Klagen abwarten

RHÖN-KLINIKUM kann Satzungsklausel vorerst nicht streichen

05.08.13 16:12 Uhr

Die von RHÖN-KLINIKUM beabsichtigte Streichung der Satzungsklausel, die für wichtige Unternehmensentscheidungen eine Mehrheit von 90 Prozent vorsieht, ist in weite Ferne gerückt.

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Das zuständige Registergericht in Schweinfurt will die Eintragung der Streichung ins Handelsregister wegen des Rechtsstreites um die Satzungsänderung aussetzen, wie der Klinikkonzern am Montag bekanntgab. Mit der Eintragung wäre die Änderung rechtswirksam geworden. Gegen den Hauptversammlungsbeschluss, der die Satzungsänderung mit der erforderlichen Mehrheit abgeschafft hatte, sind mehrere Anfechtungsklagen anhängig. Das Gericht wolle zunächst die rechtskräftige Entscheidung über diese Klagen abwarten, hieß es.

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   Eine endgültige Entscheidung des Registergerichts liege noch nicht vor, erklärte RHÖN-KLINIKUM. Falls das Eintragungsverfahren ausgesetzt werde, könne gegen diese Entscheidung eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sollte das Registergericht tatsächlich einen Aussetzungsbeschluss erlassen, behalte sich Rhön-Klinikum diesen Schritt vor.

   Gegen den Hauptversammlungsbeschluss zur Satzungsänderung vom 12. Juni, die die Schwelle für eine Sperrminorität bei RHÖN-KLINIKUM von derzeit 10 Prozent auf 25 Prozent heraufsetzen würde, sind vier Anfechtungsklagen beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängig. Geklagt haben unter anderem der Rivale Asklepios und der Medizintechnikkonzern B.Braun. Sie fürchten bei einer Streichung der Satzungsklausel, dass RHÖN-KLINIKUM leichter übernommen werden könnte. Im vergangenen Jahr war die Übernahme des Kinikkonzerns durch Fresenius an dieser hohen Hürde gescheitert.

   Kontakt zur Autorin: heide.oberhauser@dowjones.com   DJG/hoa/sha Dow Jones Newswires Von Heide Oberhauser-Aslan

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