Gewährleistung

Gewährleistung - Definition

Verpflichtung gem. § 433 BGB des Verkäufers im Kaufvertrag, "die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen". Wird die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht (§ 280 BGB), so gelten die Vorschriften der Leistungsstörungen. Dies sind Pflichtverletzung (§ 311 BGB), tatsächliche, praktische oder persönliche Unmöglichkeit (§ 241 und § 275 BGB), Verzug (§ 286 BGB) und Schlechterfüllung (§ 280 BGB). Der Käufer hat damit die Gewährleistung bei Mangel des Vertragsschlusses durch einfache Verweisung auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Schadensersatz (Schaden) sowie seine Aufwendungen, vergebliche. Schadensersatz und Rücktritt schließen sich nicht gegenseitig aus und können sogar gleichzeitig geltend gemacht werden (§ 325 BGB). Daneben besteht beim Kaufvertrag die Möglichkeit der Nacherfüllung oder der Minderung. Beim Werkvertrag ist darüber hinaus noch die Selbstvornahme der Leistung unter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen möglich (§ 637 BGB). Bei allen Gewährleistungsansprüchen hat die Erfüllung und damit auch die Nacherfüllung Vorrang. Danach ist in der Reihenfolge der Rücktritt, Schadensersatz, die Minderung und Selbstvornahme möglich, d. h. diese Rechte setzen eine erfolglose Nacherfüllung nach Fristsetzung voraus.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren

Information


Die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit werden für Finanzinstrumente von der Finanzen.net Zero GmbH als vertraglich gebundener Vermittler der DonauCapital Wertpapier GmbH (§ 3 Abs. 2 WpIG) bereitgestellt; bei Kryptowerten werden die Handels- und Depotfunktionen in diesem Broker Cockpit ausschließlich von der DonauCapital Wertpapier GmbH bereitgestellt. Die Finanzen.net GmbH stellt ausschließlich den technischen Rahmen bereit und ist in die Wertpapier- und Kryptodienstleistung nicht einbezogen.