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KWS SAAT SE & Co. KGaA
Einbeck
- ISIN DE 0007074007 -
- WKN 707400 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre* zu der am Mittwoch, den 3. Dezember 2025, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ), in der PS.Halle am PS.SPEICHER, Tiedexer Tor 3, 37574 Einbeck, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Inhaltsübersicht
| I. |
Tagesordnung |
| II. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung |
| III. |
Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 7 |
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
| 1 |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA (Jahresabschluss) und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 30. Juni 2025, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA zum 30. Juni 2025
Die vorgenannten Unterlagen nebst dem Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss der KWS SAAT SE & Co. KGaA und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der KWS SAAT SE & Co. KGaA zum 30. Juni 2025 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von € 284.292.000 ausweist, festzustellen.
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| 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den sich aus dem Jahresabschluss der KWS SAAT SE & Co. KGaA zum 30. Juni 2025 ergebenden Bilanzgewinn in Höhe von € 284.292.000 wie folgt zu verwenden:
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| Ausschüttung einer Dividende von € 1,25 je dividendenberechtigter Stückaktie |
€ |
41.250.000 |
| Gewinnvortrag |
€ |
243.042.000 |
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Bilanzgewinn
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€
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284.292.000
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Die Dividende ist am 8. Dezember 2025 fällig.
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| 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024/2025
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024/2025 Entlastung zu erteilen.
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| 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024/2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 5 |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025/2026
Der Aufsichtsrat schlägt, jeweils gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor,
| a) |
die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025/2026 zu wählen; |
| b) |
die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) für das Geschäftsjahr 2025/2026 zu wählen. |
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter vorstehendem Buchstaben b) erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025/2026 also nach dem deutschen Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner jeweiligen Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU- Abschlussprüferverordnung) vom 16. April 2014 auferlegt wurde.
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| 6 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Der nach § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 ist mit seinem vollständigen Inhalt einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 zu billigen.
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| 7 |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Ausgabe von Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Änderung von § 3 der Satzung
Die Laufzeit des von der Hauptversammlung am 16. Dezember 2020 beschlossenen und in § 3.5 der Satzung geregelten genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2020), von dem bislang kein Gebrauch gemacht wurde, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2025. Um die Gesellschaft auch für die kommenden Jahre in die Lage zu versetzen, bei einem etwaigen Bedarf ausreichend flexibel und schnell auf Marktgegebenheiten reagieren und ihre Eigenkapitalausstattung den sich ergebenden Erfordernissen flexibel anpassen zu können, soll es durch ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2025) ersetzt werden. Das Genehmigte Kapital 2025 soll ebenso wie das Genehmigte Kapital 2020 auf ein Volumen von 10 % des bestehenden Grundkapitals beschränkt sein.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
| a) |
Das von der Hauptversammlung am 16. Dezember 2020 unter Tagesordnungspunkt 11 beschlossene Genehmigte Kapital 2020 wird, falls es dann nicht ohnehin bereits ausgelaufen ist, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgenden Genehmigten Kapitals 2025 in das Handelsregister der KWS SAAT SE & Co. KGaA aufgehoben. |
| b) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird durch und nach Maßgabe der nachfolgenden Satzungsänderung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 2. Dezember 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu € 9.900.000,00 (in Worten: neun Millionen neunhunderttausend Euro) durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). |
| c) |
§ 3.5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 2. Dezember 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu € 9.900.000,00 (in Worten: neun Millionen neunhunderttausend Euro) durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
Grundsätzlich steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; |
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wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert werden; |
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wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere zum Zweck der Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2025 entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
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| II. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 33.000.000.
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
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| a) |
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15.1 Satz 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung ordnungsgemäß bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ordnungsgemäß nachgewiesen haben.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 15.2 der Satzung durch einen durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Geschäftsschluss des 11. November 2025 zu beziehen (nachfolgend „Nachweisstichtag“). Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) meint Geschäftsschluss 24:00 Uhr (hier: MEZ).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 15.1 Satz 2 und 3 der Satzung jeweils spätestens bis zum 27. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ), unter folgender Adresse zugehen:
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KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen oder per E-Mail an: anmeldestelle@c-hv.com |
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| b) |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zum Nachweisstichtag gehalten werden. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen oder als solcher das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.
