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Voltatron AG
Fürth
ISIN DE000A2E4LE9
Eindeutige Kennung: 4d2c00c82ebaf011b54efb94960de979
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, 11. Dezember 2025, um 10:00 Uhr (MEZ) im Mövenpick Hotel Nürnberg Airport, Flughafenstraße 100, 90411 Nürnberg, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
| 1. |
Beschlussfassung über die Änderung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Voltatron AG und der EKM Elektronik GmbH
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Die Hauptversammlung der Voltatron AG am 8. Juli 2025 (seinerzeit noch firmierend als Voltabox AG) hat unter Tagesordnungspunkt 14 dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages mit der EKM Elektronik GmbH mit Sitz in Zwönitz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 32896, zugestimmt. Aus Gründen der Klarstellung vor allem im Hinblick auf die Anforderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG sollen die Verweise auf § 301 AktG in Ziffer 1.1 des Ergebnisabführungsvertrages und auf § 302 AktG in Ziffer 2 des Ergebnisabführungsvertrages jeweils ausdrücklich auf die jeweils gültige Gesetzesfassung bezogen und der Ergebnisabführungsvertrag entsprechend geändert werden.
Der Entwurf des Änderungsvertrages hat folgenden Inhalt:
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„Änderungsvertrag zum Ergebnisabführungsvertrag
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Voltatron AG,
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vertreten durch die Vorstandsmitglieder Martin Hartmann und Florian Seitz
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eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 22157, Flößaustraße 22, 90763 Fürth
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- im Folgenden „
Organträgerin
“ genannt -
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EKM Elektronik GmbH,
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vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer David Franke
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eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 32896, Werner-von-Siemens-Str. 7, 08297 Zwönitz
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- im Folgenden „
Organgesellschaft
“ genannt -
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| 1. |
Vorbemerkung
Die Hauptversammlung der Organträgerin am 8. Juli 2025 hat unter Tagesordnungspunkt 14 dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft („Ergebnisabführungsvertrag“) zugestimmt. Die Organträgerin ist zwischenzeitlich Alleingesellschafterin der Organgesellschaft. Der Ergebnisabführungsvertrag soll aus Gründen der Klarstellung geringfügig geändert werden.
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Der Ergebnisabführungsvertrag wird mit Wirkung zu dessen Vertragsbeginn wie folgt geändert:
| a) |
In Ziffer 1.1 wird die Formulierung „§ 301 AktG“ durch die Formulierung “§ 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung“ ersetzt.
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| b) |
In Ziffer 2 Satz 1 wird die Formulierung „§ 302 AktG“ durch die Formulierung “§ 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung“ ersetzt.
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| c) |
In Ziffer 2 Satz 3 wird die Formulierung „§ 302 Abs. 1 und 3 AktG“ durch die Formulierung „§ 302 Abs. 1 bis 4 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung“ ersetzt.
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Ziffer 4, 5 und 6 des Ergebnisabführungsvertrages gelten für diesen Änderungsvertrag entsprechend.“
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Änderungsvertrages zum Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Voltatron AG und der EKM Elektronik GmbH zuzustimmen.
Die nachfolgenden Unterlagen sind ab der Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.voltabox.ag/hv-finanzkalender#hauptversammlung
zugänglich:
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Änderungsvertrag zwischen der Voltatron AG und der EKM Elektronik GmbH |
| • |
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Voltatron AG und der EKM Elektronik GmbH (in unveränderter Fassung) |
| • |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Voltatron AG für die letzten drei Geschäftsjahre |
| • |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der EKM Elektronik GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre |
| • |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Voltatron AG und der Geschäftsführung der EKM Elektronik GmbH zum Änderungsvertrag nach § 293a AktG |
In der Hauptversammlung werden diese Unterlagen ebenfalls zugänglich sein.
| 2. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Voltatron AG und der GMS Electronic Vertriebs GmbH
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Die Voltatron AG ist alleinige Gesellschafterin der GMS Electronic Vertriebs GmbH mit Sitz in Jockgrim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Landau in der Pfalz unter HRB 33566. Die Voltatron AG beabsichtigt, mit der GMS Electronic Vertriebs GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Voltatron AG, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GMS Electronic Vertriebs GmbH und der Eintragung in dem für die GMS Electronic Vertriebs GmbH zuständigen Handelsregister.
