ROUNDUP: EU-Kommission erlaubt Milliarden für Leag-Kohleausstieg

18.11.25 16:18 Uhr

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BRÜSSEL (dpa-AFX) - Die Bundesregierung darf den Energiekonzern Leag für dessen Kohleausstieg mit einer Milliardensumme entschädigen. Die EU-Kommission sieht in der Förderung in Höhe von bis zu 1,75 Milliarden Euro keinen Verstoß gegen EU-Beihilferegeln, wie die Behörde in Brüssel mitteilte. Vor zwei Jahren hatte sie bereits eine ähnliche Zahlung an RWE genehmigt.

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Die Beihilfe entschädige für die vorzeitige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken, so die Kommission. Deutschland hatte die geplante Entschädigung 2021 bei der Kommission angemeldet. Bereits 2024 hatte das Bundeswirtschaftsministerium mitgeteilt, dass die Kommission die Beihilfe genehmigen werde.

1,2 Milliarden für Fixkosten

Konkret geht es um 1,2 Milliarden Euro an "Fixkosten" für Tagebaufolgekosten - also vor allem Rekultivierungskosten - sowie Sozialkosten wie Sozialvereinbarungen. Das passiert unabhängig davon, wann die Leag (Lausitz Energie Kraftwerke AG) wirklich aus der Kohleverstromung aussteigt. Der Rest von bis zu 550 Millionen Euro ist laut Angaben des Wirtschaftsministeriums von 2024 an Voraussetzungen gebunden.

Dieser werde dann berücksichtigt, wenn sich bestätigt, dass die Kraftwerke der Leag auch über die im Gesetz zur Beendigung der Kohleverstromung vorgesehenen Stilllegungsdaten hinaus wirtschaftlich gewesen wären und der Leag somit aufgrund der gesetzlichen Ausstiegsregelung Gewinne entgehen.

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Maßnahme verhältnismäßig

Die EU-Kommission kam nun zu dem Schluss, dass die Maßnahme angemessen und verhältnismäßig sei und sich auf das erforderliche Minimum beschränke. Wenn ein Land in der EU Firmen mit Staatsgeld unterstützen will, muss es sich an strenge Regeln halten. Über die Einhaltung wacht die EU-Kommission.

Insgesamt geht es bei der Staatshilfe um 4,35 Milliarden Euro für zwei Betreiber. Bereits 2023 genehmigte die Kommission 2,6 Milliarden Euro für die RWE-Braunkohleanlagen im Rheinland./mjm/DP/jha

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23.06.2025RWE Market-PerformBernstein Research
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