Eltern zahlen weiter: Unterhaltspflicht endet nicht mit dem Enkelkind

In vielen Fällen besteht ein rechtlicher Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern - selbst dann, wenn Studierende bereits eigene Kinder haben. Entscheidend sind dabei bestimmte rechtliche und formale Voraussetzungen.
Eltern haften auch bei studierenden Elternteilen
Laut Stiftung Warentest ergibt sich die Unterhaltspflicht der Eltern aus § 1601 BGB. Sie gilt grundsätzlich während einer ersten Ausbildung, auch dann, wenn das Kind selbst bereits Elternteil ist. Die Tatsache, dass ein eigenes Kind versorgt werden muss, beeinflusst die Unterhaltspflicht nicht grundsätzlich. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Ausbildung im Rahmen des Üblichen bewegt, also zielstrebig und ohne wesentliche Verzögerung durchgeführt wird. Eine Partnerschaft oder eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit hebt den Anspruch nicht auf.
Bedarf und Berechnung des Unterhaltsanspruchs
Der Unterhaltsbedarf orientiert sich an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Laut Angaben der Studierendenwerke liegt der monatliche Regelbedarf derzeit bei 990 Euro für Studierende, die nicht mehr im Haushalt der Eltern leben. In bestimmten Fällen können zusätzliche Kosten geltend gemacht werden, etwa für Studiengebühren, Kinderbetreuung oder Krankenversicherung. Wie Scheidung Online erläutert, richtet sich die Aufteilung der Unterhaltslast bei getrenntlebenden Eltern nach deren jeweiliger Leistungsfähigkeit.
Einkommen und BAföG als Einflussfaktoren
Einkünfte der studierenden Person können den Unterhaltsanspruch mindern. Dazu zählen insbesondere BAföG-Leistungen, soweit sie als Zuschuss gewährt werden. Auch Einkünfte aus Nebenjobs oder Stipendien werden in die Berechnung einbezogen. Nach Darstellung der Kanzlei Hasselbach sind zudem größere Vermögenswerte, etwa durch Erbschaften, gegebenenfalls ebenfalls zu berücksichtigen. Einkommen eines Partners oder einer Partnerin hat hingegen keinen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern.
Vorgehen bei verweigerter Unterhaltszahlung
Falls die unterhaltspflichtigen Elternteile sich weigern, Auskünfte über ihre finanzielle Lage zu geben, oder keinen Unterhalt leisten, besteht die Möglichkeit, sogenannte Vorausleistungen beim zuständigen BAföG-Amt zu beantragen. Nach Angaben des Studierendenwerks Oldenburg springt das Amt dann zunächst finanziell ein und fordert die Beträge später von den Eltern zurück, sofern ein tatsächlicher Anspruch besteht. Die Universität Bonn betont, dass hierfür glaubhafte Nachweise über eigene Bemühungen erforderlich sind - etwa durch schriftliche Anfragen oder Einschaltung eines Anwalts.
Redaktion finanzen.net
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