Prokura

Prokura - Definition

Vertretungsmacht, die vertraglich vereinbart wird. Es gelten daher grundlegend die §§ 164 ff. BGB. Diese Form der Vertretung wird gem. § 166 II BGB auch als Vollmacht bezeichnet. Prokura kann nur von Vollkaufleuten (Kaufmann), und zwar "ausdrücklich" erteilt werden. Diese Erteilung sowie die Lösung muss im Gegensatz zur einfachen (Handlungs-)Vollmacht im Handelsregister eingetragen werden. Die Rechte eines Prokuristen sind in §§ 48 ff. und §§ 54 f. HGB geregelt. Die Prokura ermächtigt den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsbetriebes überhaupt mit sich bringt. Der Prokurist muss mit dem Zusatz ppa. (per prokura) unterzeichnen.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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