Bundesgerichtshof entscheidet zu Netto-Rabattwerbung

09.10.25 05:49 Uhr

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) will am Donnerstag (8.45 Uhr) seine Entscheidung im Rechtsstreit um die Werbung mit einem Preisrabatt verkünden. Die Wettbewerbszentrale hatte den Lebensmitteleinzelhändler Netto Marken-Discount verklagt, weil sie eine Kaffee-Werbung des Discounters für irreführend hält und einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sieht.

Wer­bung

Netto hatte das Kaffee-Produkt in einem Prospekt mit der Aussage beworben, dieses sei um 36 Prozent heruntergesetzt worden. Dabei wurde der aktuelle Preis (4,44 Euro), sowie der Preis der Vorwoche (6,99 Euro) angegeben. Die Krux: erst in einer Fußnote konnte der Verbraucher nachlesen, dass das Produkt in den letzten 30 Tagen schon einmal 4,44 Euro gekostet hatte.

Angabe des Referenzpreises

Nach der Preisangabenverordnung sind Händler, die mit Preisrabatten werben wollen, verpflichtet, dabei immer auch den niedrigsten Preis zu nennen, der innerhalb der letzten 30 Tagen für das Produkt verlangt wurde. Juristisch umstritten war lange, wie dieser sogenannte Referenzpreis angegeben werden muss - also ob die Information beispielsweise auch in einer Fußnote reicht.

Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr dann entschieden, dass sich Werbeaussagen wie "Preis-Highlight" immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen und Rabatt-Prozentangaben auch auf dieser Grundlage berechnet werden müssen. Es reicht also nicht, den Referenzpreis in einer Fußnote zu nennen, sich sonst aber auf einen höheren alten Preis zu beziehen.

Wer­bung

Danach wäre wohl auch die Netto-Werbeanzeige nicht zulässig. Der zu Edeka gehörende Discounter hat seinen Sitz im bayerischen Maxhütte-Haidhof./jml/DP/men