Konzernabschluss, Grundsätze GoK

Konzernabschluss: Grundsätze GoK

Übergeordnete Rahmenbedingungen, die für die Konzernabschlusserstellung gelten. Oberster Grundsatz der Konzernrechnungslegung ist die Fair Presentation (Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) unter Beachtung der GoB und auf Basis der Einheitstheorie.

Einheitstheorie

Die Einheitstheorie besagt, dass im Konzern so Rechnung zu legen ist, als wären die Unternehmen wirtschaftlich und rechtlich insgesamt ein selbständiges Unternehmen, die einzelnen Konzernunternehmen also den Charakter von Betriebsstätten hätten. Dies führt dazu, dass in den Konzernabschluss die Vermögensgegenstände und Schulden und die Aufwendungen und Erträge auch der Tochtergesellschaften in voller Höhe übernommen werden, an denen die Mutterunternehmung nicht mit 100 % beteiligt ist.

Weitere Grundsätze der Konzernrechnungslegung

Weitere nachgelagerte Grundsätze der Konzernrechnungslegung stellen die Grundsätze der Vollständigkeit (Einbeziehung aller Gesellschaften und aller Positionen), der Einheitlichkeit bez. Bilanzierung, Bewertung, Abschlussstichtag und Währung sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit dar.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren

Information


Die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit werden für Finanzinstrumente von der Finanzen.net Zero GmbH als vertraglich gebundener Vermittler der DonauCapital Wertpapier GmbH (§ 3 Abs. 2 WpIG) bereitgestellt; bei Kryptowerten werden die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit ausschließlich von der DonauCapital Wertpapier GmbH bereitgestellt. Die Finanzen.net GmbH stellt ausschließlich den technischen Rahmen bereit und ist in die Wertpapier- und Kryptodienstleistung nicht einbezogen.