Für Sparleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt, gewährt das Vermögensbildungsgesetz eine Arbeitnehmersparzulage. Neben dem Ziel der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand soll vor allem die Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen erreicht werden. Das Gesetz selbst schreibt keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers fest. Vielmehr muss dies tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Der Arbeitgeberzuschuss zählt dann zum Arbeitslohn.
(1) Wertpapier-Kaufverträge;
(2) Wertpapier- und Vermögensbeteiligungs-Sparverträge;
(3) Beteiligungsverträge;
(4) Bausparbeiträge;
(5) Unmittelbare wohnungswirtschaftliche Aufwendungen.
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