UBS

Ups – da waren die Millionen weg

02.03.10 09:00 Uhr

Peter S. vertraute sein Geld – immerhin rund 50 Millionen Euro – der UBS Deutschland an. Nun steht er mit mehr als sechs Millionen in der Kreide. Und an den deutschen Fiskus muss er im schlimmsten Fall 40 Millionen Euro Steuern nachzahlen. Was in der Causa Peter S. alles schiefgelaufen ist.

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von Stephan Haberer, Euro am Sonntag
Stand 19. Februar 2010

Er hat seine Frau verloren, seine Gesundheit, sein Geld – aber nicht seinen Kampfeswillen. Peter S. kämpft. Es geht für ihn ja auch um einiges. Um rund 100 Millionen Euro. Für seinen Gegner geht es um mehr. Um die Reputation. Und der Gegner ist die UBS, der zweitgrößte Vermögensverwalter der Welt. Rund zwei Billionen Euro verwaltet die Schweizer Großbank.

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Klar, dass da mit harten Bandagen gekämpft wird. Auf beiden Seiten. Peter S. hat am 3.2.10 Strafanzeige gegen den Vorstand der UBS Deutschland AG erstattet. Seine Vorwürfe: Verdacht der Untreue, des Betrugs, der Steuerhinterziehung und der versuchten Nötigung. Die UBS soll den 74-jährigen früheren Kunden vor Kurzem wegen Geldwäsche angezeigt haben. Wie kam es dazu?

Die Geschichte beginnt Ende der 50er-Jahre in Venezuela. Dorthin ist der Deutsche Peter S. ausgewandert. Er liefert Papier an Zeitungs- und Buchverlage. „Am Anfang schloss ich Verträge über ein paar Tausend Dollar“, erinnert er sich. „Zum Schluss waren die Verträge millionenschwer.“ Immer hat er sich auf das Wort seiner Geschäftspartner verlassen. „Ich habe in 50 Jahren kaum schriftliche Verträge geschlossen. Mein Geschäft, ja mein ganzes Leben basiert auf Vertrauen.“

Dies könnte ihn jetzt teuer zu stehen kommen. Damals wusste Peter S. das noch nicht. Das Geschäft ­floriert, die Abgaben sind niedrig. Auch privat läuft es: Er heiratet, bekommt drei Kinder. Die sind inzwischen ­erwachsen, Peter S. hat sechs Enkel. Doch mit der wachsenden Familie und dem expandierenden Geschäft wird das Leben komplexer. Um das wachsende Vermögen kümmert sich die Deutsch-Südamerikanische Bank, die später zur Dresdner Bank Lateinamerika (DBLA) wird. Peter S. hat andere Banken ausprobiert. Aber: „Wir passten nicht zusammen.“ DBLA und Peter S. passen zusammen. Man gründet eine Panama S.A. namens Silver Trident. Damit wird Peter S. als Vermögensinhaber unsichtbar (siehe unten). Ein wirksamer, ein notwendiger Schutz vor Kidnapping und Erpressung. „In Süd­amerika ein übli­ches und legales Verfahren“, sagt sein Münchner Anwalt Johannes Fiala.

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Das Vermögen wird via DBLA in Hamburg angelegt. Einen schriftlichen Vermögensverwaltungsver­trag gibt es nicht. Das bleibt laut Peter S. auch so, als der seit Mitte der 90er-Jahre für ihn zuständige Kundenberater D. P. 2002 zur UBS in die Filiale Hamburg wechselt. Seinen besten Kunden nimmt D. P. mit. Denn Peter S. vertraut dem Berater. „Der hat sich viel mehr um mein Geld gekümmert als alle anderen zuvor.“

Das Geschäft lohnt sich zunächst für beide Seiten. Laut vertraulichem UBS-Bericht wächst das Eurovermögen in Peter S.’ Silver Trident von 2002 bis zum Ende des dritten Quartals 2008 um über 25 Millionen. Das Dollar­depot wächst insgesamt um 3,6 Millionen. Auch die UBS kann sich die Hände reiben: Von 2004 bis Ende September 2008 kassiert sie von Peter S. 6,3 Millionen Euro Gebühren. Auffällig: Die Brokerage-Gebühren steigen von 415 239 Euro (2004) auf gut 1,2 Millionen Euro ab 2006.

