Teilzeitfakten

Teilzeit arbeiten - Diese Fakten sollten Beschäftigte kennen

30.12.25 03:25 Uhr

Teilzeitbeschäftigung: Das müssen Arbeitnehmer wissen | finanzen.net

Teilzeitarbeit ist längst Alltag - vor allem bei Frauen und Eltern. Wer weniger arbeitet, hat dennoch Anspruch auf Urlaub, Zuschläge und Sonderzahlungen. Das Teilzeitrecht schützt Beschäftigte vor Benachteiligung und regelt auch Modelle wie Brückenteilzeit oder Arbeit auf Abruf.

Teilzeit beantragen: So funktioniert’s

Teilzeitmodelle bieten Beschäftigten mehr Flexibilität - sei es für Familie, Weiterbildung oder persönliche Entlastung. Wer seine Arbeitszeit dauerhaft reduzieren möchte, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen verlangen. Laut § 8 TzBfG besteht ein Anspruch auf Teilzeit, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat (§ 8 Abs. 1, 7 TzBfG). Der Antrag muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich gestellt werden (§ 8 Abs. 2 TzBfG).

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Der Arbeitgeber darf das Gesuch nur ablehnen, wenn nachvollziehbare betriebliche Gründe vorliegen - etwa organisatorische Probleme oder unverhältnismäßige Kosten (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Wer seine Stunden nur vorübergehend reduzieren möchte, etwa für einige Jahre, kann Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG beantragen. Hier gelten strengere Voraussetzungen: Der Anspruch besteht nur bei Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten (§ 9a Abs. 1 TzBfG).

Arbeit auf Abruf - Rechte und Grenzen

Arbeit auf Abruf ist eine flexible, aber rechtlich klar geregelte Form der Teilzeitbeschäftigung. Dabei richtet sich die Arbeitszeit nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall und wird je nach Bedarf vom Arbeitgeber abgerufen (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Fehlt eine vertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit, gilt automatisch eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG).

Um kurzfristige Einsätze zu vermeiden, verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber, die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitzuteilen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 TzBfG). Zudem darf die tägliche Arbeitszeit nicht beliebig gestückelt werden - Einsätze müssen mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden umfassen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG).

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Teilzeit darf nicht benachteiligen

Auch bei reduziertem Pensum genießen Teilzeitbeschäftigte umfassenden Schutz vor Benachteiligung. Sie haben Anspruch auf den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitkräfte - Unterschiede beim Gehalt ergeben sich lediglich durch die geringere Stundenzahl, so die dpa. Ebenso sind Zulagen wie Schmutz- oder Erschwerniszulagen sowie Prämien grundsätzlich in voller Höhe zu zahlen, sofern sie nicht an die Arbeitszeit gekoppelt sind.

Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld dürfen nur anteilig gekürzt werden, wenn sie direkt vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung abhängen. Bei Überstunden gilt: Teilzeitkräfte haben ab der ersten Mehrarbeitsstunde Anspruch auf die gleichen Zuschläge wie Vollzeitbeschäftigte - es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine abweichende Behandlung. Das stellte das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 5. Dezember 2024 (8 AZR 370/20) klar.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit richtig berechnen

Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte - sofern sie an allen regulären Wochentagen arbeiten, berichtet die dpa. Wird hingegen nur an einzelnen Tagen gearbeitet, erfolgt eine anteilige Berechnung: Wer etwa statt fünf nur vier Tage pro Woche arbeitet, hat bei einem Vollzeitanspruch von 30 Tagen entsprechend Anspruch auf 24 Urlaubstage.

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Bei unregelmäßiger Teilzeitarbeit, etwa im Schichtsystem oder bei wechselnden Wochenplänen, kann zur Berechnung ein längerer Zeitraum herangezogen werden. In der Praxis wird dann häufig der Durchschnitt der geleisteten Arbeitstage über bis zu ein Jahr zugrunde gelegt, heißt es weiter bei der dpa.

Teilzeit ist im Aufwind - vor allem bei Müttern

Teilzeitarbeit gewinnt in Deutschland weiter an Bedeutung. Laut einer Erhebung des Statistischen Bundesamts arbeiteten im Jahr 2024 rund 29 Prozent der Erwerbstätigen in Teilzeit. Besonders auffällig ist der Unterschied zwischen den Geschlechtern: Fast jede zweite Frau (49 Prozent) war in Teilzeit tätig, bei Männern lag der Anteil nur bei 12 Prozent.

Noch deutlicher zeigt sich der Trend bei Eltern: 73 Prozent der Mütter mit Kindern unter drei Jahren arbeiteten in Teilzeit, bei Vätern waren es lediglich 9 Prozent. Gleichzeitig ist die Erwerbstätigkeit von Müttern insgesamt deutlich gestiegen - häufig dank flexibler Teilzeitmodelle.

Redaktion finanzen.net

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