Sozialrecht

Reha vor Rente: Voraussetzungen und Bedeutung der Erwerbsminderungsrente

06.02.26 03:35 Uhr

Zwischen Reha und Rente: Wer Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat | finanzen.net

Bevor eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, prüft die Rentenversicherung, ob eine Rehabilitation helfen kann. Der Grundsatz "Reha vor Rente" entscheidet darüber, wann Unterstützung Vorrang hat - und wann eine Rente tatsächlich infrage kommt.

Grundsatz "Reha vor Rente": Erst helfen, dann zahlen

Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr wie gewohnt ausüben kann, denkt oft früh an eine Erwerbsminderungsrente. Genau hier setzt der Grundsatz "Reha vor Rente" an. Die Rentenversicherung verfolgt damit einen klaren Ansatz: Bevor dauerhaft eine Rente gezahlt wird, soll geprüft werden, ob sich die Arbeitsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Maßnahmen erhalten oder zumindest stabilisieren lässt. Ziel ist es, Betroffene möglichst im Erwerbsleben zu halten oder ihnen eine Rückkehr zu ermöglichen.

Wer­bung

Rechtlich verankert ist dieser Vorrang der Rehabilitation in § 9 SGB VI. Danach gehen Leistungen zur Teilhabe - also Reha-Leistungen - Rentenleistungen grundsätzlich vor. Dahinter steht die Idee, ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben zu vermeiden oder zumindest hinauszuschieben. Dieser Prüfauftrag gilt nicht nur vor einer Rentenbewilligung: Auch bei bereits laufender Erwerbsminderungsrente kann erneut geprüft werden, ob eine Rehabilitation zumutbar und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern. Grundlage dieser Praxis sind die Verfahrenshinweise und Informationen der Deutschen Rentenversicherung.

Wann eine Erwerbsminderungsrente überhaupt infrage kommt

Eine Erwerbsminderungsrente ist kein Automatismus, sondern an klare Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich gilt: Anspruch besteht nur, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Entscheidend ist außerdem das verbliebene Leistungsvermögen - und zwar unabhängig vom erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf.

Von voller Erwerbsminderung spricht die Rentenversicherung, wenn Betroffene aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn noch eine tägliche Arbeitsfähigkeit von mindestens drei, aber unter sechs Stunden besteht. Maßgeblich ist dabei immer der allgemeine Arbeitsmarkt, nicht die bisherige Tätigkeit.

Wer­bung

Neben dem gesundheitlichen Aspekt müssen auch versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein. Dazu zählen eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren sowie in der Regel mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese Voraussetzungen und die Abgrenzung zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung stellt die Deutsche Rentenversicherung in ihren Informationen dar.

Ein wichtiger Sonderfall: Ist eine Rehabilitation von vornherein aussichtslos oder bleibt sie ohne Erfolg, wird der Reha-Antrag rechtlich automatisch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gewertet. Das ist ausdrücklich im Sozialgesetzbuch geregelt und soll sicherstellen, dass Betroffene keinen zusätzlichen Antrag stellen müssen, wenn der Weg zurück ins Erwerbsleben realistisch nicht mehr offensteht.

Welche Rolle Rehabilitation konkret spielt

Rehabilitation ist das zentrale Instrument, mit dem die Rentenversicherung einer drohenden oder bestehenden Erwerbsminderung begegnet. Eine medizinische Rehabilitation soll den Gesundheitszustand stabilisieren oder verbessern und verhindern, dass sich die Erwerbsfähigkeit weiter verschlechtert. Sie setzt dort an, wo Erkrankungen oder chronische Beschwerden die Belastbarkeit im Berufsalltag einschränken.

Wer­bung

Reicht medizinische Unterstützung allein nicht aus, kommen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht. Diese berufliche Rehabilitation zielt darauf ab, den bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten oder neue Perspektiven zu eröffnen - etwa durch Umschulungen, technische Hilfsmittel, Anpassungen am Arbeitsplatz oder begleitende Unterstützungsleistungen. Der Fokus liegt darauf, Erwerbsarbeit trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin möglich zu machen.

Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass eine Reha grundsätzlich im Abstand von mehreren Jahren durchgeführt werden kann; bei dringendem medizinischem Bedarf ist auch ein früherer erneuter Antrag vorgesehen. Erst wenn absehbar ist, dass Rehabilitationsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen oder stabilisieren können, rückt eine Erwerbsminderungsrente in den Vordergrund.

Redaktion finanzen.net

Bildquellen: Daniela Staerk / Shutterstock.com, Rawpixel.com / shutterstock.com