Kein Wunder: Im Depot von Peter S. finden sich zu den Bewertungsstichtagen laut der Dokumente, die „€uro am Sonntag“ vorliegen, bis zu 1560 offene Optionen mit bis zu 700 zugrunde liegenden Kontrakten, die sich wiederum jeweils auf zehn, 20 oder mehr Basiswerte beziehen. Doch mit den Gebühren steigt auch das Risiko. In einem internen UBS-Bericht heißt es, D. P. habe täglich im Schnitt ein- bis eineinhalb Stunden mit Peter S. gesprochen. Und: „All trades were discussed with the client via phone.“ Macht pro offener Option 2,3 bis 3,6 Sekunden. Aktien-, Anleihe-, Fonds- und sonstige Wertpapierdeals nicht mit eingerechnet.

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Doch zurück: „Mit den Optionen sollte das Depot abgesichert werden“, erklärt der Selfmademan aus Süd­amerika. Unter den Optionsgeschäften finden sich aber auch Deals mit grundsätzlich unbegrenztem Verlustrisiko. Zudem hat sich nach 2004 das Volumen der Optionsgeschäfte aufgebläht. Das hat ein inzwischen eingeschalteter Sachverständiger herausgearbeitet. Dabei hat Peter S. laut eigener Aussage immer wieder auf Reduzierung dieser Geschäfte gedrungen. Doch er setzte sich nicht durch. „Heute werfe ich mir das vor“, sagt er. Damals ließ er D. P. gewähren. „Aber da kam ich gerade erst aus meiner Zombiephase heraus.“

Was er damit meint: Im Sommer 2005 erkrankt während eines Urlaubs im eigenen Ferienhaus am Tegernsee seine Ehefrau schwer. Das Ehepaar lässt bereits gebuchte Rückflugtickets verfallen. Die Ehefrau wird bis zu ihrem Tod 2007 in Deutschland gepflegt. Auch Peter S. hat in dieser Zeit schwere gesundheitliche Probleme: ein Schlaganfall und eine Krebserkrankung binden seine Energie – Zombiephase eben.

Entgegen der Kundenanweisung wurde zudem die Aktienquote hochgefahren: Auf den Risikoprofilen ist über Jahre hinweg als langfristige Aktienquote „30 Prozent“ angekreuzt. Depotauszüge belegen aber Quoten von über 80 Prozent. Eine ­Ungereimtheit: Peter S. hat auf dem Risikoprofil auch dem vollen Einsatz von Derivaten zugestimmt. Diesen Widerspruch zur 30-Prozent-Aktienquote erklärt er so: „Mir sagte man, dass ich das tun müsse, damit Op­tionen zur Absicherung eingesetzt werden dürfen. Mit Derivaten wollte ich nichts zu tun haben.“ Peter S. scheint nicht klar zu sein, dass auch Optionen Derivate sind.

Zudem vertraut Peter S. darauf, dass sein Betreuer über professionelle Risiko-Tools verfügt. Dabei sollen diesem Kursdaten erst mit vielen Stunden Verzögerung zur Verfügung gestanden haben. Hinzu kommt: D. P. wird für Monate nach Zürich und später nach Mexiko beordert. Dealt dort nach Feierabend für den Kunden vom Laptop aus, erzählt Peter S.


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Eine Bestätigung der UBS dafür gibt es nicht, trotz eines Katalogs von 108 Fragen, den „€uro am Sonntag“ der UBS schickte. Pressesprecherin Tatiana Togni erklärte lediglich: „Der Fall ist bei UBS Deutschland seit 2008 in Bearbeitung. Die damals vom Kunden erhobene Forderung zum Ausgleich seiner Anlageverluste weist UBS Deutschland AG zurück. Zu den zusätzlichen Vorwürfen bezüglich Steuerfragen und Wohnsitz hat UBS eine interne Untersuchung eingeleitet, um die damaligen Ereignisse zu überprüfen. Sollten sich diese Vorwürfe erhärten, wird die Führung von UBS entsprechende Maßnahmen ergreifen.“

So lange bleibt nur das Wort von Peter S. Es geht also auch in dieser Geschichte um Vertrauen. Und um diverse Belege. Etwa Depot­über­sichten. Darin finden sich Ungereimtheiten: So weist ein Depot zum 1.3.2008 einen negativen Saldo von 137 651 363,07 Euro auf. Bis 1.4. wächst er sich auf minus 248 825 654,45 Euro aus – eine Viertelmilliarde Euro Miese. Bei nur einem Kunden. Und einer Kreditlinie von 28 Millionen. Macht 220 Millionen, die für die UBS im Feuer stehen. Wenn das Reporting stimmt. Aber das darf man bei einer Großbank wohl annehmen, oder?

