Dies sind
(1) eine um maximal 1,5 Prozentpunkte abweichende Preisstabilität zum Durchschnitt der Inflationsrate der Mitgliedstaaten,
(2) ein maximaler öffentlicher Schuldenstand von 60 % zum Bruttoinlandsprodukt,
(3) eine maximale Neuverschuldung des Staates von 3 % sowie
(4) ein nicht über 2 Prozentpunkte höherer Zinssatz über dem Durchschnittszinssatz langfristiger Staatsschuldverschreibungen der übrigen Mitgliedsländer.
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