Umzug: Was das Finanzamt zahlt

Wer von Berufs wegen seine Zelte abbricht, um sie woanders aufzuschlagen, kann selbst hohe Kosten von der Steuer absetzen. Was der Fiskus durchwinkt und welche Tricks Umzügler beachten müssen.
von Claudia Marwede-Dengg
Nicht jeder Schritt auf der Karriereleiter lässt sich am gleichen Ort realisieren, manchmal ist auch ein Umzug in eine andere Stadt oder ins Ausland erforderlich. Ein kleiner Trost dabei: Vater Staat beteiligt sich an den Kosten, indem er sie als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung anerkennt.
Die einzige Voraussetzung dabei ist, dass es sich tatsächlich um einen beruflich bedingten Umzug handelt. Keine Probleme macht der Fiskus immer dann, wenn der Wechsel des Wohnorts durch den Wechsel des Arbeitgebers bedingt ist. Das gilt auch für Berufsanfänger, die ihre erste Stelle antreten, oder bei denjenigen, die nach längerer Arbeitslosigkeit einen neuen Job gefunden haben. Beruflich bedingt ist ein Umzug aber auch dann, wenn eine Dienstwohnung geräumt oder bezogen werden muss. Oder wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb in eine andere Stadt verlegt oder wenn der Arbeitgeber darauf besteht, dass der Angestellte umzieht, damit er in Notfällen schneller im Dienst sein kann.
Wer an einen anderen Standort versetzt wird, kann beim Fiskus ebenfalls Kosten für einen beruflich bedingten Umzug geltend machen - sogar dann, wenn er selbst um die Versetzung gebeten hat oder er am neuen Standort ein eigenes Haus bezieht. Auch der umgekehrte Weg zurück zum alten Standort gilt als beruflich bedingt und fällt unter die Werbungskostenregelung. Allerdings nur dann, wenn sich die Fahrzeit zwischen Arbeitsplatz und Wohnung erheblich reduziert.
Der Weg ins Büro zählt
Schließlich akzeptiert das Finanzamt auch den Umzug innerhalb einer Stadt oder Gemeinde als beruflich bedingt, wenn sich damit die Entfernung zwischen Arbeits- und Wohnort erheblich verkürzt. Was als erheblich gilt, hat der Bundesfinanzhof bereits vor 30 Jahren in einem Urteil definiert: Dabei ging es um einen Umzug, bei dem sich der Weg zur Arbeit von 20 auf zwei Kilometer reduzierte. Auch eine Verringerung der täglichen Fahrzeit von der Wohnung ins Büro und zurück um mindestens eine Stunde pro Tag im Berufsverkehr spricht aus Sicht des Fiskus für eine beruflich bedingte Veränderung.
Das Gleiche gilt auch in einem Sonderfall, bei dem sich Privates mit Beruflichem mischt: Wenn ein Paar nach der Hochzeit in eine neue gemeinsame Wohnung zieht und sich für einen Partner die Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt, wertet der Fiskus dies ebenfalls als berufsbedingten Umzug.
Welche Kosten sind nun tatsächlich als Werbungskosten absetzbar? Grundsätzlich gilt: Praktisch alle Kosten, die mit dem Umzug zusammenhängen, können steuerlich angerechnet werden - sofern sie nicht vom Arbeitgeber bereits ersetzt worden sind. Als Orientierungshilfe dient dabei das Bundesumzugskostengesetz (BUKG), das der Staat bei den Umzügen seiner Beamten und Angestellten anwendet. Dieses Gesetz setzt für eine Reihe von Fällen bestimmte Höchstbeträge fest und bündelt diese zu einer Pauschale. Diese Pauschale wird regelmäßig angepasst, zuletzt am 1. August 2011. Seither beträgt der Pauschbetrag für Singles 641 Euro und für Verheiratete 1283 Euro. Ziehen Kinder oder andere Familienangehörige mit um, können pro Person weitere 283 Euro geltend gemacht werden. Für denjenigen, der innerhalb von fünf Jahren ein zweites Mal umzieht, erhöhen sich die Beträge um 50 Prozent.
Jeder Beleg kann Steuern sparen
Ist der Umzug teurer, muss man sich aber nicht mit der Pauschale zufriedengeben. Denn der Fiskus erkennt auch darüber hinausgehende Kosten an, sofern diese mit Kontoauszügen oder Quittungen nachprüfbar sind. Vorsichtshalber gilt daher: Jeden Beleg im Zusammenhang mit dem Umzug aufbewahren und genau nachrechnen, ob die Pauschale überschritten wird.
Der dickste Brocken bei den Umzugsausgaben sind in aller Regel die Speditionskosten. Diese sind immer in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Wer seine Möbel nicht mit einer Umzugsfirma von A nach B bringen lässt, sondern sich einen Transporter mietet und mithilfe von Freunden umzieht, kann die Mietkosten einschließlich Spritkosten sowie bis zu 400 Euro an Handgeldern für private Helfer ansetzen. Doch Vorsicht: Auch hier will das Finanzamt entsprechende Quittungen sehen. In jedem Fall absetzbar sind auch Kosten, die für Suche und Besichtigung einer neuen Behausung am neuen Standort entstehen - unabhängig davon, ob eine Immobilie später tatsächlich bezogen wird.
Als Nachweis reichen Fahrkarten oder Tankbelege. Maklerprovisionen können ebenfalls geltend gemacht werden - allerdings nur, wenn es sich um eine Mietwohnung handelt. Wer sich am neuen Wohnort eine Immobilie kauft und hierfür Provision zahlt, muss diese aus eigener Tasche tragen.
Meist fällt für eine bestimmte Zeit sowohl für die alte als auch für die neue Wohnung Miete an. Auch diese Kosten sind absetzbar: Bis zum Einzugstag kann die Miete der neuen Wohnung und danach die Miete für die alte Wohnung angerechnet werden - und das über einen maximalen Zeitraum von sechs Monaten. Lange umstritten war auch, ob derjenige, der wegen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung einen zweiten Wohnsitz nimmt oder aufgibt, in den Genuss der berufsbedingten Umzugsregelung kommt. Hier hat der Bundesfinanzhof (BFH) 2011 Klarheit geschaffen: Auch diese Kosten können in der Umzugsphase unbegrenzt als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden (Az. VI R 2/11).
Auch Annoncen sind absetzbar
Zu den sonstigen Kosten, die das Finanzamt als Werbungskosten anerkennt, gehören unter anderem die Kosten für Annoncen für die Wohnungssuche, der Ab- und Aufbau einer Einbauküche, der Abbau und Neuanschluss eines Herdes, Ofens oder Heizgerätes, die Ummeldung oder Neuschaltung eines Telefonanschlusses, Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung einschließlich der Reinigung von Teppichböden, die Änderung oder Neuanschaffung von Vorhängen sowie die Ummeldegebühr für das Fahrzeug. Selbst umzugsbedingte Schulprobleme wirken sich steuermindernd aus: Kann der Nachwuchs nur durch Nachhilfe eine Ehrenrunde vermeiden, dürfen die Eltern hierfür bis zu 1617 Euro pro Kind als Werbungskosten ansetzen.
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