Und Peter S.? Wieso hat er nicht interveniert? Der sagt heute, er habe die Depotauszüge immer erst viel später erhalten. „Wenn ich mal Fehler monierte, wurde das mit Computerproblemen oder veralteten Daten erklärt.“ Heute wirft er sich selbst vor, nicht hartnäckig genug gewesen zu sein – Zombiephase eben.

Es kommt, wie es kommen muss. inzwischen ist es Herbst 2008. Die Woche der Lehman-Pleite rückt näher. Die Börsen spielen verrückt. Auch im Depot von Peter S. geht es drunter und drüber. Es herrscht Panik – Panik an den Börsen, Panik bei der UBS. Sie verlangt per „Margin Call“ weitere Sicherheiten. Doch das Schreiben vom 8.9. wird nach Panama City geschickt, obwohl Peter S. ständig mit seinem Betreuer D. P. telefoniert – vom Tegernsee aus. In dem Brief fordert die UBS, bis 19.9. soll Peter S. weiteres Vermögen als Sicherheit stellen. Doch bereits am 15.9., vier Tage vor der selbst gesetzten Frist, beginnt die UBS Deutschland – eine rechtliche eigenständige AG – angeblich auf Anweisung aus der Schweiz, die offenen Positionen zu schließen. Rund 12,5 Millionen Dollar an Sicherheiten schießt Peter S. noch nach, als sich sein Depot längst in Abwicklung befindet.

In der Panik kommt es laut inter­nem UBS-Bericht „zu einer beachtlichen Liste von Fehl-Trades“. Mit ein Grund: Das Backoffice kann die Orders nicht schnell genug abwickeln, gibt aber keine Warnung an die UBS-Mitarbeiter, die das Depot „plattmachen“, wie Peter S. es formuliert. Am Ende, nach einem weiteren Close-out im Oktober 2008, steht der bisherige Multimillionär mit rund sechs Millionen in der Kreide. Insgesamt sind etwa 60 Millionen Euro verbrannt.

Der vertrauliche UBS-Bericht vom 14.10.2008 empfiehlt dringend, die Fehl-Trades von unabhängiger Seite bewerten zu lassen, um abschätzen zu können, wie viel dem Kunden an Entschädigung zustehe, respektive wie viel dieser noch nachschießen müsse. Dies sei eine notwendige Voraussetzung für einen „workout plan“ mit Peter S.

Bis heute, 16 Monate später, gibt es keinen „workout plan“ mit dem Kunden. Und um sein Vermögen ist es noch schlimmer bestellt. Denn Peter S. hat der UBS nicht nur Börsenkompetenz zugetraut, sondern auch auf deren steuerliche Gestaltungshinweise gehört. Dabei darf nach deutschem Recht eine Bank in komplexen Rechts- und Steuerfragen überhaupt nicht beraten. Die Causa Peter S. aber ist komplex. Doch zurück: „Natürlich möchte ich die Steuern minimieren. Wer will das nicht? Aber ich bin kein Steuerhinterzieher“, sagt Peter S., der seit Mitte der 80er-Jahre Einnahmen aus einem deutschen Mietshaus in Deutschland mithilfe eines deutschen Steuerberaters versteuert. Dann aber traut er der UBS und ihren Experten.

Diese haben richtig erkannt, dass die Pflege der kranken Frau in Deutschland steuerliche Folgen hat. „Klar scheint auf jeden Fall, dass mit jedem weiteren Tag des Verbleibens von Ihnen und Ihrer Frau in Deutschland das Risiko des deutschen Wohnsitzes steigt, was für Ihre Situation bezüglich Steuerbelastung sehr negativ wäre“, faxt die UBS nach einem Treffen in Zürich aus der Hamburger Filiale. Es wird empfohlen, Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen. Dabei wird auch auf die 183-Tage-Regel verwiesen.

