Karlsruhe: Gesetzgeber hat weiten Spielraum bei Rentenanpassung
Die Bundesregierung darf Rentenerhöhungen aussetzen und die Krankenkassenbeiträge der Rentner erhöhen, wenn dies für den Erhalt der gesetzlichen Renten- und Krankenkassenversicherung nötig ist.
Solche Entscheidungen müssen aber von einem "gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig" sein, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Das Gericht stärkte damit den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Klagen gegen das Aussetzen der Rentenerhöhung und die Anhebung der Krankenkassenbeiträge im Jahr 2005 blieben erfolglos. (Az. 1 BvR 79/09 u.a.)
Die Rentenerhöhung war 2005 wegen der geringen Lohnentwicklung von 0,12 Prozent in den alten Ländern ausgeblieben. Wegen des zuvor eingeführten Altersvorsorgeanteil für die private Altersversorgung sowie des Abschlags wegen der ungünstigen demografischen Entwicklung - den sogenannten Nachhaltigkeitsfaktor - hätten die Renten 2005 sogar gesenkt werden müssen. Wegen einer Schutzklausel blieb es aber bei der damaligen Höhe.
Diese Fortschreibung der Rente in gleicher Höhe verletzt laut Gericht aber noch nicht die Grundrechte der Rentner: Die Änderung der Berechnungsformel für die Rente sowie die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors sind laut Beschluss "von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern". Dabei habe der Gesetzgeber die Generationengerechtigkeit als bedeutendste Grundlage für die gesetzliche Rentenversicherung angesehen, "weil Jung und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher" wegen der Umlagefinanzierung im sogenannten Generationenvertrag miteinander verbunden seien.
Ähnlich argumentierte das Gericht mit Blick auf die Einführung eines zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung, den Rentner allein zu tragen haben. Mit diesem Beitrag wolle der Gesetzgeber Lohnnebenkosten senken, damit über mehr Beschäftigung auch die Einnahmen der Sozialversicherung steigen. Gegen diese gewichtigen Ziele "ist nichts einzuwenden", entschieden nun die Richter. Zudem sei den Rentnern bei einer "Standardrente" in Höhe von 1176 Euro die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge um 5,29 Euro "zumutbar".
Dow Jones Newswires KARLSRUHE (AFP)