Blumen pflücken verboten: Diese Arten können hohe Strafen nach sich ziehen

Wer am Wegesrand Blumen pflückt, bewegt sich schneller auf verbotenem Terrain als gedacht. Zahlreiche wildwachsende Arten stehen unter besonderem Schutz, und die Bußgelder fallen je nach Bundesland sehr unterschiedlich aus.
Was die Handstraußregel erlaubt und wo ihre Grenzen liegen
Grundsätzlich dürfen wildwachsende Blumen in Deutschland in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf gepflückt werden. Diese sogenannte Handstraußregel ist in Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes verankert. Wie der Naturschutzbund Deutschland (NABU) auf seiner Informationsseite erläutert, ist das erlaubte Maß ein Handstrauß, also so viel, wie man in einer Hand zwischen Daumen und Zeigefinger umfassen kann. Voraussetzung ist zudem, dass die Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören und sich nicht in einem Naturschutzgebiet oder Nationalpark befinden. Dort gilt ein generelles Pflückverbot.
Für besonders geschützte Arten gemäß der Bundesartenschutzverordnung greift die Handstraußregel nicht. Diese Pflanzen dürfen laut NABU weder ganz noch teilweise abgeschnitten, abgepflückt oder ausgegraben werden. Die Liste der geschützten Arten ist umfangreich und umfasst unter anderem Schneeglöckchen, Krokusse, Narzissen, Arnika, Blaustern, Eisenhut, Schwertlilien, Küchenschellen, sämtliche wild wachsende Orchideen, Wildtulpen sowie alle Nelken- und Enzianarten.
Warum gerade Frühjahrsblüher geschützt sind
Der besondere Schutz vieler Frühjahrsblüher hat einen ökologischen Hintergrund. Corinna Hölzel vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) erklärte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, dass Frühjahrsblüher in der Regel alle geschützt seien, damit Hummeln und Wildbienen, die frühzeitig schlüpfen, ausreichend Pollen und Nektar finden. Gerade in den ersten warmen Wochen des Jahres sind die früh blühenden Pflanzen eine unverzichtbare Nahrungsquelle für bestäubende Insekten.
Der NABU weist zudem darauf hin, dass auch viele Pilze unter Artenschutz stehen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Steinpilze, Pfifferlinge, Birkenpilze, Rotkappen und Morcheln dürfen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden. Bei Weidenkätzchen ist die Entnahme als Schmuckreisig in fast allen Bundesländern verboten, da sie als wichtige Nahrungsquelle für Bienen und andere Insekten dienen.
Bußgelder variieren stark nach Bundesland
Wer geschützte Pflanzen pflückt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Wie aus dem Umwelt-Bußgeldkatalog von bussgeldkatalog.org hervorgeht, unterscheiden sich die Bußgelder je nach Bundesland erheblich. In Rheinland-Pfalz werden Strafen von rund 77 Euro bis über 10.000 Euro genannt. In Brandenburg bewegen sich die Bußgelder zwischen 50 und 5.000 Euro. Deutlich höher fallen sie in Bremen mit bis zu 20.000 Euro und in Hamburg mit bis zu 50.000 Euro aus. In Bayern, dem Saarland und mehreren anderen Bundesländern liegt das Mindestbußgeld bei 50 Euro.
Eine vollständige Liste der in Deutschland besonders geschützten Pflanzenarten, die nicht gesammelt werden dürfen, ist in der Bundesartenschutzverordnung festgehalten und über die Internetseite des Bundesministeriums für Justiz öffentlich einsehbar.
Dominik Maier, Redaktion finanzen.net
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