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| c) |
Ausstellung des Nachweises des Anteilsbesitzes
Gemäß § 67c Abs. 3 AktG hat der Letztintermediär dem Aktionär für die Ausübung seiner Rechte in der Hauptversammlung auf Verlangen über dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen Nachweis in Textform gemäß den Anforderungen nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auszustellen oder diesen nach § 67c Abs. 1 AktG der Gesellschaft zu übermitteln. „Letztintermediär“ ist gemäß § 67a Abs. 5 Satz 2 AktG, wer als Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt.
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| d) |
Ausstellung von Zugangskarten
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Erbringung des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten Zugangskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Zugangskarten sind reine Organisationsmittel. Sie enthalten allerdings insbesondere die Zugangsdaten, die für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals benötigt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die ordnungsgemäße Anmeldung und Erbringung des Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
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| 3. |
Live-Übertragung der Hauptversammlung über das HV-Portal
Aktionäre können, sofern die vorstehend unter Ziffer 2 Buchstabe a) beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über das HV-Portal, das unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich ist (nachfolgend „HV-Portal“), live verfolgen.
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| 4. |
Zugangsberechtigung zum HV-Portal
Das HV-Portal ist unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich. Es ist passwortgeschützt. Die Nutzung des HV-Portals setzt deshalb den vorherigen Erhalt der Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Internet-Zugangscode) voraus. Diese finden sich auf den vorstehend unter Ziffer 2 Buchstabe d) beschriebenen Zugangskarten.
Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass dieser zuvor die erforderlichen Zugangsdaten erhält. Dies erfolgt entweder, indem bereits die Zugangskarte auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellt wird, oder indem der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Zugangsdaten weiterleitet.
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| 5. |
Verfahren der Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre haben, sofern die oben unter Ziffer 2 Buchstabe a) beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch elektronische Briefwahl über das unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abzugeben. Auf diesem Weg können elektronische Briefwahlstimmen noch bis zum 2. Dezember 2025, 24:00 Uhr (MEZ), abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Danach können elektronische Briefwahlstimmen nur noch durch den Aktionär oder einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung widerrufen werden. Nur nach einem ausdrücklichen Widerruf der elektronischen Briefwahlstimmen können Stimmen in der Hauptversammlung abgegeben werden.
Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats bzw. Wahlvorschläge des Aufsichtsrats sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich.
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| 6. |
Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
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| a) |
Möglichkeit der Bevollmächtigung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder durch eine andere Person ihrer Wahl, wahrnehmen lassen. Auch in diesem Fall müssen die oben unter Ziffer 2 Buchstabe a) beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Erteilung der Vollmacht über das HV-Portal ist nur möglich bis zum 2. Dezember 2025, 24:00 Uhr (MEZ). Auch die Bevollmächtigten können Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl wie vorstehend unter Ziffer 5 beschrieben abgeben.
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| b) |
Formulare
Bei der Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung über das HV-Portal ist die Nutzung der darin enthaltenen Dialogführung und Bildschirmformulare erforderlich. Im Übrigen wird weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, die durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können, werden den Aktionären zusammen mit der Zugangskarte übersandt. Sie können auch unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden:
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KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen oder per E-Mail an: anmeldestelle@c-hv.com |
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| c) |
Form der Bevollmächtigung
Vorbehaltlich der nachfolgenden Sonderfälle bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können hierbei insbesondere über das unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (nur bis zum 2. Dezember 2025, 24:00 Uhr (MEZ), möglich) oder unter folgender Adresse erfolgen:
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KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen oder per E-Mail an: anmeldestelle@c-hv.com: |
Für den Fall der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können sie für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgenden Besonderheiten.
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| d) |
Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben c) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:
Wenn die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, werden diese das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Dabei werden sie ausschließlich Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats bzw. Wahlvorschlägen des Aufsichtsrats sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nicht zur Verfügung, um in der Hauptversammlung Fragen oder Anträge zu stellen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und das Stimmrecht aus den betreffenden Aktien nicht ausüben, als für die betreffenden Aktien eine elektronische Briefwahl erfolgt und nicht ausdrücklich widerrufen ist oder die Aktien in der Hauptversammlung durch den Aktionär oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten sind.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann über das unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmacht und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter noch bis zum 2. Dezember 2025, 24:00 Uhr (MEZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf in Textform (§ 126b BGB) unter der folgenden Adresse erfolgen:
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KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen oder per E-Mail an: anmeldestelle@c-hv.com |
In diesem Fall müssen jedoch Vollmacht und Weisungen bzw. deren Änderung oder Widerruf, sofern sie nicht in der Hauptversammlung selbst erklärt werden, der Gesellschaft spätestens bis zum 1. Dezember 2025, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen, damit sie noch berücksichtigt werden können.
