Achtung: Heute Stichtag für Verlustbescheinigung! Plus neun weitere Steuertipps für Anleger

Alle Jahre wieder können Anleger Abgaben sparen und sich Zulagen vom Staat sichern, wenn sie bis zum jeweiligen Stichtag die Weichen bei der Steuer richtig stellen. Zehn Tipps, die vor dem Jahresende bares Geld wert sind.
Von Stefan Rullkötter
Abgeltungsteuer I
Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist noch ein Musterverfahren zur Abgeltungsteuer anhängig (Az. VIII R 11/14). In dem Fall wird geklärt, ob Verluste aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechenbar sind. Betroffene Anleger, die dieses Jahr Verluste realisieren, können sich darauf berufen.
Abgeltungsteuer II
Wer an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann für erhaltene Ausschüttungen eine Günstigerprüfung (Abgeltungsteuer oder tarifliche Einkommensteuer) nach Urteil des BFH nur bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung beantragen (Az. VIII R 50/14). Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 2167/15). Ähnlich Betroffene können sich auf das Verfahren berufen.
Antragsveranlagung
Wer im Jahr 2012 nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, aber mit einer Erstattung rechnet, kann diese noch bis Jahresende beim Finanzamt einreichen. Die Frist für Antragsveranlagungen läuft jeweils vier Jahre. Da der 31. Dezember dieses Jahr auf einen Samstag fällt und der 1. Januar ein gesetzlicher Feiertag ist, ist der letztmögliche Abgabetermin der Montag (2. Januar).
Freistellungsaufträge
Wer Konten und Depots bei mehreren Banken hat, kann die Aufteilung von Freistellungsaufträgen (maximal 801 Euro Singles, 1602 Euro zusammenveranlagte Partner) bis Jahresende aktualisieren und so die Steuerbelastung für am 31. Dezember gutzuschreibende Zinsen optimieren. Soweit der Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft ist , müssen Banken Änderungen rückwirkend akzeptieren.
Gold-Anleihen
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