlässigkeit beispielsweise dann vor, wenn bei starkem Wind Unkraut mit einem Gasbrenner abgeflammt wird (Az. 8 U 203/17).
Laut t-online werden Gegenstände, die von Dritten geliehen werden, häufig nicht mitversichert. Auch Gefälligkeitsschäden, die entstehen können, wenn man Freunden beim Umzug hilft und dabei etwas in die Brüche geht, werden bei vielen Policen nicht übernommen. Entsprechend sollten Umzugs- und Nachbarschaftshilfe sowie Leihgegenstände mitversichert werden, empfiehlt Kai Fürderer von der Gesellschaft für Qualitätsprüfung seitens t-online.
Für diese Schäden kommt die Haftpflichtversicherung nicht auf
Damit der umfangreiche Versicherungsschutz nicht ausgenutzt wird, gibt es laut der DAHAG einige Grenzen. So zahlt der Versicherer nicht bei vorsätzlich verursachten Schäden oder Schäden aus strafbaren Vergehen, wie zum Beispiel eine zerbrochene Scheibe bei einem versuchten Ladendiebstahl. Auch Schäden durch Vertragspflichtverletzungen, wie die zu späte Schadensmeldung oder Schäden, die auf der Arbeit verursacht wurden, werden nicht von der Privathaftpflicht übernommen.
Redaktion finanzen.net
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