Gerichtsurteil

Wieso es für die Bestattungsvorsorge keine steuerlichen Vorteile gibt

13.02.26 23:53 Uhr

Keine Gnade vom Finanzamt: Vorsorge für die eigene Beerdigung bleibt privat | finanzen.net

Eine Bestattungsvorsorge zu treffen ist sinnvoll und entlastet die Hinterbliebenen - steuerlich bringt es jedoch nichts. Viele hoffen vergeblich auf einen Steuervorteil, wenn sie bereits zu Lebzeiten für ihre eigene Beerdigung vorsorgen.

Finanzgericht Münster bestätigt: Keine Absetzbarkeit zu Lebzeiten

Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil (Az. 10 K 1483/24 E) klargestellt, dass Kosten für eine Bestattungsvorsorge nicht steuerlich absetzbar sind. Der konkrete Fall zeigt die Problematik deutlich: Ein Steuerzahler hatte rund 6.500 Euro für einen Bestattungsvorsorgevertrag gezahlt und wollte diese Summe noch vor seinem Ableben in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

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Das Gericht erteilte diesem Vorhaben jedoch eine klare Absage. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit zwei wesentlichen Punkten: Zum einen könne bei einer freiwillig abgeschlossenen Bestattungsvorsorge nicht von einer Zwangsläufigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts ausgegangen werden. Zum anderen lägen die Aufwendungen nicht über dem üblichen Lebensstandard, da eine Vielzahl von Steuerzahlern sich ebenfalls auf diese Weise für den eigenen Tod absichere.

Wie aus dem Beitrag von t-online hervorgeht, sind "außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerzahler zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Lebenshaltungskosten der überwiegenden Mehrheit", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Der Steuerbonus sei jedoch nur für Aufwendungen gedacht, die über das hinausgingen, was auch viele andere zu schultern hätten.

Unterschied zwischen Vorsorge und tatsächlichen Bestattungskosten

Während Bestattungsvorsorge steuerlich nicht absetzbar ist, können Beerdigungskosten unter bestimmten Umständen sehr wohl als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden - allerdings nur von den überlebenden Angehörigen. Diese können die Kosten absetzen, wenn ihnen die Ausgaben tatsächlich durch den Tod eines Verwandten entstehen.

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Entscheidend ist hierbei jedoch eine wichtige Voraussetzung: Die Bestattungskosten müssen höher gewesen sein als der Vermögenswert des Nachlasses für den kostentragungspflichtigen Erben. Nur die Differenz kann dann als außerordentliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Enthält der Nachlass eines Verstorbenen ausreichend finanzielle Mittel für die eigene Beerdigung, kann ebenfalls kein Steuervorteil geltend gemacht werden. Zusätzlich gibt es einen abzugsfähigen Pauschalbetrag für Bestattungskosten in Höhe von 10.300 Euro, der unabhängig von der tatsächlichen Kostenhöhe angesetzt werden kann.

Besonderheiten bei Sterbegeldversicherungen

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft Sterbegeldversicherungen, die häufig als Form der Bestattungsvorsorge gewählt werden. Hier haben sich die steuerlichen Regelungen über die Jahre erheblich geändert. Sterbegeldversicherungen, die vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden und eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren haben, sind noch immer als Sonderausgaben absetzbar und können die zu versteuernden Einkünfte mindern.

Für alle Versicherungsverträge, die ab dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, gilt dieser Vorteil jedoch nicht mehr. Die Beiträge zu neu abgeschlossenen Sterbegeldversicherungen sind nicht mehr steuerlich absetzbar. Diese Gesetzesänderung hatte großen Einfluss auf Entscheidungen zur Bestattungsvorsorge und zeigt, wie wichtig der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist.

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Immerhin bleiben die Auszahlungen aus Sterbegeldversicherungen für die Empfänger steuerfrei - ein kleiner Trost für die fehlende Absetzbarkeit der Beiträge.

D. Maier / Redaktion finanzen.net

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