Absetzbarkeit

Winterarbeiten am Haus clever nutzen: Diese Reparaturen und Dienste bringen Steuervorteile

22.10.25 08:17 Uhr

Hausbesitzer aufgepasst: Diese Winterreparaturen sind steuerlich absetzbar | finanzen.net

Der Winter bringt viele Herausforderungen fürs Haus mit sich. Doch die Kosten, die für die nötigen Arbeiten anfallen, können sich steuerlich positiv auswirken. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Reparaturen am Haus, die Pflege des Gartens oder den Winterdienst handelt - viele Tätigkeiten lassen sich anteilig von der Steuer absetzen.

Überblick

Mit den ersten kühlen Tagen kündigt sich der Winter an. Dann gilt es, die eigenen vier Wände auf die kalte Jahreszeit vorzubereiten. Dabei steckt in vielen Winterarbeiten ein finanzieller Vorteil, denn einige der Kosten lassen sich steuerlich absetzen. Das Finanzamt erkennt viele Arbeiten rund um das Haus und den Garten als steuerlich absetzbar an - sofern sie von professionellen Dienstleistern erledigt werden. Gartenarbeiten wie das Reinigen von Laub oder das Schneiden von Sträuchern werden als haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft. In diesem Rahmen können bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten mit einer jährlichen Höchstgrenze von 4.000 Euro abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist meist die Beauftragung von Fachbetrieben, wie etwa T-Online erklärt.

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Wichtig ist, dass die Rechnung die Arbeitskosten separat ausweist, denn Materialien wie Streusalz oder Ersatzteile werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Ferner muss die Zahlung per Überweisung erfolgen, Barzahlungen bleiben steuerlich unberücksichtigt, erklärt Steuertipps.de. Für vermietete Immobilien entfallen die genannten Höchstgrenzen, hier können sämtliche Kosten als Werbungskosten vollständig angesetzt werden.

Handwerkerleistungen für Hausbesitzer

Arbeiten am Haus, etwa das Säubern der Dachrinne, kleinere Reparaturen am Dach, regelmäßige Heizungswartungen oder das Abdichten von Fenstern, fallen unter Handwerkerleistungen. Steuerlich anerkannt werden 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal bis 1.200 Euro jährlich. Auch Leistungen wie der Einsatz des Schornsteinfegers oder Fensterreinigung gehören dazu. Die Rechnung muss eine klare Trennung von Material- und Arbeitskosten enthalten. Zudem ist es erforderlich, dass die Zahlung dokumentiert per Überweisung erfolgt.

Keine Absetzbarkeit von Materialkosten

Nicht absetzbar sind Materialkosten, etwa für Streusalz, Ersatzteile oder Gerätemieten. Die korrekte Aufschlüsselung beider Kostenarten auf der Rechnung ist unerlässlich, damit die Arbeitskosten steuerlich berücksichtigt werden können, erklärt Immo Fleck.

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Besondere Regelungen bei vermieteten Immobilien

Bei vermieteten Objekten gelten großzügigere Regeln: Die auch haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können hier ohne Höchstgrenzen in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Für Vermieter entfällt so die sonst übliche maximale Abzugsfähigkeit, heißt es in einem Beitrag von vlh.de.

Redaktion finanzen.net

Bildquellen: Shutterstock / fizkes