Peter S. lässt sich darauf ein. Die UBS, so geht aus Unterlagen hervor, mietet für ihn eine Wohnung in Zürich, meldet ihn bei der Kreisbehörde an, handelt mit der Schweiz eine günstige Pauschalbesteuerung aus. Peter S. zahlt die UBS-Rechnung – für Steuerberatung. Für ihn ist alles im Lot. So lange, bis er – auf Anraten seiner Kinder – den Münchner Anwalt Fiala aufsucht, um zu klären, welche Möglichkeiten er hat, sein verbranntes Vermögen zumindest teilweise zurückzuholen. Doch der Jurist sieht erst mal ein Steuerproblem. Denn die 183-Tage-Regel greift bei Peter S. nicht. Auch der Schweizer Wohnsitz bietet keinen Schutz vor deutschen Steuern. Professor Peter Lüdemann, Partner der international tätigen Steuerberatungsgesellschaft Ecovis, dem „€uro am Sonntag“ den Sachverhalt anonymisiert schilderte, bestätigt: „In diesem Fall kommt es für das Besteuerungsrecht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an – und der lag wohl eindeutig in Deutschland.“

Steuerexperte Lüdemann weiter: „Zu beachten ist zudem Artikel 4 Absatz 3 des DBA mit der Schweiz: Gilt eine Person als in der Schweiz ansässig, hätte sie also anders als in diesem Fall den Lebensmittelpunkt wirklich in der Schweiz, und verfügt in Deutschland über einen zusätzlichen Wohnsitz, so kann Deutschland diese Person dennoch besteuern.“ Lüdemanns Fazit: „Der Mann wäre wohl ab 2006 auf jeden Fall in Deutschland steuerpflichtig gewesen und ist offensichtlich wohl falsch beraten worden.“ Das kam den UBS-Kunden teuer.

Bevor er den Kampf mit der UBS begann, hat er mit dem deutschen Fiskus reinen Tisch gemacht. Was ihn im schlimmsten Fall weitere 40 Millionen kostet. Denn er hat sein Geld in Panama S.A.s stecken. Und in Singapur-Trusts. Konstrukte, die der deutsche Fiskus nicht anerkennt. Daher wird Steuer fällig. Doch im besten Fall für Peter S. müsste die UBS zahlen. Warum? Die Konten und Depots laufen auf die Namen ebendieser Konstrukte. Die aber gibt es für den Fiskus nicht. Das könnte als Verstoß gegen die „Kontenwahrheit“ gesehen werden. Dann haftet womöglich die UBS.

Bleibt für diese zu hoffen, dass ­Peter S. ein Einzelfall ist. Laut einer Studie des Genfer Brokerhauses Helvea sollen gerade mal 30 Prozent des Geldes, das Deutsche in der Schweiz angelegt haben, korrekt deklariert worden sein. Die restlichen 70 Prozent seien Schwarzgeld. Wie die Quote bei der UBS ist? Wer weiß. Aber womöglich ist der ein oder andere Kunde darunter, dem es ähnlich erging, wie es Peter S. schildert.

Was Peter S. ärgert: Bevor er anfing zu kämpfen, ging ein Brief mit einem Gesprächsangebot an UBS-Chef Oswald Grübel. Mit dem Betreff: „Parallelen zur Causa Olenicoff/Birkenfeld in Deutschland aufgetaucht; vorläufig geschätzter Gesamtschaden nur in diesem Einzelfall circa 150 Mio. CHF“. Antwort da­rauf hat Peter S. von Grübel bis heute nicht. Es scheint, als habe die UBS aus der Affäre Olenicoff bis heute nicht gelernt. Peter S. jedoch hat gelernt: Er muss kämpfen. „Es wäre ein Verbrechen, wenn ich mir das gefallen ließe.“

Investor-Info

Doppelbesteuerungsabkommen

In Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln zwei Staaten die Verfahren, nach denen Personen behandelt werden, die eigentlich in beiden Staaten steuerpflichtig wären. Damit soll ­einerseits verhindert werden, dass die Steuerpflichtigen zweimal auf dieselben Einkünfte Steuern zahlen müssen; aber auch, dass Einkünfte gar nicht steuerlich erfasst werden. Als Vorlage dienen ­Musterabkommen der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD).

