Kein Kavaliersdelikt

Postzusteller fälscht Unterschrift - Verbraucherrechte bei Paketen & Co.

19.12.25 03:20 Uhr

Paket weg, Unterschrift falsch? So wehren sich Verbraucher | finanzen.net

Gefälschte Unterschriften bei der Paketzustellung sind kein Einzelfall - und rechtlich brisant. Der Händler bleibt in der Pflicht, auch wenn das Paket als zugestellt gilt.

Fälschung ist kein Kavaliersdelikt

Unterschreibt ein Zusteller eigenmächtig im Namen des Empfängers, kann das eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) darstellen.

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Beide Taten sind mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen belegt, auch der Versuch ist strafbar (§ 267 Abs. 2, § 269 Abs. 2 StGB). In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder hohem Schaden, drohen bis zu zehn Jahre Haft (§ 267 Abs. 3 StGB). Auch digitale Zustellnachweise sind hiervon betroffen.

Zustellung ohne Unterschrift - was gilt rechtlich?

Liegt keine gültige Abstellerlaubnis vor, darf ein Paket nicht unbeaufsichtigt vor der Tür abgestellt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung I ZR 212/20 bestätigt: Verbraucher werden unangemessen benachteiligt, wenn Paketdienste die Zustellung allein durch Ablage als abgeschlossen betrachten - eine Benachrichtigungspflicht entfällt dadurch nicht.

Wird dennoch ein Zustellnachweis mit gefälschter oder erfundener Unterschrift erstellt, ist die Zustellung rechtlich nicht wirksam. Eine solche Erklärung geht dem Empfänger nicht wirksam zu - maßgeblich ist hier § 130 BGB zur Wirksamkeit von Willenserklärungen gegenüber Abwesenden.

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Wer haftet bei verlorenem Paket?

Geht ein Paket verloren und wurde unter gefälschter Unterschrift als zugestellt markiert, bleibt der Händler bei einem Onlinekauf in der Pflicht. Nach § 433 BGB muss die Ware tatsächlich übergeben werden - eine gefälschte Zustellung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Händler trägt das Versandrisiko bis zur Übergabe an den Kunden. Paketda betont: Auch ein unterschriebener Ablieferbeleg genügt nicht, wenn die Unterschrift gefälscht ist.

Bei einem Kauf zwischen Privatpersonen gilt § 447 BGB. Demnach trägt der Käufer das Risiko, sobald der Verkäufer das Paket dem Paketdienst übergeben hat. Ausnahmen bestehen, wenn ausdrücklich ein versicherter Versand mit Sendungsnachweis zugesichert wurde - in diesem Fall kann der Verkäufer haftbar gemacht werden.

So handeln Betroffene richtig

Paketda rät: Wird ein Paket vermisst, sollte der Händler umgehend schriftlich informiert werden. Häufig wird eine eidesstattliche Erklärung verlangt, um den Nichterhalt zu bestätigen und den Schaden zu regulieren.

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Bei gefälschter Unterschrift kommt eine Strafanzeige in Betracht - je nach Fall wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB).

Wurde die Sendung angeblich bei einem unbekannten Nachbarn abgegeben, bleibt der Händler dennoch in der Verantwortung. Nach § 433 BGB muss die Ware tatsächlich dem Käufer zugehen - eine bloße Behauptung des Zustellers genügt nicht.

Tipps für den Schutz vor Paketbetrug

Um Missbrauch vorzubeugen, empfiehlt sich die Zustellung an eine Packstation oder mit Identitätsprüfung. So lässt sich der Zugang zur Sendung besser kontrollieren. Bei Verdacht auf eine gefälschte Zustellung sollten Beweismittel wie DHL-Zettel, Kameraaufzeichnungen oder Zeugen gesichert werden - sie können im Streitfall entscheidend sein.

Redaktion finanzen.net

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