Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung, der sich aus dem Imparitätsprinzip bzw. dem vorgelagerten Vorsichtsprinzip ableitet und in § 253 HGB kodifiziert ist. Danach sind Vermögensgegenstände, für die mehrere Wertansätze in Frage kommen, grundsätzlich mit dem niedrigsten Wert zu bilanzieren, um eine verlustfreie Bewertung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber unterscheidet in:
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