Vermögensbildungsgesetz 5. VermBG
Vermögensbildungsgesetz - Definition
Für Sparleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt, gewährt das Vermögensbildungsgesetz eine Arbeitnehmersparzulage. Neben dem Ziel der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand soll vor allem die Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen erreicht werden. Das Gesetz selbst schreibt keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers fest. Vielmehr muss dies tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Der Arbeitgeberzuschuss zählt dann zum Arbeitslohn.
Gliederung
Als begünstigte Anlageformen gelten:
(1) Wertpapier-Kaufverträge;
(2) Wertpapier- und Vermögensbeteiligungs-Sparverträge;
(3) Beteiligungsverträge;
(4) Bausparbeiträge;
(5) Unmittelbare wohnungswirtschaftliche Aufwendungen.
Das reine Kontensparen wird nicht mehr gefördert. Der Arbeitgeber muss bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen Vorkehrungen zur Absicherung dieser Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit treffen. Außer bei Pkt (5) müssen die Sparbeiträge mindestens 6 Jahre, in den Fällen der Pkt (2) und (4) mindestens 7 Jahre festgelegt werden (Sperrfrist). Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die Sparbeiträge, jedoch nur bis höchstens 400/470 € pro Jahr. Die Förderung beträgt 9-18 % der Sparbeiträge, wenn bei einem Steuerpflichtigen, der nach der Grundtabelle versteuert wird, ein Zu versteuerndes Einkommen 17.900/20.000 € nicht übersteigt (bei zusammen veranlagten Ehegatten 35.800/40.000 €). Die Sparzulage wird auf Antrag des Arbeitnehmers von seinem zuständigen Finanzamt auf Antrag festgesetzt und am Ende der Sperrfrist ausbezahlt. Sie zählt nicht zum steuerpflichtigen Einkommen hinzu.
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