Elterngeld als Steuerfalle - Progressionsvorbehalt kann zu Nachzahlung führen
Elterngeld ist steuerfrei - doch wer sich darauf verlässt, könnte am Jahresende eine böse Überraschung erleben. Denn durch den Progressionsvorbehalt steigt der Steuersatz auf das übrige Einkommen - oft mit spürbaren Nachzahlungen.
Elterngeld: Steuerfrei - aber nicht folgenlos
Elterngeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung und nach § 3 Nr. 67 b EStG grundsätzlich steuerfrei.
Doch Vorsicht: Trotz Steuerfreiheit kann es am Jahresende zu Nachzahlungen kommen - denn das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, wie die Deutsche Presse-Agentur warnt. Sobald die erhaltenen Lohnersatzleistungen 410 Euro im Jahr übersteigen, wird eine Steuererklärung verpflichtend.
So wirkt der Progressionsvorbehalt
Das Elterngeld bleibt zwar steuerfrei, beeinflusst jedoch dennoch die Steuerlast - und zwar über den sogenannten Progressionsvorbehalt. Dabei wird das Elterngeld bei der Ermittlung des Steuersatzes mit einbezogen, was zu einem höheren Steuersatz auf das übrige Einkommen führen kann.
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten: Zunächst wird das zu versteuernde Einkommen um das Elterngeld ergänzt, woraus das sogenannte Gesamteinkommen entsteht. Anschließend wird für diesen Gesamtbetrag ein Durchschnittssteuersatz ermittelt. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen angewendet - nicht auf das Elterngeld selbst, wie das Verbraucherportal Finanztip erklärt.
Ein Rechenbeispiel der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt: Durch den Progressionsvorbehalt kann sich die Steuerlast im Einzelfall um über 1.000 Euro erhöhen.
Besonders betroffen: Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung
Besonders stark betroffen sind verheiratete Paare, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. In diesem Fall bezieht das Finanzamt das Elterngeld in die Berechnung des Steuersatzes für beide Einkommen ein - was die Steuerlast der gesamten Familie erhöhen kann - so die Deutsche Presse-Agentur.
Eine mögliche Strategie: die Einzelveranlagung. Diese kann sich vor allem dann lohnen, wenn ein Partner Elterngeld bezieht und der andere ein deutlich höheres steuerpflichtiges Einkommen erzielt. In solchen Fällen lässt sich der Progressionseffekt gezielt begrenzen, wie Finanztip empfiehlt.
Die Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben zwar bestehen, reichen aber meist nicht aus, um die steuerliche Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt vollständig auszugleichen.
Frühzeitig gegensteuern: Steuerklasse & Elterngeld Plus
Wer frühzeitig plant, kann die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts zumindest abmildern. Ein bewährter Weg ist der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse. Dieser sollte spätestens sieben Monate vor dem Beginn des Mutterschutzes beantragt werden, um die Höhe des Elterngelds positiv zu beeinflussen - darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin.
Eine weitere Möglichkeit ist das Elterngeld Plus. Es streckt die Zahlungen über einen längeren Zeitraum und kann so den Progressionseffekt glätten. Um die eigene Steuerlast im Voraus besser einschätzen zu können, empfiehlt sich die Nutzung des Progressionsvorbehalt-Rechners des Bundesfinanzministeriums.
Rücklagen bilden - Überraschung vermeiden
Viele Eltern unterschätzen die steuerlichen Folgen des Elterngeldbezugs - und sind von Nachforderungen des Finanzamts überrascht. Eine frühzeitige Rücklagenbildung ist daher dringend zu empfehlen, selbst bei vergleichsweise geringem Einkommen, wie aus dem Bericht der Deutschen Presse-Agentur hervorgeht. Für Selbstständige besteht zudem die Möglichkeit, Einnahmen gezielt zu verschieben, um den Progressionseffekt abzumildern. Wer unsicher ist, sollte sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen. Ein Gespräch mit einem Steuerberater kann helfen, böse Überraschungen zu vermeiden.
Redaktion finanzen.net