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| e) |
Nachweisübermittlung
Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Als elektronischen Weg für die Übermittlung bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG insbesondere an, der Gesellschaft den Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten per E-Mail an anmeldestelle@c-hv.com zu übermitteln.
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| f) |
Zurückweisung bei mehreren Bevollmächtigten
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
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| 7. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
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| a) |
Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000 (dies entspricht 166.667 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG) an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 2. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert werden:
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KWS SAAT SE & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin HV-Büro Grimsehlstr. 31 37574 Einbeck |
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge (§ 126 Abs. 1 und § 127 jeweils i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG)
Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen Handlung bedarf.
Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 18. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ), unter der Adresse
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KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen oder per E-Mail: hauptversammlung@kws.com |
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG erfüllt sind.
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| c) |
Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG)
Gemäß § 131 Abs. 1 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
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| d) |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 127, § 131 Abs. 1 jeweils i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sind unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich.
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| 8. |
Hinweis zu Informationsübermittlungen durch Intermediäre nach § 67c Abs. 1 und Abs. 2 AktG
Die in den Ziffern 2 bis 7 mitgeteilten Adressen und Fristen gelten auch im Falle einer Übermittlung der Anmeldung oder weiterer Informationen über die Ausübung von Aktionärsrechten im Sinne des § 67c Abs. 1 Satz 1 AktG an die Gesellschaft durch einen Intermediär gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Durchführungs-VO (EU) 2018/1212).
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| 9. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung und die nach § 124a i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie alle weiteren Informationen, die den Aktionären vor der Hauptversammlung mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden müssen, sind unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich und können dort eingesehen und heruntergeladen werden.
Auf der vorgenannten Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG veröffentlicht. Ferner finden sich dort Hinweise zum Erhalt der elektronischen Bestätigung über den Zugang einer im Wege elektronischer Kommunikation abgegebenen Stimme gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG sowie zum Erhalt einer Bestätigung über die Stimmzählung, die der Abstimmende gemäß § 129 Abs. 5 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.
Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Eine englische Übersetzung dieser Einladung sowie weitere Informationen und Unterlagen in englischer Sprache sind über die englischsprachige Internetseite der Gesellschaft zur Hauptversammlung unter der Internetadresse
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www.kws.com/corp/en/company/investor-relations/annual-shareholder-meeting/
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zugänglich.
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| 10. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die KWS SAAT SE & Co. KGaA als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten der Aktionäre und gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre und ihrer etwaigen Vertreter übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise sind unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich.
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| III. |
Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 7
Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2025 in Höhe von insgesamt bis zu € 9.900.000,00 - dies entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals - vor, um die Gesellschaft auch für die kommenden Jahre in die Lage zu versetzen, bei einem etwaigen Bedarf ausreichend flexibel und schnell auf Marktgegebenheiten zu reagieren und ihre Eigenkapitalausstattung den sich ergebenden Erfordernissen flexibel anpassen zu können. Das Genehmigte Kapital 2025 soll das bestehende Genehmigte Kapital 2020 ersetzen, von dem bislang kein Gebrauch gemacht wurde und dessen Laufzeit mit Ablauf des 15. Dezember 2025 endet.