Der Entwurf des Ergebnisabführungsvertrags hat folgenden Inhalt:
„
Ergebnisabführungsvertrag
(nachfolgend der „Vertrag“ genannt)
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zwischen
Voltatron AG
,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Martin Hartmann und Florian Seitz
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 22157, Flößaustraße 22, 90763 Fürth
- im Folgenden „
Organträgerin
“ genannt -
und
GMS Electronic Vertriebs GmbH
,
vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreiten Geschäftsführer Markus Gebhart
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Landau in der Pfalz unter HRB 33566, Mittelwegring 2, 76751 Jockgrim
- im Folgenden „
Organgesellschaft
“ genannt -
Vorbemerkung
Die Organträgerin ist Alleingesellschafterin der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig.
1. Gewinnabführung
| 1.1 |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich in entsprechender Anwendung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, erstmals mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem der Vertrag in das Handelsregister eingetragen wird, ihren ganzen handelsrechtlichen Gewinn vermindert um einen Betrag nach Abs. 2 und vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, an die Organträgerin abzuführen.
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| 1.2 |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
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| 1.3 |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
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| 1.4 |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
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2. Verlustübernahme
Die Organträgerin verpflichtet sich entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Dies gilt insoweit nicht, als gemäß Ziffer 1.3 des Vertrages den freien Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Darüber hinaus finden die Vorschriften des § 302 Abs. 1 bis 4 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
3. Aufstellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft
| 3.1 |
Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.
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| 3.2 |
Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und festzustellen.
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| 3.3 |
Das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft ist im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen, auch wenn das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der Organträgerin endet.
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| 3.4 |
Die Organträgerin kann vor Ende des Geschäftsjahrs vorab Verluste übernehmen oder, vorbehaltlich eines ausreichenden Jahresbilanzgewinns, eine Vorabführung von Gewinnen verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Allerdings werden die vorab abgeführten oder übernommenen Beträge auf den für das Geschäftsjahr abzuführenden Gewinn oder den zu übernehmenden Verlust angerechnet, wobei zu viel abgeführte oder übernommene Beträge mit fremdüblichem Darlehenszinssatz zu verzinsen sind und nach Feststellung des Jahresabschlusses zurückerstattet werden.
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4. Vertragsdauer, Kündigung
| 4.1 |
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Er findet - soweit gesellschaftsrechtlich zulässig - erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, welches vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 dauert. Wird der Vertrag nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ins Handelsregister eingetragen, so tritt der Vertrag am 1. Januar desjenigen Jahres in Kraft, in dem er ins Handelsregister eingetragen wurde.
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| 4.2 |
Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und die Hauptversammlung der Organträgerin dem Vertrag zugestimmt haben und seine Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft erfolgt ist.
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| 4.3 |
Die Parteien sind nach der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister verpflichtet, sich so zu stellen, als ob der Vertrag zivilrechtlich bereits zum 1. Januar 2025 wirksam geworden wäre.
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| 4.4 |
Der Vertrag wird auf fünf Jahre fest abgeschlossen und während dieser Zeit durchgeführt. Während des Fünf-Jahres-Zeitraumes kann er nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
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| 4.5 |
Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des Zeitraums nach Ziffer 4.4 mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein Jahr mit der Maßgabe, dass er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Verlängerungsfrist gekündigt werden kann.
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| 4.6 |
Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt.
