EQS-CMS: Scout24 SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Scout24 SE
/ BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM
Werbung Werbung Scout24 SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM Der Vorstand der Scout24 SE, München, ISIN DE000A12DM80, beschloss am 3. Dezember 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats (vgl. Ad-hoc Mitteilung vom 3. Dezember 2025), eigene Aktien der Gesellschaft im Volumen von bis zu 500 Millionen Euro über die Börse zurückzukaufen. Der Aktienrückkauf soll nicht vor dem 5. Januar 2026 beginnen (frühester möglicher Erwerbszeitpunkt) und wird bis längstens zum 30. Juni 2028 (spätester möglicher Erwerbszeitpunkt) durchgeführt. In diesem Zeitraum sollen nach Maßgabe des beschlossenen Rückkaufprogramms eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu 500 Millionen Euro (exklusive Erwerbsnebenkosten) in einer oder mehreren selbständigen Tranchen, wobei die erste Tranche nicht über EUR 150 Millionen betragen soll und jede weitere Tranche der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG) zurückgekauft werden. Die maximale Anzahl der in der oder ggf. den weiteren Tranchen zurückgekauften Aktien darf in keinem Fall ein Gesamtvolumen von 7.000.000 Aktien überschreiten. Vor dem Hintergrund der für den 17. Juni 2026 geplanten Hauptversammlung 2026 und ihrer rechtssicheren Durchführung werden voraussichtlich in der Zeit vom 22. April 2026 bis 11. Mai 2026 sowie in der Zeit vom 5. Juni 2026 bis 17. Juni 2026 keine Aktien zurückgekauft. Entsprechende Rückkaufpausen werden auch im Zusammenhang mit den geplanten Hauptversammlungen 2027 und 2028 festgelegt, soweit dies für die rechtssichere Durchführung dieser Hauptversammlungen 2027 und 2028 erforderlich sein sollte. In einer ersten Tranche werden frühestens ab dem 5. Januar 2026 eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu 100 Millionen Euro (exklusive Erwerbsnebenkosten) bis längstens zum 2. Juli 2026 zurückgekauft. Die maximale Anzahl der in der ersten Tranche zurückgekauften Aktien darf in keinem Fall ein Gesamtvolumen von 2.500.000 Aktien überschreiten. Dabei macht die Gesellschaft von der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 5. Juni 2025 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Für den Fall, dass das noch nutzbare Volumen dieser Ermächtigung nicht ausreicht, soll einer künftigen Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Der Wert von 100 Millionen Euro entspricht auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 2. Januar 2026: 84,40 Euro) einem Volumen von bis zu ca. 1.184.834 Stück Aktien. Werbung Werbung Die eigenen Aktien werden zu gesetzlich zulässigen Zwecken zurückerworben. Auf die im Rahmen des Aktienrückkaufs erworbenen Aktien werden zusammen mit anderen Aktien, welche die Gesellschaft bereits gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Mit dem Rückkauf der ersten Tranche ist ein Kreditinstitut beauftragt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Scout24 SE, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Der Rückkauf der eigenen Aktien erfolgt entsprechend den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052) mit Ausnahme der in Art. 5 Abs. 2 MAR genannten Beschränkungen der Zwecke. Der von der Scout24 SE gezahlte Gegenwert je Scout24-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf gemäß der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Juni 2025 erteilten Ermächtigung den durchschnittlichen Schlusskurs einer Scout24-Aktie im Xetra-Handel (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem von Xetra) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Darüber hinaus wird entsprechend der Handelsbedingung des Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots an dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an dem Handelsplatz, an welchem der jeweilige Kauf erfolgt, erworben; der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Orders für Rückkäufe werden nur innerhalb des laufenden Handels und nicht im Rahmen von Auktionsphasen abgegeben und zu Beginn einer Auktionsphase bestehende Orders werden nicht während dieser Phase verändert. Werbung Werbung Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit modifiziert, ausgesetzt und wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) MAR in Verbindung mit Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Scout24 SE gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der Internetseite https://www.scout24.com/investor-relations/aktie/aktienrueckkaufprogramm veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
München, den 2. Januar 2026 Scout24 SE Der Vorstand
02.01.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
| Sprache: | Deutsch |
| Unternehmen: | Scout24 SE |
| Invalidenstraße 65 | |
| 10557 Berlin | |
| Deutschland | |
| Internet: | www.scout24.com |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
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2253998 02.01.2026 CET/CEST
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