Ihr Recht

Urlaub: Was Angestellte wissen sollten

18.07.10 06:00 Uhr

Die Urlaubszeit ist die schönste Zeit. Doch was, wenn man zurückbeordert wird oder Naturkatastrophen eine unfreiwillige Verlängerung erfordern? Die wichtigsten Tipps.

von Michael H. Schulz, Euro am Sonntag

Mit Kind und Kegel auf großer Tour in Kanada – gesponsert vom Steuerzahler. Das Elterngeld von Vater Staat macht’s möglich. Die Lohnersatzleistung während der Elternzeit nutzen manche junge Eltern für monatelange Urlaubsreisen. Schließlich bekommt man sonst kaum länger als drei Wochen Urlaub am Stück.

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In der Tat fallen die regulären Urlaubsansprüche an den Chef meist bescheiden aus. Die Freistellung zur Wiederherstellung und zum Erhalt der Arbeitskraft, wie das im Amtsjargon heißt, bezahlt der Arbeitgeber mit vollem Lohnausgleich plus eventuell Urlaubsgeld. Laut Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage. Samstage mitgerechnet. Wo eine Fünftagewoche gilt, beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage. Im internationalen Vergleich ist das zwar wenig. Doch weil viele Tarifverträge 30 Tage Urlaubsanspruch vorsehen, stehen deutsche Arbeitnehmer vergleichsweise doch recht gut da. Laut der gewerkschaftsnahen Hans Böckler Stiftung hat sich der „tarifvertraglich gesicherte Urlaubsanspruch in den vergangenen 50 Jahren in vielen Branchen verdreifacht“.

Bisher besteht in den meisten Betrieben für sämtliche Arbeitsverhältnisse ein Tarifvertrag, der auch die Urlaubsansprüche regelt. Doch seit das Bundesarbeitsgericht im Juni den Grundsatz der Tarifeinheit in Betrieben kippte, „kann theoretisch für tarifgebundene Mitarbeiter die Anzahl der Urlaubstage über dem Mindestanspruch aufgrund mehrerer konkurrierender Tarifverträge variieren“, erklärt Nele Urban, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln.

Ob tariflich oder gesetzlich, was viele nicht wissen: Vorgesetzte müssen laut Arbeitsgericht Frankfurt zügig über den Urlaubsantrag entscheiden (Az. 5 Ga 286/03). Eine Frist von einem Monat gilt als angemessen. Wer dagegen auf eigene Faust Urlaub nimmt, weil der Vorgesetzte die Genehmigung des Urlaubs auf die lange Bank schiebt, riskiert eine Abmahnung. Laut Arbeitsgericht Frankfurt ist sogar eine ordentliche Kündigung rechtens (Az. 18 Ca 9314/96). Ist der Urlaub erst mal genehmigt, kann der Arbeitgeber die Erlaubnis nicht mehr widerrufen. In der Praxis geschieht das zwar manchmal aus organisatorischen Gründen, „doch Arbeitgeber müssen sich so organisieren, dass Mitarbeiter in Urlaub fahren können“, verdeutlicht Anwältin Urban und verweist auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Az. 22 Ca 4283/05).

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Zur unfreiwilligen Verlängerung des Urlaubs können dagegen Naturkatastrophen oder ein Streik im Urlaubsland führen. Können Mitarbeiter – ohne eigenes Verschulden – nicht pünktlich zurückkehren, müssen sie Resturlaub oder unbezahlten Urlaub nehmen, gleichzeitig aber alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um zur Arbeit zu kommen. Zwar ist kein Mitarbeiter verpflichtet, seinem Chef eine Mobilfunknummer oder die Hoteladresse zu hinterlassen, doch muss er sich melden, wenn er nicht pünktlich aus dem Urlaub zurück sein kann.

So mahnte etwa ein Arbeitgeber einen Verkaufsleiter ab, dem wegen der isländischen Aschewolke der Heimflug aus Spanien gestrichen wurde, der aber seinen Arbeitgeber nicht über das unverschuldete Fernbleiben informierte und auch nicht erreichbar war. Dagegen klagte der Arbeitnehmer zunächst, doch man einigte sich außergerichtlich.


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Nicht hinnehmen muss ein Arbeitnehmer mit Projektverantwortung eine Abmahnung, weil ein Auftraggeber während seines Urlaubs abspringt. „Arbeitnehmer müssen zwar eine Vertretung gewährleisten, sie tragen aber nicht das unternehmerische Risiko“, erklärt Arbeitsrechtlerin Urban.

Auch einen Verzicht auf Urlaubstage müssen Arbeitnehmer nicht akzeptieren, wenn sie diese krankheitsbedingt nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres antreten können. Eine solche Regelung verstößt gegen EU-Recht, entschied der Europäische Gerichtshof (Rs C-350/06, C-520/06). Zumindest der gesetzliche Mindesturlaub von 20 oder 24 Tagen stehe auch Langzeitkranken zu.

„Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen“, weiß Expertin Urban. Die Folge sind hohe finanzielle Belastungen, wenn Firmen Arbeitsverhältnisse bei einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers mitschleppen müssen. Das erfordert dann hohe Rückstellungen für noch offene Urlaubsansprüche. Zwar sind Arbeitgeber von der Lohnfortzahlung ab der sechsten Krankheitswoche befreit, doch bei einer Rückkehr an den Arbeitsplatz muss neben den aktuellen Urlaubsansprüchen auch der aufgelaufene Mindesturlaub aus den Vorjahren gewährt werden. Gehen Langzeitkranke wegen Erwerbsunfähigkeit früher in Rente, müssen Betriebe den angesparten Urlaub bei Beendigung des Jobs auszahlen.

Damit nicht genug. Das Bundesarbeitsgericht tendiert dazu, auch den Urlaubsanspruch, der über den Mindesturlaub hinausgeht, zu erhalten. Er verfalle nur, wenn im Arbeitsvertrag deutlich wird, zwischen Mindesturlaub und übergesetzlichem Urlaub unterscheiden zu wollen, entschieden die höchsten Arbeitsrichter (Az. 9 AZR 983/07).

Wer dagegen Urlaub nimmt, muss sich laut Bundesurlaubsgesetz auch erholen. So ist jede „dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeit“ untersagt. Wer lieber die Haushaltskasse aufbessert, statt auszuspannen, sollte sich also Nebentätig­keiten erlauben lassen.