EQS-WpÜG: Befreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter: Rocket Internet SE
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EQS-WpÜG: Rocket Internet SE / Befreiung Werbung Werbung Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 2. Juli 2025 über die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen in Bezug auf die Westwing Group SE, Berlin Mit Bescheid vom 2. Juli 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) auf den Antrag von der Rocket Internet SE mit Sitz in Berlin (nachfolgend, die „Antragstellerin“) die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Westwing Group SE mit Sitz in Berlin zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen. Werbung Werbung Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:
soweit in den vorgenannten Fällen Anmeldungen zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft erfolgt sind, bei der BaFin vorlegt. Diese Auflage wird beendet, wenn der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin an der Westwing Group SE, Berlin, die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG wieder unterschreitet. Werbung Werbung Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen: A. Sachverhalt
I. Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die Westwing Group SE mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 239114 B (nachfolgend „Zielgesellschaft“). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 20.903.968 und ist eingeteilt in 20.903.968 nennwertlose Stückaktien (mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie) (nachfolgend „Westwing-Aktien“), die jeweils eine Stimme gewähren. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN: DE000A2N4H07 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen. Die Zielgesellschaft hat in der Vergangenheit verschiedene Aktienrückkaufsprogramme durchgeführt, wobei sie zuletzt am 20.12.2024 eine Stimmrechtsmitteilung für den Erwerb eigener Aktien im Jahr 2024 abgab. Dieser Rückerwerb eigener Aktien ist aufgrund eines Aktienrückkaufangebots der Zielgesellschaft erfolgt, welches mit Ad-hoc-Mitteilung vom 08.11.2024 angekündigt wurde. Die Durchführung des Aktienrückkaufangebots ist aufgrund einer am 19.06.2024 gefassten Abstimmung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener Aktien in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft durchgeführt worden. Ausweislich der letzten Stimmrechtsmitteilung vom 20.12.2024 hält die Zielgesellschaft gegenwärtig 2.085.661 eigene Westwing-Aktien (entspricht rund 9,98 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft). II. AntragstellerinAntragstellerin ist die Rocket Internet SE mit Sitz in Berlin eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 165662 B. Die Antragstellerin hält gegenwärtig unmittelbar und mittelbar 6.261.768 Westwing-Aktien (entsprechen rund 29,95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte). III. AntragMit auf den 18.03.2025 datierenden Schreiben beantragt die Antragstellerin Folgendes: „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befreit die Rocket Internet SE von den Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die ihr voraussichtlich dadurch entstehen, dass die Westwing Group SE, zur Ermöglichung der Durchführung eines Aktienrückkaufprogramms, Aktien der Westwing Group SE einzieht“. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft zu veröffentlichen und innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln, vorliegen. Sofern die Zielgesellschaft zur Ermöglichung der Durchführung des bestehenden Aktienrückkaufprogramms eigene Westwing-Aktien einziehen sollte, wäre aufgrund der mit der Einziehung einhergehende Verringerung der Grundkapitalziffer und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte zu erwarten, sodass der Kapital- und Stimmrechtsanteil der Antragstellerin von gegenwärtig rund 29,95% auf bis zu rund 33,27% ansteigen könnte und damit die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten wird. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 11.06.2025 zu den Nebenbestimmungen gemäß Ziffern 2 bis 5 des Tenors dieses Bescheids angehört. Sie hat mit Schreiben vom 16.06.2025 insbesondere zu den Nebenbestimmungen Stellung genommen. B. Rechtliche Würdigung
Der Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist zulässig und begründet. I. Zulässigkeit des AntragsDer Antrag ist zulässig. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 18.03.2025, eingegangen bei der BaFin über das Melde- und Veröffentlichungssystem der BaFin am 18.03.2025, formgemäß gestellt (§ 45 WpÜG). Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass er schon vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt worden ist. § 8 Satz 2 WpÜG-AngVO lässt es ausdrücklich zu, dass der Antrag bereits vor Kontrollerlangung gestellt wird. Das für eine Bescheidung erforderliche Sachbescheidungsinteresse liegt in diesem Fall aber nur vor, wenn die Kontrollerlangung vorhersehbar (vgl. Begr. RegE, BT- Drucks. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81), d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Diekmann in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, § 12 Rn. 137). Dies ist vorliegend der Fall. Für die hier einschlägige Fallgruppe der Kontrollerlangung infolge einer Verringerung der Aktienanzahl nach § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, ist es von entscheidungserheblicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt beim Rückerwerb eigener Aktien durch die Zielgesellschaft mit anschließender Einziehung die Möglichkeit der Kontrollerlangung durch die Antragstellerin hinreichend konkret ist, um das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bejahen zu können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den materiellen Voraussetzungen einer positiven Befreiungsentscheidung und der Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis infolge einer Konkretisierung des Rückerwerbs- und Einziehungsvorhabens. Der bloße Umstand, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft eine Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien erteilt hat, ist ebenso wenig ausreichend für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses, wie der Umstand, dass die Zielgesellschaft den Rückerwerb eigener Aktien durchgeführt hat. Eine mögliche Kontrollerlangung der Antragstellerin setzt eine Einziehung von Westwing-Aktien voraus und hängt überdies von den konkreten Umständen des Einzelfalles, vor allem der Ausgestaltung des Rückerwerbsprogrammes, sowie den aktienrechtlichen Wirksamkeitserfordernissen ab. Erfordert etwa die konkrete Einziehungsentscheidung eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die vom Vorstand bereits beschlossene Einziehung, so ist ein Antrag frühestens dann zulässig, wenn zu einer Aufsichtsratssitzung, auf der über die Einziehung entschieden werden soll, eingeladen wurde. Anders verhält es sich, wenn die Einziehung zwar noch nicht vom Vorstand beschlossen wurde, jedoch nach dessen Beschluss auch von keiner weiteren Handlung Dritter abhängig ist, also insbesondere auch nicht von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängt. Die Ermächtigung zur Einziehung von erworbenen Aktien richtet sich nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG an den Vorstand der Aktiengesellschaft, der über Einziehung eigenverantwortlich und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. (Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5. Auflage, § 71 Rn. 24). Wie auch sonst im Rahmen des § 76 Abs. 1 AktG, setzen Maßnahmen der Geschäftsführung nur bei einem entsprechenden Vorbehalt die Zustimmung des Aufsichtsrates voraus (vgl. Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5. Auflage, § 71 Rn. 23f). Die spezielle Regelung der Einziehung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG geht den allgemeinen Regeln über die Einziehung nach § 237 AktG vor (Veil in Schmidt/Lutter, AktG, Band 2, § 237 Rn. 4). Eine Zustimmung des Aufsichtsrates kann notwendig sein, wenn die Hauptversammlung eine solche im Ermächtigungsbeschluss vorgesehen hat. Dies ist für den Hauptversammlungsbeschluss der Zielgesellschaft vom 19.06.2024 nicht der Fall. Anhaltspunkte für weitere Zustimmungsvorbehalte die sich beispielsweise aus der Satzung der Zielgesellschaft oder aus einer Geschäftsordnung für den Vorstand der Zielgesellschaft ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. Damit besteht für die Antragstellerin ein hinreichend konkretes Rechtsschutzbedürfnis. Denn einerseits ist eine Einziehung ohne weitere, von der Antragstellerin in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmende, Zwischenschritte möglich und zum anderen sind die (Aktien-)Besitzverhältnisse derart ausgestaltet, dass eine Kontrollerlangung im Falle einer Einziehung wahrscheinlich, jedenfalls nicht ganz fernliegend ist (siehe hierzu unter nachstehenden Ziffer 2.). Zwar kann im vorliegenden Fall bis zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage zur möglichen Einziehung von Aktien und dem Umfang einer etwaigen Einziehung getroffen werden. Denn die Ermächtigung der Hauptversammlung lässt auch zu, die erworbenen Aktien zu anderen Zwecken zu verwenden. Von diesen Anwendungsfällen kann nach heutigem Stand keiner ausgeschlossen werden. Jedoch lässt TOP 8. lit. d) des Hauptversammlungsbeschlusses eine Einziehung von Aktien auch ohne Zustimmung des Aufsichtsrates der Zielgesellschaft zu. Gleichwohl würde der Raum für auf Rechtsschutz angelegte Handlungen der Antragstellerin ohne Not und damit übermäßig eingeengt, wenn von ihr in der soeben geschilderten Situation erwartet würde, ihren Befreiungsantrag erst dann zu stellen, wenn der Vorstand eine Einziehung beschlossen hat und den Aktionären darüber eine Mitteilung macht. Es ist angesichts der vom Verordnungsgeber eröffneten Möglichkeit der Antragstellung vor Kontrollerlangung nach § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht erforderlich, der Antragstellerin eine höchstens siebentägige Reaktionsfrist abzuverlangen. Machte die Zielgesellschaft von der Möglichkeit der Einziehung der 2.085.661 eigenen Westwing-Aktien vollständig Gebrauch, sänke die Gesamtzahl an stimmberechtigten Aktien von 20.903.968 Westwing- Aktien auf 18.818.307 Westwing-Aktien. Bereits ab einer Absenkung der Gesamtaktienanzahl auf 20.872.560 würde die Antragstellerin die Kontrolle erlangen, vorausgesetzt, ihr Aktienbestand von 6.261.768 Westwing-Aktien bliebe gleich oder sänke zumindest nicht ab. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass diese ihren Aktienbestand nicht verringern möchte. Sänke die Aktienanzahl auf den derzeit niedrigsten durch Einziehung erzielbaren Wert von 18.818.307 Stück ab, hielte die Antragstellerin einen Stimmrechtsanteil von rund 33,27% an der Zielgesellschaft. Dieser Umstand genügt, um eine hinreichend konkrete Möglichkeit der Kontrollerlangung zu bejahen. II. Begründetheit des AntragsDer Antrag ist auch begründet. 1. Kontrollerwerb der Antragstellerin
Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV sind erfüllt. Die Antragstellerin würde bei Durchführung der oben unter Ziffer B. I. 2. geschilderten Einziehung die Kontrolle infolge einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft erlangen. Für solche, unter dem Oberbegriff der Kontrollerlangung durch Kapitalherabsetzung erfassten Fälle kann eine Befreiung von der Angebotspflicht erteilt werden, wenn passende Nebenbestimmungen erlassen werden (vgl. Meyer in Geibel/Süßmann WpÜG, 2. Auflage, § 37 Rn. 46; Krause/Pötzsch/Seiler in Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 85.) Das ist vorliegend der Fall. Die Einziehung von eigenen Aktien der Zielgesellschaft würde zu einer Verringerung der Gesamtzahl der Aktien führen, gleich aus welchem Aktienrückkaufprogramm die einzuziehenden Aktien stammen. Dies kann bei entsprechendem Volumen der Einziehung zu einer Kontrollerlangung durch die Antragstellerin führen (siehe hierzu Ziffer B. I. 2.). 2. Nebenbestimmung und Ermessen
Mit dem Befreiungsgrund gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass Angebote nicht bloß deshalb unterbreitet werden müssen, weil es ohne Zutun des Aktionärs zu einer Kontrollerlangung durch diesen kam. Diese ist aber regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller trotz Aufrechterhaltung der eigenen Beteiligungshöhe keinen weiteren unternehmerischen Einfluss gewinnen wollte (vgl. Schmiady in Steinmeyer WpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 33). Aus diesem Grund kann eine Befreiung nur insoweit erteilt werden, als durch geeignete Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann, dass der Aktionär entweder die Kontrollstellung alsbald wieder verlässt, ohne aus der zwischenzeitlich inne gehabten Kontrolle Vorteile gezogen zu haben oder durch andere, im Wesentlichen gleichwertigen Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Aktionär nicht auf die Vorteile einer Kontrolle über einer Aktiengesellschaft zugreift. Vortragsgemäß möchte die Antragstellerin die eigene Beteiligungshöhe aufrechterhalten aber keinen weiteren Einfluss gewinnen wollen.
Im Rahmen des Tenors unter Ziffer 3 ist die Zahl der Aktien, aus denen die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Tenors unter Ziffer 2 das Stimmrecht ausüben darf, in das Verhältnis zu der Gesamtzahl der Aktien zu setzen, aus denen das Stimmrecht – wiederum unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 – ausgeübt werden darf. Das heißt, die Anzahl der Aktien, aus denen die Antragstellerin unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 ihre Stimmrechte nicht ausüben darf, werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt. Die Ausgestaltung als Widerrufsvorbehalt stellt im Vergleich zu einer Ausgestaltung als auflösende Bedingung ein milderes Mittel dar, da im Falle der Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsermessens, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Denkbar ist beispielsweise, dass die außenstehenden Aktionäre über eine Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung verfügen, da sich die Antragstellerin mit einem deutlich unter 30 % liegenden Anteil von gehaltenen und zugerechneten Stimmrechten zur Hauptversammlung anmeldet. Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist auch geboten und angemessen, da die Antragstellerin trotz Erlangung einer formalen Kontrollposition weiterhin ihre unternehmerische Beteilung an der Zielgesellschaft aufrechterhalten kann, ohne sukzessive ihre Beteiligung reduzieren oder eine Pflichtangebot abgeben zu müssen.
Aufgrund der Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist es entbehrlich einen selbständigen Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichterfüllung von Auflagen in den Tenor aufzunehmen.
Der Absicherung gegen zwischenzeitliche Eingriffe des Bieters dienen die Widerrufsvorbehalte. Sie kommen einerseits funktional einem Stimmrechtsverbot für den die Kontrollschwelle überschreitenden Teil der Stimmrechte der Antragstellerin gleich und andererseits dienen sie dazu eine neue Bewertung des Einzelfalls durchführen zu können, wenn die Beteiligung der Antragstellerin dazu führt, dass die Antragstellerin in der Hauptversammlung dauerhaft 50% plus eine Aktie am stimmberechtigten Kapital an der Zielgesellschaft vertritt. Damit wird gleichermaßen den Interessen der Aktionäre an einem Schutz vor Missbrauch Rechnung getragen wie dem Interesse des Bieters, die einmal erlangte Anzahl an Aktien nicht oder zumindest nicht schnell abbauen zu müssen. Der nicht nach Kontrolle strebende Bieter hat aus dem teilweisen „Stimmrechtsausübungsverbot“ keinen, zumindest keinen schwerwiegenden Nachteil. Infolge des Umstandes, dass sämtliche Nebenbestimmungen nur dem Zweck dienen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Befreiungsbescheid sicher zu stellen, sind diese notwendig, geeignet und angemessen. * * * Ende der WpÜG-Mitteilung
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