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| 4.7 |
§ 307 AktG ist entsprechend anzuwenden. Jedoch können die Gesellschafter unter Einschluss der außenstehenden Minderheitsgesellschafter einstimmig die Fortsetzung dieses Vertrages beschließen. In diesem Fall wird die Fünf-Jahres-Laufzeit des Vertrages nach vorstehender Ziffer 4.4 nicht unterbrochen.
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5. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen werden. In diesem Fall ist der Vertrag sinngemäß durchzuführen. Die unwirksame Bestimmung ist durch Ergänzung und Berichtigung so zu gestalten, wie die Vertragsschließenden sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen und zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks vereinbart haben würden.
6. Änderungen, Nebenabreden
| 6.1 |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst. Im Übrigen gilt § 295 AktG entsprechend.
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| 6.2 |
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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7. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für die Frage der Wirksamkeit dieses Vertrages, ist der Sitz der Organträgerin.“
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Voltatron AG und der GMS Electronic Vertriebs GmbH zuzustimmen.
Die nachfolgenden Unterlagen sind ab der Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.voltabox.ag/hv-finanzkalender#hauptversammlung
zugänglich:
| • |
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Voltatron AG und der GMS Electronic Vertriebs GmbH |
| • |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Voltatron AG für die letzten drei Geschäftsjahre |
| • |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der GMS Electronic Vertriebs GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre |
| • |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Voltatron AG und der Geschäftsführung der GMS Electronic Vertriebs GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag nach § 293a AktG |
In der Hauptversammlung werden diese Unterlagen ebenfalls zugänglich sein.
| II. |
Weitere Angaben und Hinweise
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| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache in Textform erfolgen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellter Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann. Der Nachweis hat sich auf den Nachweisstichtag zu beziehen. Nachweisstichtag ist gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG der Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also der 19. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ).
Der Vorstand hat von der Ermächtigung in Ziffer 19.1 der Satzung der Gesellschaft Gebrauch gemacht und die Anmelde- und Nachweisfrist von sechs Tagen auf einen Tag verkürzt. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 9. Dezember 2025, 24:00 Uhr (MEZ), unter folgender Adresse zugegangen sein:
Voltatron AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß der Richtlinie (EU) 2017/828 vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (SRD II) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO-20022-Format (z. B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
| 2. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
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Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden weder am Nachweisstichtag noch bei der Anmeldung zur Hauptversammlung gesperrt; vielmehr können die Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag und der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihren Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern, sind daher - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben demnach keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und die Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
| 3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
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Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (etwa die depotführende Bank), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Vollmachten, die nicht an einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG genannten gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution sowie den Widerruf oder den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gilt das Textformerfordernis nicht. Wir weisen darauf hin, dass die zu bevollmächtigende Institution oder Person in diesen Fällen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Wir bitten die Aktionäre daher, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Erklärung über die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Für die Übermittlung der Erteilung der Vollmacht sowie des Nachweises der Bevollmächtigung per Post oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
Voltatron AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Soweit die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, bedarf es keines gesonderten Nachweises über die Erteilung der Vollmacht. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und Widerrufe von Vollmachten, soweit sie auf dem Postweg übermittelt werden, bis 10. Dezember 2025, 18:00 Uhr (MEZ) (Zugang), an die vorstehende Adresse zu übermitteln. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht auf unserer Internetseite unter
https://ir.voltabox.ag/hv-finanzkalender#hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Die Erteilung von Vollmachten sowie der Widerruf der Vollmacht können durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft auch über elektronische Kommunikation unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals erfolgen, das die Gesellschaft unter der Internetadresse
https://ir.voltabox.ag/hv-finanzkalender#hauptversammlung
zur Verfügung stellt. Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten der ihnen übersandten Eintrittskarte entnehmen. Über das InvestorPortal können Vollmachten bis spätestens 10. Dezember 2025, 18:00 Uhr (MEZ), erteilt bzw. geändert oder widerrufen werden. Wir weisen darauf hin, dass mit Ablauf der vorstehenden Frist diese Funktion über das InvestorPortal geschlossen wird.
| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
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Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch in diesen Fällen sind eine form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft in Textform übermittelt werden. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht auf unserer Internetseite unter
https://ir.voltabox.ag/hv-finanzkalender#hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts beschränkt. Weisungen zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte im Hinblick auf die Hauptversammlung, insbesondere zur Stellung von Anträgen, von Fragen oder zur Einlegung von Widersprüchen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine Änderung und der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen) müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 10. Dezember 2025, 18:00 Uhr (MEZ), unter folgender Adresse zugehen:
Voltatron AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf der Vollmacht oder eine Änderung der Weisungen können durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft auch über elektronische Kommunikation unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals erfolgen, das die Gesellschaft unter der Internetadresse
https://ir.voltabox.ag/hv-finanzkalender#hauptversammlung
zur Verfügung stellt.
Die notwendigen Zugangsdaten für das InvestorPortal können die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten der ihnen übersandten Eintrittskarte entnehmen. Über das InvestorPortal können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis spätestens 10. Dezember 2025, 18:00 Uhr (MEZ), erteilt bzw. geändert oder widerrufen werden. Wir weisen darauf hin, dass mit Ablauf der vorstehenden Frist diese Funktion über das InvestorPortal geschlossen wird.
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Gehen im Vorfeld der Hauptversammlung voneinander abweichende Erklärungen fristgerecht auf unterschiedlichen zulässigen Übermittlungswegen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese - jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt - in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per InvestorPortal, 2. per E-Mail, 3. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, und 4. per Brief. Der zuletzt zugegangene fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist stets maßgeblich.
| 5. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
| (a) |
Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form, d. h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Voltatron AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 10. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
Voltatron AG - Vorstand - Flößaustraße 22 D-90763 Fürth E-Mail: aoHV2025@voltatron.com
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
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| (b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übermitteln.
Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden:
Voltatron AG - Vorstand - Flößaustraße 22 D-90763 Fürth E-Mail: aoHV2025@voltatron.com
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens bis zum 26. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ), unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://ir.voltabox.ag/hv-finanzkalender#hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
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| (c) |
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach Ziffer 20.4 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag angemessen festsetzen.
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| 6. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
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Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie die Einberufung der Hauptversammlung und die weiteren Informationen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.voltabox.ag/hv-finanzkalender#hauptversammlung
zugänglich.
Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Unter der vorab genannten Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde.
| 7. |
Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
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Zur Zeit der Übermittlung dieser Einladung zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 21.063.073,00 und ist eingeteilt in 21.063.073 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Die Gesellschaft hat mit Vorstandsbeschluss vom 3. September 2025 ihr genehmigtes Kapital ausgenutzt und eine Kapitalerhöhung um EUR 1.324.224,00 durch Ausgabe von insgesamt 1.324.224 neuen Aktien durchgeführt. Die Durchführung dieser Kapitalerhöhung ist bereits zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, die Eintragung durch das zuständige Amtsgericht Fürth steht jedoch zur Zeit der Übermittlung dieser Einladung zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch aus. Nach Eintragung der Kapitalerhöhung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 22.387.297,00 und ist eingeteilt in 22.387.297 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung durch entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger beträgt somit 21.063.073 vor Eintragung der Kapitalerhöhung und 22.387.297 nach Eintragung der Kapitalerhöhung. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
| 8. |
Hinweise zu Zeitangaben
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Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der für Deutschland aktuell maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MEZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde.
Ihre personenbezogenen Daten werden zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionär sowie zur Durchführung unserer Hauptversammlung verarbeitet. Darüber hinaus werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z. B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Die Voltatron AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Nähere Informationen zum Datenschutz sind im Internet unter
https://ir.voltabox.ag/hv-finanzkalender#hauptversammlung
zugänglich.
Fürth, im November 2025
Voltatron AG
Der Vorstand
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