Rentenansprüche: Wie die eigene Rente durch Pflege von Angehörigen erhöht werden kann

Wer Angehörige pflegt, kann davon auch bei der eigenen Altersvorsorge profitieren. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge - und die eigene Rente steigt.
Wer profitiert? Voraussetzungen & Definitionen
Viele Menschen kümmern sich regelmäßig um ihre Eltern, Partner oder andere Angehörige - oft mit großem Einsatz und wenig Zeit für sich selbst. Damit dieses Engagement nicht zulasten der Altersvorsorge geht, werden Pflegezeiten unter bestimmten Bedingungen bei der Rente berücksichtigt. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gilt als Pflegeperson, wer eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 wöchentlich mindestens zehn Stunden an zwei Tagen im häuslichen Umfeld nicht erwerbsmäßig pflegt, dabei höchstens 30 Stunden arbeitet und seinen Wohnsitz in Deutschland, dem EWR oder der Schweiz hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, stellt der Medizinische Dienst im Pflegegutachten fest.
Diese Pflegezeiten zählen anschließend als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und erhöhen damit den eigenen Rentenanspruch. Laut dem Deutschen Rentenversicherung Bund sind aktuell rund 1,1 Millionen Pflegepersonen auf diese Weise pflichtversichert - und das ohne eigene Beitragszahlungen.
Nach Rentenstatus vorgehen: keine Rente, vorgezogene Rente, Regelaltersgrenze
Je nach Rentenstatus gelten unterschiedliche Regeln, wenn Pflegezeiten auf die Rente angerechnet werden sollen. Wer noch keine Rente bezieht, ist als Pflegeperson unter den genannten Voraussetzungen automatisch pflichtversichert, die Pflegekasse zahlt die Rentenbeiträge.
Auch wer eine vorgezogene Altersrente erhält, bleibt weiterhin pflichtversichert, sofern die Pflegekasse die Person als Pflegeperson registriert hat. Laut Verbraucherzentrale erfolgt die Beitragszahlung meist automatisch, sollte aber durch den Fragebogen der Pflegekasse überprüft werden.
Wer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Vollrente bezieht, kann durch einen Wechsel in eine Teilrente weiterhin Beiträge erhalten und so die Rente erhöhen. Ein Verzicht auf einen minimalen Teil der Rente genügt, um erneut anspruchsberechtigt zu sein.
Was bringt es finanziell? Beiträge & Rentenzuwachs
Die Pflegekasse zahlt für pflegende Angehörige monatliche Rentenversicherungsbeiträge, deren Höhe sich nach dem Pflegegrad und der Art der Pflegeleistung richtet - also danach, ob Pflegegeld, Kombinations- oder Sachleistungen bezogen werden. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums können so Rentenbeiträge im Wert eines fiktiven monatlichen Einkommens entstehen, das einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entspricht.
Je nach Pflegeaufwand ergibt sich daraus ein spürbarer Rentenzuwachs, der mit jedem Jahr der Pflegetätigkeit weiter steigt. Die Deutsche Rentenversicherung betont, dass dieser zusätzliche Rentenanspruch lebenslang erhalten bleibt. Seit der jüngsten Reform werden die Beträge zudem bundeseinheitlich berechnet - die frühere Unterscheidung zwischen Ost und West entfällt.
Vorgehen zur Rentenaufwertung durch Pflegezeiten
Damit Pflegezeiten bei der Rente berücksichtigt werden, ist zunächst ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse erforderlich. Der "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" muss vollständig ausgefüllt und die Registrierung als Pflegeperson bestätigt werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Broschüre "Rente für Pflegepersonen" hin.
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann durch den Wechsel in eine Teilrente die Beitragszahlung erneut aktivieren. Nach Angaben der Verbraucherzentrale reicht es, den Teilrentenbescheid an die Pflegekasse zu übermitteln - die Beiträge laufen dann weiter, und die Rente erhöht sich ab dem folgenden Juli.
Laut Bundesgesundheitsministerium bleibt der Rentenanspruch auch während eines Erholungsurlaubs von bis zu sechs Wochen bestehen, da die Pflegekasse die Beitragszahlungen in dieser Zeit fortführt.
Wechsel zurück und typische Stolpersteine
Nach dem Ende einer Pflegetätigkeit - etwa durch Heimeinzug oder Tod der gepflegten Person - ist eine Rückkehr in die Vollrente jederzeit möglich. Die Verbraucherzentrale betont, dass die zuvor erworbenen höheren Rentenansprüche dauerhaft erhalten bleiben. Pflegekasse und Rentenversicherung sollten über die Änderung informiert werden, damit die Umstellung im Folgemonat erfolgt.
Wer sich die Pflege mit anderen teilt, muss beachten, dass der Rentenbeitrag anteilig zwischen den Pflegepersonen aufgeteilt wird. Voraussetzung bleibt jedoch, dass jede Pflegeperson den Mindestpflegeaufwand erfüllt. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Broschüre hin.
Zudem empfiehlt die Verbraucherzentrale, bei Bezug einer Teilrente mögliche Auswirkungen auf eine bestehende Betriebsrente zu prüfen und die Beitragszahlung regelmäßig mit der Pflegekasse abzustimmen, auch wenn diese meist automatisch erfolgt.
Redaktion finanzen.net
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