Davon betroffen sind etwa Grenzgänger. Sie wären theo­retisch in ihrem Wohnsitzstaat steuerpflichtig und auch in dem Land, in dem sie arbeiten, also ihre Einkünfte erzielen. Die Abkommen regeln, wie die Steuerschuld zwischen beiden Staaten aufgeteilt wird, damit der Steuerpflichtige nicht doppelt zahlen muss. Sie legen aber auch die Regeln fest, die für Personen gelten, die in beiden Ländern einen Wohnsitz haben und Geld etwa mit Aktiendeals verdienen. Geregelt wird in den DBA zudem, ob und in welcher Form beide Länder sich gegenseitig Amtshilfe in Steuerverfahren gewähren. Da die Schweiz künftig leichter Amtshilfe gewähren will, müssen alle DBA mit der Schweiz derzeit neu ausgehandelt werden.

Panama S.A.

Eine Aktiengesellschaft nach panamaischem Recht bietet Vermögenden die Möglichkeit, die wahren Besitzverhältnisse zu verschleiern. In Süd- und Mittelamerika scheint die Gründung einer Panama S.A. ein übliches und legales Verfahren zu sein, um Vermögen zu verbergen. Etwa aus Angst vor Entführung, Erpressung und Raub. Die Gesellschaft muss einen eingetragenen Firmensitz in Panama haben und mindestens drei Vorstände (Board of Directors) ernennen. Diesem Board können der oder die Aktionäre angehören, müssen aber nicht. Namen und Adressen der Aktionäre sind nicht öffentlich zugänglich. Eigenkapitalanforderungen existieren praktisch nicht. ­Inhaberaktien sind erlaubt. Oft übt das Board praktisch keine Geschäftstätigkeit aus. Vielmehr wird diese mittels Vollmacht vom Aktieninhaber ausgeübt, der dank dieser Konstruktion nach außen hin unsichtbar bleibt. Die ­steuerliche ­Belastung einer S.A. in Panama tendiert ­gegen null. Der deutsche Fiskus erkennt solche Konstruktionen bei unbeschränkt in Deutschland Steuerpflich­tigen nicht an. Diese müssen die Gewinne einer Panama S.A. in Deutschland versteuern.

Trust

Im Bereich der Geldanlagen, insbesondere im angelsächsischen Recht, wird mit Trust ein bestimmtes Treuhandverhältnis bezeichnet – am ehesten vergleichbar mit ­einer Stiftung. Ähnlich wie bei einer ­Stiftung vermacht ein Stifter – auf Englisch Settlor – Vermögen einem Nutznießer oder Beneficiary. Verwaltet wird der Trust durch einen Treuhänder, im Fachjargon Trustee genannt. Dieser Trustee verwaltet und verwendet das Vermögen. Er gilt zudem nach außen als dessen Besitzer. Die Spur zur ­eigentlichen Herkunft des Vermögens endet also beim Trustee. Ähnlich wie bei einer Stiftung müssen auch Trusts bei Gründung einen Zweck haben. Der Settlor kann aber viel freier über den Zweck bestimmen. Ähnlich wie bei mancher Stiftung kann bei einem Trust auch der Settlor selbst von dem Geld aus dem Trust profitieren. In den Ländern, in denen Trusts zugelassen sind – etwa Singapur oder Großbritannien –, werden Trusts oft zur Nachlassplanung oder Vermögensverwaltung eingesetzt.

Zudem werden sie meistens sehr niedrig besteuert. Das ­Problem: Die Schweiz ist dem Haager Trustabkommen beigetreten, Deutschland dagegen nicht. Folglich werden Trusts in Deutschland vom Fiskus nicht anerkannt. Meist werden Trusts nach angelsächsischem oder singapurischem Recht errichtet. Was der deutsche Fiskus aber ebenfalls nicht anerkennt. Dieser schaut quasi durch dieses Konstrukt hindurch, um zu ermitteln, wem die Trusterträge zugerechnet werden können. Und wer letztlich die fällige Steuer zu zahlen hat.

Die 183-Tage-Regel

Die 183-Tage-Regel basiert auf Artikel 15 des OECD-Musterabkommens in Sachen Doppelbesteuerung. Sie gilt – einfach gesagt – in den meisten Fällen, die Arbeitnehmer betreffen, und besagt, dass das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beim Ansässigkeitsstaat verbleibt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält und der Arbeitgeber weder im Tätigkeitsstaat ansässig ist noch der Arbeitslohn von einer im Tätigkeitsstaat belegenen Betriebstätte des Arbeitgebers getragen wird. Beispiel: Ein Deutscher arbeitet für seinen deutschen Arbeitgeber bei Kunden im Ausland. Dann wird sein Arbeitsentgelt – bei Vorliegen eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) – nur dann nach den Regeln des ausländischen Staats besteuert, wenn er sich für die Tätigkeitsausübung mehr als 183 Tage im Ausland aufhält.

