Wocheneinkauf

Angebote, Rabatte & Co. - An diese Regeln müssen sich Supermärkte wie Lidl, Aldi, REWE, EDEKA & Co. bei der Preisgestaltung halten

11.03.26 22:43 Uhr

Supermarkt-Preisregeln: Was Lidl, Aldi, REWE, EDEKA & Co. bei Angeboten und Rabatten beachten müssen | finanzen.net

Rabatte im Supermarkt wirken oft wie Schnäppchen - doch die Regeln sind streng. Seit 2022 müssen Händler bei Preisnachlässen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben, um irreführende Vergleichspreise zu verhindern.

Preisangaben müssen klar und transparent sein

Ob im Netz oder im Supermarkt: Händler müssen nach § 3 der Preisangabenverordnung immer den Gesamtpreis angeben. Zusätzlich ist ein Grundpreis - etwa pro Kilogramm oder Liter - verpflichtend, wenn Produkte nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl verkauft werden und der Grundpreis nicht identisch zum Gesamtpreis ist, was sich aus § 5 der Verordnung schließen lässt. Das erleichtert den Preisvergleich und verhindert versteckte Kosten.

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Die 30-Tage-Bestpreisregel: Was sich seit 2022 geändert hat

Seit einer Anpassung der Preisangabenverordnung im Jahr 2022, müssen Händler außerdem bei jeder Preisermäßigung den niedrigsten Preis nennen, der in den 30 Tagen vor dem Rabatt galt. Dieser sogenannte Referenzpreis ist die Grundlage für Prozentangaben oder durchgestrichene "Vorher"-Preise. Zuvor konnten Händler Preise kurzfristig erhöhen, um den Rabatt groß wirken zu lassen - diese Praxis soll durch die Regel, die in § 11 der Preisangabenverordnung beschrieben ist, unterbunden werden.

Gerichtsurteile zeigen klare Grenzen

Mehrere aktuelle Entscheidungen zeigen, wie streng die Vorgaben sind. Der Bundesgerichtshof entschied im Streit mit Netto Marken-Discount, dass der 30-Tage-Bestpreis klar und gut sichtbar angegeben werden muss - eine Fußnote reicht nicht aus.

Auch Aldi Süd wurde verurteilt, nachdem ein Prospektangebot den Eindruck eines starken Rabatts erweckte, obwohl der niedrigste Preis der letzten 30 Tage unter dem beworbenen Angebotspreis lag. Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass Händler wie Aldi Süd bei Preissenkungen immer den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, gut erkennbar, als Referenz angeben müssen, um Verbraucher nicht irrezuführen.

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UVP als Vergleichswert: Wann es zulässig ist

Viele Händler werben statt mit früheren Preisen mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers. Das ist erlaubt - solange nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um einen echten Rabatt. Wird die UVP durchgestrichen oder mit Prozentangaben kombiniert, gilt sie automatisch als "Vorher"-Preis. In diesem Fall muss wieder der tatsächliche 30-Tage-Bestpreis angegeben werden. Besonders bei Elektronik oder Haushaltswaren sollten Kunden aufmerksam sein, da UVPs oft deutlich über dem Marktpreis liegen. Die UVP ist laut Wettbewerbszentrale nur dann zulässig, wenn sie als realistische Orientierung dient und nicht regelmäßig von herstellernahen Unternehmen deutlich unterschritten wird.

Worauf Kunden bei Angeboten achten sollten

Bei Prospektangeboten und Online-Rabatten lohnt sich ein genauer Blick. Der durchgestrichene Preis muss dem günstigsten Preis der letzten 30 Tage entsprechen. Unklare Hinweise oder versteckte Fußnoten sind unzulässig. Bei UVP-Rabatten sollten Verbraucher prüfen, ob der Preis marktüblich ist oder nur künstlich hoch wirkt.

Wer Zweifel an einer Werbeaktion hat, kann sich an eine Verbraucherzentrale wenden oder den Fall melden - die jüngsten Gerichtsurteile zeigen, dass Verstöße immer wieder erfolgreich abgemahnt werden.

Redaktion finanzen.net

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