Verpflichtungen, die dem Grunde und/oder der Höhe sowie dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen. Dabei gilt gem. § 249 I 1 HGB eine Passivierungspflicht für folgende Schuldrückstellungen:
-ungewisse Verbindlichkeiten
-drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
-Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden
-und folgende Aufwandsrückstellungen:
-unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt werden
-Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.
Diese Rückstellungen sind wegen dem Maßgeblichkeitsprinzip auch in der Steuerbilanz zu bilden. Allerdings dürfen nach § 5 IVa EStG Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz nicht gebildet werden.
Nach IFRS (IAS 37) und US-GAAP muss der Eintritt der Verpflichtung wahrscheinlich sein, wobei wahrscheinlich nach IFRS explizit mit größer 50 % interpretiert wird, während nach HGB gem. dem Vorsichtsprinzip auch bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % Rückstellungen gebildet werden.
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