Wohnsitz und Ansässigkeit

Anders sieht es dagegen bei anderen Einkünften aus. Hier werde in den DBA-Musterabkommen bei der Frage nach der Besteuerung viel stärker auf den Wohnsitz, die Ansässigkeit und den Lebensmittelpunkt abgestellt, erläutert Professor Peter Lüdemann, Partner der inter­na­tio­nal tätigen Steuerberatungsgesellschaft Ecovis: „Nach Artikel 4 Absatz 1 DBA ist eine Person zunächst einmal in dem Staat ansässig, in dem sie unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unbeschränkt steuerpflichtig ist man dort, wo man einen Wohnsitz hat. Der polizeilichen An- beziehungsweise Abmeldung kommt dabei grundsätzlich keine Bedeutung zu.“

Weiter führt der Steuerexperte aus: „Eine Person kann jedoch in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig sein, etwa wenn sie in beiden Staaten über einen Wohnsitz verfügt.“ Das Muster-DBA spricht von ständiger Wohnstätte – wobei man über ­diese ständig verfügt, wenn sie über mehr als sechs Monaten fortbesteht – ohne dass sie dabei ständig genutzt werden muss. Verfügt die Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so wird auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen – also die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen – abgestellt. Dabei schlagen wiederum die persönlichen Beziehungen die wirtschaftlichen. Lüdemann: „Leben die ­Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in Deutschland, dann ist in aller ­Regel hier auch der Lebensmittelpunkt – es sei denn, man lebt in Scheidung.“

Kontenwahrheit

Wer haftet für Steuerschulden bei Konten, die nicht auf den Namen des tatsächlichen wirtschaftlichen Berechtigten eingerichtet worden sind? Auch ­diese Frage legte „€uro am Sonntag“ Professor Lüdemann zur Begutachtung vor. „Nach Paragraf 72 Abgabenordnung (AO) haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des Paragrafen 154 AO zur Kontenwahrheit zuwiderhandelt, soweit dadurch die Verwirklichung von Steueransprüchen des Fiskus beeinträchtigt wird.“ Und Paragraf 154 AO besagt: Niemand darf auf falschen oder erdichteteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen. Weiter: Wer ein Konto führt, hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten und Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist. Demnach haftet die Bank, wenn der Verstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Und bis zu welcher Höhe haftet die Bank? Lüdemann: „Die Höhe der Haftung ist beschränkt auf die Höhe der ausgezahlten Beträge beziehungsweise den Wert der gegebenen Sachen.“ Zum anderen bestehe Haftung nur, soweit Befriedigung der Ansprüche beim Steuerpflichtigen nicht erlangt worden ist. Werden Wertsachen he­rausgegeben, so ist die Haftung auf den Wert der ohne Zustimmung herausgegebenen Wertsachen begrenzt.

Die UBS und die Finanzkrise

Die größte Schweizer Bank befindet sich in der größten Krise ihrer Geschichte. So hat sich die UBS in der Finanzkrise kräftig die Finger verbrannt. Sie musste mehr als 50 Milliarden Dollar abschreiben und im Herbst 2008 sogar die Hilfe des Schweizer Staats in Anspruch nehmen. Zudem ­benötigte die UBS frisches Eigenkapital in Milliardenhöhe. Hinzu kamen massive Probleme mit US-Steuerbehörden wegen des Verdachts auf Beihilfe zur ­Steuerhinterziehung bei US-Kunden.

