Verpflichtungen (Schulden), die auf der Passivseite der Bilanz gezeigt werden.
(1) Zivilrechtliche oder wirtschaftliche unumgängliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten
(2 Die Erfüllung stellt eine wirtschaftliche Belastung dar
(3) Die Verpflichtung ist eindeutig quantifizierbar - im Gegensatz zu den Rückstellungen.
Gem. § 266 III HGB sind auf der Passivseite der Bilanz separat auszuweisen:
-Anleihen, davon konvertibel
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
-Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
-Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
-Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
-Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
-Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
-Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
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