Zu der als Bestandteil des Genehmigten Kapitals 2025 vorgesehenen Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht, der von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung unter der Internetadresse
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www.kws.de/hauptversammlung
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zugänglich ist:
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung zu erleichtern, sollen die neuen Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin soll aber in den in der vorgeschlagenen Ermächtigung genannten Fällen auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen:
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Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien schließt die Ermächtigung ein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Dies ist allgemein üblich und zur Erleichterung der Abwicklung bzw. zur Erreichung glatter Bezugsverhältnisse auch sachlich gerechtfertigt, damit im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne einen solchen Ausschluss des Bezugsrechts würden die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. |
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Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll zudem, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, für den Fall gelten, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Gesellschaft wird durch diese Ermächtigung in die Lage versetzt, einen entstehenden Eigenkapitalbedarf kurzfristig zu decken, der beispielsweise aufgrund sich kurzfristig bietender Marktchancen oder auch bei der Gewinnung neuer Aktionärsgruppen entstehen kann. Durch die Ermächtigung können solche Möglichkeiten schnell und flexibel realisiert werden. Darüber hinaus sind aufgrund der unkomplizierten Abwicklung - ohne die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts - höhere Erlöse aus den neu auszugebenden Aktien zu erwarten. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein rasches Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne den bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschlag. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird sich bei Ausnutzung der Ermächtigung bemühen, eine etwaige Abweichung vom Börsenpreis so niedrig zu bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund - etwaiger künftiger - Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert werden. Diese Vorgaben tragen im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Interesse der Aktionäre am Schutz vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung. Aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrags der neuen Aktien und der volumenmäßigen Begrenzung der Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss steht zudem jedem Aktionär grundsätzlich die Möglichkeit offen, zu annähernd gleichen Bedingungen die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien über die Börse zu erwerben. |
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Ferner soll die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Ausgabe neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gelten, insbesondere zum Zweck der Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Die Gesellschaft steht in einem vielfältigen Wettbewerb und soll daher in der Lage sein, an den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Hierzu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, bei sich bietender Gelegenheit Erwerbschancen bzw. Chancen zu einem Unternehmenszusammenschluss wahrzunehmen, um hierdurch die eigene Wettbewerbsposition zu verbessern. Aktien aus genehmigtem Kapital können dabei eine sinnvolle und attraktive Gegenleistung darstellen, welche von den Veräußerern nicht selten sogar ausdrücklich gefordert wird. Bei einem Unternehmenszusammenschluss kann die Gewährung von Aktien an die Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers sogar gesetzlich zwingend vorgesehen sein. Durch das Genehmigte Kapital 2025 und die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, derartige Chancen schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Da eine solche Transaktion zumeist kurzfristig erfolgt, kann sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden; wegen der gesetzlichen Fristen dürfte in diesen Fällen auch für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung regelmäßig die Zeit fehlen. Es bedarf daher eines genehmigten Kapitals, auf das die persönlich haftende Gesellschafterin schnell und flexibel zugreifen kann, um derartige Chancen im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre wahrzunehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird bei der Ausübung dieser Ermächtigung sicherstellen, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der neuen Aktien steht und die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei der Bemessung des Werts der Aktien wird deren Börsenpreis von Bedeutung sein. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Die durch den Bezugsrechtsausschluss bedingte Verwässerung des Anteilsbesitzes der vorhandenen Aktionäre wird dadurch aufgewogen, dass diese - mit einer zwar geringeren Beteiligungs- und Stimmrechtsquote als zuvor - an einem Unternehmenswachstum teilhaben, das sie bei Einräumung eines Bezugsrechts aus eigenen Mitteln finanzieren müssten. Durch die Börsennotierung bietet sich zudem jedem Aktionär die grundsätzliche Möglichkeit, seine Beteiligungsquote durch den Zuerwerb von Aktien wieder zu erhöhen. |
Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2025 und dem dadurch ersetzten Genehmigten Kapital 2020 weder über ein weiteres genehmigtes noch ein bedingtes Kapital, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien verfügt.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 bestehen derzeit nicht. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Hauptversammlung über eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 unter Ausschluss des Bezugsrechts berichten.
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Einbeck, im Oktober 2025
KWS SAAT SE & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
KWS SE
Der Vorstand
KWS SAAT SE & Co. KGaA
Geschäftsanschrift: Grimsehlstr. 31, Postfach 1463, 37555 Einbeck
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hagen Duenbostel Sitz: Einbeck Handelsregister: Amtsgericht Göttingen, HRB 205722
Persönlich haftende Gesellschafterin: KWS SE Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hagen Duenbostel Vorstand: Dr. Felix Büchting (Sprecher), Dr. Jörn Andreas, Sebastian Talg, Nicolás Wielandt Sitz: Einbeck Handelsregister: Amtsgericht Göttingen, HRB 205844
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