Die UBS und der Streit mit den USA

Im Frühling 2006 bringt der UBS-Kundenberater Bradley Birkenfeld die Steueraffäre mit den USA ins Rollen: Er ­informiert das UBS-Management über interne Regelverstöße im Geschäft mit US-Offshorekunden. Eine interne Untersuchung wird eingeleitet. Das Ergebnis: Die UBS gibt Entwarnung. Daraufhin informiert Birkenfeld die US-Behörden. Folge: Die US-Behörden verdächtigen UBS-Kundenberater, reiche Amerikaner – etwa den Milliardär Igor Olenicoff – zu Steuervergehen animiert zu haben und leiten Verfahren ein. Im Sommer 2008 richten die USA ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz. Darin wird die „Auslieferung“ der Daten von 300 Steuerbetrügern verlangt. Später erhöht die USA: Sie will nun Daten zu 52 000 US-Kunden. Im November 2008 wird der Chef der globalen UBS-Vermögensverwaltung in Abwesenheit wegen Beihilfe zu Steuervergehen angeklagt. Bei UBS und Schweizer Regierung steigt die Angst, die USA könnten der Großbank die US-Lizenz entziehen. Im Februar 2009 verfügt die Schweizer Finanzmarktaufsicht Finma die Herausgabe von 285 UBS-Kundendaten. Zugleich meldet die UBS einen Vergleich mit der US-Justiz: Die Bank zahlt 780 Millionen Dollar und wendet dadurch eine drohende Klage ab. Pech für Finma und UBS: Im Januar 2010 befindet das Schweizer Bundesverwaltungsgericht, die Heraus­gabe der Daten vom Februar 2009 durch die Finma war rechtswidrig. Das Bankengesetz biete keine juristische Grundlage dafür. Auch die Amtshilfevereinbarung wird vom selben Gericht gestoppt. Das Bundesverwaltungs­gericht entscheidet in einem Pilotfall, dass die Auslieferung der UBS-Kundendaten an die US-Justiz nicht zulässig war. Nun steht der mühsam ausgehandelte Deal mit den USA wieder auf der Kippe. Der Streit mit den USA hat Folgen: Rund 10 000 US-Kunden von Schweizer Banken sollen sich bereits selbst den US-Behörden offenbart haben. UBS-Kunden ziehen in großem Stil Gelder ab.

Die UBS-Aktie

Im vierten Quartal 2009 schafft die UBS erstmals wieder den Sprung zurück in die Gewinnzone. Reingewinn im letzten Quartal: 1,2 Milliarden Franken. Dabei half eine Steuergutschrift von rund einer halben Milliarde Franken. Für 2009 muss die Großbank jedoch einen Jahresverlust von 2,74 Milliarden Franken (umgerechnet rund 1,8 Milliarden Euro) ausweisen – der dritte Jahresverlust in Folge (2008: 20,9 Milliarden Franken Minus; 2007: 4,4 Milliarden Franken Minus). Dennoch werden auch für 2009 Boni an die Mitarbeiter gezahlt: Insgesamt drei Milliarden Franken. Eine Dividende will die UBS aber erst wieder zahlen, wenn die Bank genügend Kapital generiert, um die regulatorischen Anforderungen zu erfüllen. Das größte Problem der UBS: 2009 flossen 147 Milliarden Franken (rund 100 Milliarden Euro) an Kundengeldern ab. Konzernchef Oswald Grübel zeigte sich bei Vorstellung der Zahlen zuversichtlich, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Vermögensabflüsse erfolgreich sein werden. „Doch für die unmittelbare Zukunft ist nach wie vor mit einer negativen Neugeldentwicklung zu rechnen, verbunden mit einem gewissen Margendruck.“

Vita Peter S.

Der heute 74-Jährige wanderte Ende der 50er-Jahre nach Südamerika aus. In Venezuela verkaufte er als Zwischenhändler Papier von Großkonzernen wie Stora Enso und UPM Kymmene an Zeitungs- und Buchverlage. Damit wurde er zum Multimillionär. Sein Geld lag seit dem Jahr 2002 bei der UBS Deutschland in Hamburg. Kurz vor der Lehman-Pleite betrug sein ­liquides Vermögen rund 50 Millionen Euro.

Vita Oswald Grübel

Der 66-Jährige war eigentlich schon im Ruhestand. Bis Februar 2007 leitete er den UBS-Konkurrenten Credit Suisse. Doch Ende Februar 2009 feierte Grübel ein überraschendes Comeback als CEO der UBS, nachdem der bisherige Chef, Marcel Rohner, im Zuge der UBS-Krise (siehe Kasten links) zurückgetreten war. Sein Grundgehalt soll drei Millionen Schweizer Franken betragen, auf Boni hat er wegen der Krise verzichtet.

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